URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
12. Mai 2022(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbräuchliche Ausnutzung – Art. 102 AEUV – Auswirkung einer Praxis auf das Wohl der Verbraucher und die Marktstruktur – Missbräuchliche Verdrängungspraxis – Eignung der Praxis, eine Verdrängungswirkung zu entfalten – Einsatz von anderen Mitteln als denen eines Leistungswettbewerbs – Unmöglichkeit für einen hypothetischen ebenso effizienten Wettbewerber, die Praxis zu erwidern – Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Absicht – Öffnung des Strommarkts für den Wettbewerb – Übermittlung geschäftlich sensibler Informationen innerhalb einer Unternehmensgruppe, um auf einem Markt eine beherrschende Stellung beizubehalten, die aus einem gesetzlichen Monopol hervorgegangen ist – Zurechenbarkeit des Verhaltens der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft“
In der Rechtssache C-377/20https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=259148&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=591274841 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 AEUV zu einer Reihe von Regeln gehört, die verhindern sollen, dass der Wettbewerb entgegen dem öffentlichen Interesse und zum Schaden der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher verfälscht wird, und damit zum wirtschaftlichen Wohl in der Europäischen Union beitragen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 21 und 22).
44 Bei diesen Regeln besteht nach ständiger Rechtsprechung das speziell mit Art. 102 AEUV verfolgte Ziel darin, zu verhindern, dass die Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens zum Nachteil der Verbraucher die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs durch den Einsatz von Mitteln oder Ressourcen behindern, die von denen eines normalen Wettbewerbs abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24, sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Sinne sollen mit dieser Bestimmung, wie der Gerichtshof festgestellt hat, nicht nur Verhaltensweisen geahndet werden, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die ihnen durch einen Eingriff in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs mittelbar Schaden zufügen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 106 und 107, sowie vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 24).
67 Nach ständiger Rechtsprechung beruht der Begriff „missbräuchliche Ausnutzung“ im Sinne von Art. 102 AEUV auf einer objektiven Beurteilung des fraglichen Verhaltens. Die Rechtswidrigkeit eines missbräuchlichen Verhaltens im Sinne dieser Bestimmung hat nichts damit zu tun, wie dieses Verhaltens in anderen Rechtsgebieten eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 74 und 132).
68 Konkret bezeichnet dieser Begriff, wie sich aus Rn. 44 des vorliegenden Urteils ergibt, jede Praxis, die mit anderen Ressourcen als denen eines normalen Wettbewerbs eine Struktur wirksamen Wettbewerbs beeinträchtigen kann. Er ist also auf die Ahndung von Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung gerichtet, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 41).
Der dazu gehörige Schlußantrag nennt den Begriff "Ausbeutungsmißbrauch"
Schlussanträge des Generalanwalts
ATHANASIOS RANTOS
vom 9. Dezember 2021(1)
Rechtssache C-377/20https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=250885&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=591274889. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Frage im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit Behinderungsmissbräuchen stellt, mit denen insbesondere Wettbewerber vom relevanten Markt ausgeschlossen werden sollen, und nicht im Zusammenhang mit Ausbeutungsmissbräuchen, wie insbesondere die Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 102 Buchst. a AEUV(67). Während nämlich die letzteren Praktiken unmittelbar das Verbraucherwohl beeinträchtigen (z. B. durch überhöhte Preise), verändern sie in der Regel nicht die Marktstruktur(68).
Fußnote 1717 Üblicherweise wird zwischen „Behinderungsmissbrauch“ (d. h. der rechtswidrige Versuch, konkurrierende Unternehmen vom Markt auszuschließen) und „Ausbeutungsmissbrauch“ (d. h. die unmittelbare Schädigung der Verbraucher durch z. B. unverhältnismäßig hohe Preise) unterschieden. Zu dieser Unterscheidung vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Sot. Lélos kai Sia u. a. (C-468/06 bis C-478/06, EU:C:2008:180, Nr. 74).
Da könnte sich doch die Frage stellen, ob nicht die ÖRR durch ihren Gang zum Bundesverfassungsgericht, um den höheren Rundfunkbeitrag durchzudrücken, der ja insbesondere vom Bundesland Sachsen-Anhalt blockiert wurde, den unionsrechtlichen
Sachverhalt des "Ausbeutungsmißbrauches" realisiert haben?
Zur Erinnerung:
Auch eine öffentlich-rechtliche Anstalt hat als Markteilnehmer alle Wettbewerbsvorgaben der Union einzuhalten
EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0Und da Wirtschaftsrecht national Bundesrecht ist,
BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenzhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30237.0sind die Länder nicht zur eigenständigen Definition befugt
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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