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Autor Thema: Antrag auf Befreiung für Nebenwohnung abgelehnt - Vorgehensweise?  (Gelesen 1288 mal)

N
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Liebes Forum,

es gibt eine Person A mit folgender Situation:

Bis 31.03.2022: Erstwohnsitz in Stadt B1, Anschrift dort, vom Beitragsservice im Auftrag des WDR mit Wünschen nach unfreiwilliger finanzieller Unterstützung belästigt. Die Lebensgefährtin der Person A wohnt etwas entfernt und zahlt mehr oder weniger fristgerecht für die dortige Wohnung.

Am 31.03.2022 hat Person A dann eine Befreiung wegen Zweitwohnsitzes beantragt, am 05.04.2022 sich mit Wirkung 01.04.2022 (nein, das ist kein Aprilscherz) umgemeldet, so daß der neue Erstwohnsitz nun die Wohnung der Lebensgefährtin ist. Entsprechend hat Person A eine neue Anschrift im Ausweis, einen Meldebescheid usw. bekommen. Natürlich gab es zum 31.03.2022 keine Unterlagen als Beilage bei der online Abmeldung beim Rundfunk denn die gabs ja erst ein paar Tage später.

Nun schreibt der Rundfunk an Person A einen ablehnenden Bescheid (siehe auch Anhang):
Zitat von: Bescheid über die Ablehnung der Befreiung einer Nebenwohnung
Bescheid des Westdeutschen Rundfunks Kötn - Beltragsnummer ***
über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

Sehr geehrte***

Sie haben am *** einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung gestellt. Dieser ist am *** eingegangen.

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspllicht für die Nebenwohnung wird abgelehnt.

Gründe:

Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung kann gewährt werden, wenn auf den Namen der antragstellenden Person mehr als eine Wohnung beim Beitragsservice angemeldet ist oder eine weitere Wohnung während des Antragsverfahrens angemeldet wird. Dies liegt in lhrem Fall nicht vor.

Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Befreiung auch möglich, wenn die antragstellende Person zwar nicht selbst, aber ihr*e Ehepartner*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die gemeinsame Hauptwohnung herangezogen wird (§ 4 a Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Dies geht aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht hervor.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind somit nicht nachgewiesen.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - Art. 1 des 15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.12.2010 - 21.12.2010 (GV. NW. 2011, S. 675)- zuletzt geändert durch Art. 8 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14.04.2020 - 28.04.2020 (GV. NW. 2020, S. 625).

Mit freundlichen Grüßen

Westdeutscher Rundfunk Köln

Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Dem kann man natürlich widersprechen.
Da die Sachlage aus Sicht von Person A eindeutig ist stellt sich nur die Frage:
Was schreibt man und wie viel oder besser, wie wenig Unterlagen liefert man dazu mit?

Eine (hoffentlich vollständig anonymisierte) Kopie des Schreibens hängt diesem Beitrag an. Der fehlende Rest ist nur die Rechtsbehelfsbelehrung.


Edit "Bürger": Ausnahmsweise Zitat ergänzt. Bitte dies in solchen Fällen eigenverantwortlich tun, da eine Diskussion mit kopierfähigem Text wesentlich effektiver ist als nur anhand eines Bildes. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. April 2022, 17:35 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Im Kern dürfte es wohl um oben bereits farblich etwas abgesetzten Abschnitt gehen:
Zitat von: Bescheid über die Ablehnung der Befreiung einer Nebenwohnung
[...]
Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Befreiung auch möglich, wenn die antragstellende Person zwar nicht selbst, aber ihr*e Ehepartner*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die gemeinsame Hauptwohnung herangezogen wird (§ 4 a Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Dies geht aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht hervor.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind somit nicht nachgewiesen.
[...]

Es mangelt mglw. nur an den "Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen" - in welchem Umfang und in welcher Form ARD-ZDF-GEZ diese auch immer benötigen mag.

Es könnte daher eher darauf ankommen, wie schwer es sich Person A selbst machen möchte...

Zumindest dürfte im Rahmen eines Widerspruchs wohl möglich sein, beim Absender selbst nachzufragen,
"welche Unterlagen für den Nachweis erforderlich" sind.

Im Übrigen könnte (sollte?) man vielleicht auch fragen, auf welcher Rechtsgrundlage der Bescheid ohne vorherige Anforderung/ Nachforderung der erforderlichen "Unterlagen für den Nachweis der Voraussetzungen" erlassen wurde, da der "Antrag in der Überzeugung gestellt wurde, bereits alle erforderlichen und zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Angaben und Unterlagen geliefert" zu haben - oder so ähnlich...


