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Autor Thema: EuGH C-430/21 - Auch Urteile des BVerfG sind dem EuGH zwecks Prüfung vorlegbar  (Gelesen 608 mal)

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Mal wieder passt der sinnvollere Text nicht in die Titelzeile:
"Auch die nicht anfechtbare Entscheidung des BVerfG läßt sich dem EuGH zwecks Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Unionsrecht vorlegen"


Auch wenn diese Aussage zwar so direkt nicht im Urteil des EuGH steht, so ist diese daraus doch herauslesbar; siehe dem zitierten Wortlaut aus der Pressemitteilung.

Pressemitteilung:
Urteil in der Rechtssache C-430/21
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2022-02/cp220031de.pdf

Zitat
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen Gerichte nicht befugt sind, die Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften zu prüfen, die mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats für verfassungsgemäß erklärt wurden

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
22. Februar 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Unabhängigkeit der Justiz – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Vorrang des Unionsrechts – Fehlende Befugnis eines nationalen Gerichts, nationale Rechtsvorschriften, die vom Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats für verfassungsgemäß erklärt wurden, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen – Disziplinarverfahren“

In der Rechtssache C?430/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=254384&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3887000

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV, Art. 267 AEUV und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach die ordentlichen Gerichte eines Mitgliedstaats nicht befugt sind, die Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften zu prüfen, die das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats für mit einer nationalen Verfassungsbestimmung, die die Wahrung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts vorschreibt, vereinbar erklärt hat.

2.      Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 und 3 EUV, Art. 267 AEUV und dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach ein nationaler Richter mit der Begründung disziplinarisch belangt werden kann, dass er das Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof angewandt habe und damit von einer mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unvereinbaren Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des betreffenden Mitgliedstaats abgewichen sei.

Rn. 42
Zitat
Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 124, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 228).

Rn. 54
Zitat
Wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Erfüllung dieser Verpflichtung, jede unmittelbar wirkende Bestimmung des Unionsrechts uneingeschränkt anzuwenden, als unerlässlich anzusehen, um die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten, wie sie Art. 19 Abs. 1 EUV verlangt, zu gewährleisten.

Rn. 71
Zitat
Ist ein Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass eine Bestimmung des sekundären Unionsrechts in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof gegen die Verpflichtung verstoße, die nationale Identität dieses Mitgliedstaats zu achten, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit dieser Bestimmung im Licht von Art. 4 Abs. 2 EUV vorlegen, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 20, und vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 96).

Rn. 74
Zitat
Ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren bindet das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, EU:C:1977:16, Rn. 26, und vom 11. Dezember 2018, Weiss u. a., C-493/17, EU:C:2018:1000, Rn. 19).


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