"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Probleme mit dem Beitragsservice

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet

<< < (10/11) > >>

pinguin:

--- Zitat von: pjotre am 16. April 2022, 21:44 ---@pjotres Anruf irgendwann beim Kartellamt: "Eine Zuständigkeit liegt nicht vor, weil öffentlich-rechtlich"
--- Ende Zitat ---
Für die Unternehmenseigenschaft spielt das aber keine Rolle; siehe BGH KZR 31/14 und BGH KZR 83/13.
Die genauere Antwort findest Du unter
EuGH C-637/17 - Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch für jede Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36009.msg217442.html#msg217442


Edit "Bürger": Bitte keine weitere Vertiefung und auch kein weiterer Schlagabtausch bzgl. "Kartellrecht".
Hier bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.

Bürger:
Querverweis aus aktuellem/ fortdauerndem Anlass...
Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0

Affenmensch:
Moin!
Ich möchte nochmal folgenden Verlauf aufgreifen, der mir auf den letzten Seiten aufgefallen ist.

--- Zitat von: Kurt am 04. März 2022, 14:45 --- Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.


--- Zitat von: pinguin am 04. März 2022, 15:55 ---@Kurt
Welcher tatsächliche Geringverdiener, (wobei damit alle erfasst sind, egal, ob Student*in, Rentner*in, etc), hat verwertbares Vermögen?

--- Zitat von: Kurt am 05. März 2022, 16:06 ---nenn' mich "Dibbelschisser"  ;) aber zunächst haben alle Geringverdiener das Recht auf eine Härtefall(einzelfall)prüfung.
Stellt sich bei dieser "Härtefall(einzelfall)prüfung" heraus, dass der Prüfling "auf Vermögen zurückgreifen kann" wird er wohl nicht befreit.

--- Zitat von: querkopf am 05. März 2022, 17:59 ---Ich erlaube mir anzumerken, daß der Begriff des Vermögens hierbei allerdings nach sozialrechtlichen Maßstäben zu bewerten ist und nicht jeder angemessene Spargroschen zur Versagung der Befreiung führen darf. Das Sozialrecht kennt hierfür den Begriff des Schonvermögens, das u. a. in § 12 SGB II und § 90 SGB XII umfangreich geregelt ist.

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Besonders das Schonvermögen für kleinere Geldbeträge ist doch trotz aktuell geringen Einkommens in vielen Fällen nicht schwer zu überschreiten.
Bis 04.2017 waren das meines Wissens 1.600 EUR für eine alleinlebende Person (+ 614 EUR mit Partner),
ab 04.2017 dann 5.000 EUR (x 2 mit Partner)
und jetzt ab 2023 sind es 10.000 EUR (x 2 mit Partner).

Führt der Weg des Widerstandes für diejenigen, die diese "unglaublich" hohen Vermögensgrenzen - besonders in der Vergangenheit - überschritten haben, einfach in die Sackgasse?
Was hilft die Härtefallprüfung, wenn bei Offenlegung festgestellt werden muss, dass man die Vermögensvoraussetzung doch nicht erfüllt?
Oder besteht weiterhin die vage Hoffnung, dass die LRA die Härtefallprüfung nicht durchführt, weil es dafür keinen internen und gesetzlich abgesicherten Prozess gibt?

Was ist bei diesem Urteil (1 BvR 1089/18) oder dem Gießener Urteil (9 K 1906/19.GI) passiert, nachdem die Urteile bzw. Bescheide aufgehoben wurden und es an das VG bzw. die LRA zurückverwiesen wurde?
Gab es schlussendlich eine Härtefallprüfung?

Gruß

ope23:
Das Thema "Härtefallprüfung" ist hierzuforum schon länger virulent. Befremdlich, dass offenbar noch keine Landesrundfunkanstalt (LRA) sich in einer Härtefallprüfung versucht hat.

Die Sackgasse ist allerdings andersherum. Hihi.

Ein Weg des Widerstands ist nämlich, die zuständige LRA in genau diese Sackgasse zu manövrieren. Die LRA sind mental nicht in der Lage, ein gerichtsfestes Härtefallverfahren zu etablieren (es muss z.B. eine Widerspruchsmöglichkeit geben). Das wurde in einem älteren Thread von unserem Sozial"anwalt" pj.... erläutert.

Eine gewisse zuständige LRA ist sicherlich froh, dass das Widerspruchsverfahren zu einem offensichtlich falsch erlassenen Ablehnungsbescheid zu einem Härtefallantrag seit Jahren stillsteht. Sie möchte nicht, dass obige Argumentationen vor einem Gericht vorgebracht werden - denn das Gericht müsste sich so positionieren, dass es der LRA nicht schmecken wird. Auch wenn am Wochenende vielleicht gemeinsam gegolft wird...

Affenmensch:
Das Ziel ist also die Forderung einer Härtefallprüfung, die dann nicht durchgeführt werden kann bzw. bis jetzt nie durchgeführt wurde.
Allerdings wurde zu der Forderung von "unserem" Sozial*anwalt* auch folgendes gesagt:

--- Zitat von: pjotre am 16. Oktober 2020, 21:47 ---Also ist in der Regel die bessere Strategie das Einfordern der Prüfkommission und ähnliches. Leider wird das niedergewalzt. Das ist leider das Holz, aus dem Politik- und Justizskandale nun mal gebaut sind. Rechtslaien sind dem Unrecht wehrlos ausgeliefert. Das ist nur meisterbar per Stellvertreterkrieg durch diejenigen, die dafür routiniert sind.

--- Ende Zitat ---
Was kümmert es die LRA, was Laien einfordern, wenn sie weitermachen dürfen wie bisher?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln