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Autor Thema: Anwendung Art 101 AEUV -> horizontale Unternehmenszusammenarbeit  (Gelesen 372 mal)

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Vorabhinweis: Das Dokument enthält den Bezug zum Rundfunk; siehe Zitat.

Mitteilung der Kommission — Genehmigung des Inhalts des Entwurfs einer Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2022.164.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2022%3A164%3ATOC
Zitat
5.   VERMARKTUNGSVEREINBARUNGEN
5.3.   Kartellrechtliche Würdigung nach Artikel 101 Absatz 3

5.3.3.   Weitergabe an die Verbraucher   

384.

   Durch unerlässliche Beschränkungen erzielte Effizienzgewinne müssen in dem Maße an die Verbraucher weitergegeben werden, dass sie die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen der Vermarktungsvereinbarung überwiegen. Dies kann über niedrigere Preise, höhere Produktqualität oder ein breiteres Angebot geschehen. Je mehr Marktmacht die an dem Informationsaustausch beteiligten Parteien haben, desto unwahrscheinlicher ist es, dass die Effizienzgewinne an die Verbraucher in einem Maße weitergegeben werden, dass sie die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen überwiegen. Liegt der gemeinsame Marktanteil der Parteien unter 15 %, so ist es wahrscheinlich, dass etwaige nachgewiesene Effizienzgewinne, die durch die Vereinbarung erzielt werden, in ausreichendem Maße an die Verbraucher weitergegeben werden.

5.5.   Beispiele
404.
   Vertriebsplattform für Medieninhalte

Beispiel 7

Sachverhalt: Rundfunkveranstalter A und Rundfunkveranstalter B, die beide hauptsächlich auf dem Markt des frei empfangbaren Fernsehens in einem Mitgliedstaat tätig sind, gründen ein Gemeinschaftsunternehmen, um auf demselben nationalen Markt eine Online-Video-on-Demand-Plattform einzuführen, auf der die Verbraucher gegen eine Gebühr Filme oder Serien ansehen können, die von den beiden Rundfunkveranstaltern oder von Dritten produziert wurden, die einem der beiden Rundfunkveranstalter eine Lizenz für die entsprechenden audiovisuellen Rechte erteilt haben. Die Gruppe von A hat einen Marktanteil von rund 25 % auf dem Markt für frei empfangbares Fernsehen und B hat einen Marktanteil von rund 15 %. Es gibt zwei weitere große Anbieter mit Marktanteilen zwischen 10 % und 15 % sowie eine Reihe kleinerer Rundfunkveranstalter. Der nationale Video-on-Demand-Markt, auf dem das Gemeinschaftsunternehmen hauptsächlich tätig sein wird, ist ein junger Markt, für den allgemein ein erhebliches Wachstumspotenzial erwartet wird. Der Preis für das Ansehen eines Videos wird zentral von dem Gemeinschaftsunternehmen festgelegt, das auch die Preise für den Erwerb von Video-on-Demand-Lizenzen auf dem vorgelagerten Markt koordiniert.

Analyse: In Anbetracht ihrer Größe auf dem nationalen Fernsehmarkt und ihres umfangreichen Bestands an audiovisuellen Rechten könnten sowohl A als auch B getrennt voneinander eine Video-on-Demand-Plattform einführen. Daher sind sie potenzielle Wettbewerber auf dem im Entstehen begriffenen Verbrauchermarkt für Video-on-Demand. Des Weiteren beinhaltet die Vereinbarung eine Preisfestsetzung, sodass Artikel 101 Absatz 1 Anwendung findet. Die Wettbewerbsbeschränkung erscheint erheblich, da der Preiswettbewerb zwischen den beiden Rundfunkveranstaltern ausgeschaltet wird. Außerdem wird auch die Preisgestaltung für Video-on-Demand-Lizenzen koordiniert werden. Diese Wettbewerbsbeschränkungen werden in Anbetracht der Tätigkeiten und der Größe der beteiligten Unternehmen spürbar sein. Was die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 anbelangt, so scheinen die Vorteile, die sich aus einem größeren Angebot an Video-on-Demand-Diensten und einer vereinfachten Navigation durch die Inhalte ergeben, die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht aufzuwiegen. Insbesondere scheinen die Beschränkungen nicht notwendig zu sein, um die genannten Effizienzgewinne zu erzielen, da diese auch mit einer offenen Plattform und einer rein technischen Zusammenarbeit erreicht werden könnten. Somit scheint die Vereinbarung die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 nicht zu erfüllen.

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1642439242963&uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301

Zitat
ABSCHNITT 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
Artikel 101
(ex-Artikel 81 EGV)


(3)  Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
—  Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
—  Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
—  aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Im Grunde heißt das auch für alle dt. ÖRR, daß diese "digital" nicht zusammenarbeiten dürfen?


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