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Autor Thema: Nichteinarbeitung der Richtlinie (EU) 2019/789 in den Medienstaatsvertrag  (Gelesen 485 mal)

  • Beiträge: 7.306
Diese im Titel genannte Richtlinie wurde im Forum bereits thematisiert

Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg193475.html#msg193475

und den Medienstaatsvertrag hat es u. a. hier:

Medienstaatsvertrag (MStV)
vom 28. April 2020

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

---------
RICHTLINIE (EU) 2019/789 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2019
mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.130.01.0082.01.DEU&toc=OJ:L:2019:130:TOC

Zitat
Artikel 12
Umsetzung


(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Zitat
in Erwägung nachstehender Gründe:

(6)
Durch die Richtlinie 93/83/EWG (5) wird die grenzüberschreitende Übertragung über Satellit und die Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten erleichtert. Die Vorschriften der Richtlinie für Übertragungen von Sendeunternehmen gelten jedoch nur für Übertragungen über Satellit und daher nicht für Online-Dienste, die Übertragungen ergänzen. Zudem gelten die Vorschriften für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten nicht für die Weiterverbreitung mittels anderer Technologien, sondern nur für die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung über Kabel- oder Mikrowellensysteme.

(12)
Da die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, der Zugang zu diesem und dessen Nutzung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie nur in dem Mitgliedstaat als erfolgt gelten, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat, der ergänzende Online-Dienst faktisch aber über Staatsgrenzen hinweg in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden kann, muss sichergestellt werden, dass die Parteien bei der Festsetzung der Vergütung für die betreffenden Rechte alle Aspekte des ergänzenden Online-Dienstes, wie die Eigenschaften des Dienstes, einschließlich des Zeitraums, in dem die im Rahmen des Dienstes bereitgestellten Programme online verfügbar sind, das Publikum, sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat, als auch in anderen Mitgliedstaaten, in denen der Zugang zu dem ergänzenden Online-Dienst und dessen Nutzung erfolgt, und die bereitgestellten Sprachfassungen berücksichtigen. Es sollte jedoch auch künftig möglich sein, besondere Methoden für die Berechnung der Höhe der Vergütung für die dem Ursprungslandprinzip unterliegenden Rechte anzuwenden, wie zum Beispiel Methoden, bei denen die Einnahmen des Sendeunternehmens aus dem Online-Dienst als Grundlage herangezogen werden, die insbesondere von Hörfunksendeunternehmen angewandt werden.

Artikel 1
Gegenstand


In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, durch die der grenzüberschreitende Zugang zu einer größeren Anzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen verbessert werden soll, indem die Klärung der Rechte für die Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen bestimmter Arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ergänzen, und für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erleichtert wird. Des Weiteren werden darin Vorschriften für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen mittels des Verfahrens der Direkteinspeisung festgelegt.

KAPITEL II
Ergänzende online-dienste von sendeunternehmen


KAPITEL III
Weiterverbreitung von fernseh- und hörfunkprogrammen

Für mich ist fraglich, daß dieses tatsächlich alles alleine Bundesrecht sein soll?


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Auch in der aktuellen Fassung des Medienstaatsvertrages vom 27. Dezember 2021 geht die Suche nach dieser Richtlinie ins Leere.


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