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Autor Thema: BGH VIII ZB 81/11 - Rechtsbeschwerde -> Einzelrichter muß auf Kammer übertragen  (Gelesen 510 mal)

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Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 22.11.2011 - VIII ZB 81/11 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5bef67abbe1120a8b11b45f4cb0298bc&nr=58549&pos=21&anz=39

Rn. 9
Zitat
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Landgerichts unterliegt - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - bereits deswegen der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren dem Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 ZPO). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende (Senatsbeschluss vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; vom 9. März 2006 - V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697 unter III [2] a; vom 22. Januar 2008 - X ZB 27/07, WuM 2008, 159 Rn. 5) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, aaO Rn. 6; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, aaO Rn. 5; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO).


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Zivilprozessordnung
§ 568 Originärer Einzelrichter

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__568.html

Zitat
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
    die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.


Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.


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