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Und ich dachte immer, die GEZ muss nachweisen, dass eine Beitragspflicht besteht  :o
Hilfsweise könnte man also einfach die fehlenden Unterlagen vom Unterlagenbesitzer amtlich anfordern lassen.
So in der Art: "Falls diese Unterlagen nicht ausreichen, machen Sie bitte von der Einforderung ihres Auskunftsrechts gebrauch, beim Unterlagenbesitzer die entsprechenden Unterlagen einzufordern, da sonst augenscheinlich nicht der Versuch unternommen wäre die richtigen Beitragsverhältnisse festzustellen."


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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@NichtzahlerKA: Das ist halt wie sonst auch, wenn das Einkommen davon abhängt, etwas nicht zu kapieren kann der Ranzfunk bzw. sein Beitragsservice beliebig begriffsstutzig sein. Wenn das Gegenteil mehr Geld einbringt, dann natürlich nicht.

Ferner scheiterts an den unmittelbaren Machtverhältnissen in Form der Selbsttitulierung. Wenn ein Bescheid erstmal da ist wird der rechtskräftig wenn der so Beschiedene nichts tut. Das ist natürlich gewollt so, aber im zivilisierten Miteinander völlig untragbar.


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[..] Die Lebensgefährtin der Person A [..]

Ist die Lebensgefährtin "eingetragen"?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 691
Die Nebenwohnungssache ist ganz einfach. Das BVerfG hat seinerseits geurteilt, dass keine Person zur Zahlung von mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen werden darf.
Interessanterweise werden eheähnliche Gemeinschaften, also Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, bevorzugt und als eine Person angesehen. Person A muss also für seine Hauptwohnung Rundfunkbeiträge zahlen, solange er mit Person B keine eingetragene Lebenspartnerschaft führt und Person B für ihre Wohnung bereits Rundfunkbeiträge zahlt.

Eine Lösung für Person A und B wäre, wenn für beide Wohnungen Person B Wohnunginhaber wäre und als solcher der Landesrundfunkanstalt gemeldet würde. Wohngemeinschaften dürfen sich ja den Beitragszahler aussuchen.


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@Kurt: Nein, nicht eingetragen. Nur schon seit 10 Jahren immer noch die gleiche. Tatsächlich ist die Bevorzugung wohl etwas, wogegen man klagen sollte, das war schon im Steuerrecht so lange Recht bis es jemand mal wissen wollte.

@Mork vom Ork: Da nun die beiden Personen A und B den gleichen Erstwohnsitz haben ist das ja nur eine Frage der Kommunikation mit der LRF. Historisch hat sichs halt ergeben daß jeder für eine Wohnung zahlt und das ist angesichts des gemeinsamen Erstwohnsitzes nicht der Wille des Gesetzgebers. Den Personen A und B wärs auch egal wer nun die Rechnung bekommt.

Dann müsste sich wohl Person B abmelden und den Mitbewohner als Zahler angeben.


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Die Nebenwohnungssache ist ganz einfach. Das BVerfG hat seinerseits geurteilt, dass keine Person zur Zahlung von mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen werden darf.
Interessanterweise werden eheähnliche Gemeinschaften, also Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, bevorzugt und als eine Person angesehen. Person A muss also für seine Hauptwohnung Rundfunkbeiträge zahlen, solange er mit Person B keine eingetragene Lebenspartnerschaft führt und Person B für ihre Wohnung bereits Rundfunkbeiträge zahlt.

Eine Lösung für Person A und B wäre, wenn für beide Wohnungen Person B Wohnunginhaber wäre und als solcher der Landesrundfunkanstalt gemeldet würde. Wohngemeinschaften dürfen sich ja den Beitragszahler aussuchen.
Person A hat zwischenzeitlich dem WDR Widersprüche mit folgenden Informationen zum Sachverhalt geschrieben:
1. Nachweis der Ummeldung.
2. Anzeige der Zahlungspflicht für den neuen Erstwohnsitz, Hinweis auf den Leitsatz Nr. 4 aus dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018.

Darauf kamen zwei Liebesbriefe, einen an die Lebensgefährtin "Bestätigung der Abmeldung", einer an Person A, nach dem man Person A unter ihrem Beitragskonto nun für eine zusätzliche Wohnung angemeldet habe. Person A meint, in dem Laden weiß die linke Hand nicht was die rechte tut und wartet erstmal ob der fehlende Bescheid noch kommt oder ob irgendwann Geld unrechtmäßig per Bescheid rangeschafft werden wird.


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