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Autor Thema: Frage zur "Nicht-Zulässigkeit" nachträglicher Befreiung  (Gelesen 3272 mal)

T
  • Beiträge: 4
Hallihallo!

Nachdem ich nun ein Problem mit der GEZ habe dahingehend, dass die behaupten, mein Antrag auf Befreiung sei nicht eingegangen und eine nachträgliche Befreiung sei "nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben" , habe ich mal nach dem rechtlichen Grundlagen dafür gesucht. Also wer das "nicht zulässt". Ich habe dazu den Rundfunkgebührenstaatsvertrag 'runtergeladen und durchforstet. Ergebnis: Nirgendwo steht ausdrücklich, dass eine nachträgliche Befreiung "nicht zulässig" sei. Dort steht nur:

§6 Abs. 5: "Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt".

Die GEZ hatte mir aber geschrieben:

"Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben."

Frage nun: Mit welchem Recht behaupten die das, worauf stützen die sich dabei? Denn das steht nirgendwo...


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g

gebuehren-igel

Was die GEZ schreibt, ist fast deckungsgleich mit dem Gesetz.  Die Info der GEZ, dass rückwirkend keine Befreiung möglich ist, ist wiederum eine Schlussfolgerung aus dem Gesetzestext. Dies ist vor Gericht bestätigt worden, z.B. http://www.ferner-alsdorf.de/2010/02/keine-ruckwirkende-befreiung-von-rundfunkgebuhren/

Allerdings kann man vorsorglich einen Antrag stellen, wenn man die Beweisunterlagen noch nicht zur Hand hat. Dann wäre die Wirkung auch rückwirkend. Das steht aber auch auf der GEZ-Seite.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2012, 09:28 von gebuehren-igel«

  • Beiträge: 2.139
  • weiß was


Frage nun: Mit welchem Recht behaupten die das, worauf stützen die sich dabei? Denn das steht nirgendwo...

Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss des von Dir zitierten Paragraphen.

Zitat
(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.

Daher ist es unnötig, explizit hineinzuschreiben was passiert wenn man den Antrag verspätet nachreicht. Der Antrag ist dann eben nicht fristgerecht eingereicht worden (wobei der Zugang zählt, nicht das Absendedatum da der Zustellweg (Bote, man selbst, Post) nicht im Verantwortungsbereich der GEZ liegt.


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Zitat
(wobei der Zugang zählt, nicht das Absendedatum da der Zustellweg (Bote, man selbst, Post) nicht im Verantwortungsbereich der GEZ liegt
Mehr als 5 tage für einen solchen brief sind dann aber schon recht fragwürdig, das weisst du auch. Wenn etwas am 25. abgeschickt wird und bei der gez erst am 1.-5. eintrifft (ja, das sind 6-11 tage), ist das trickserei der gez. Schickt man briefe zwischen dem 1. und 2x. ab, kommen die auch 2-4 tage später bei der gez an weil dann schwerer wird zu tricksen.


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<tomtom> Für China-Mafia kenn ich grad den Namen nicht!
<paule> Italien: Mafia, China: Triaden, Japan: Yakuza, Mexico: Diablos
<Sekalthan> Deutschland: Politiker

 
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