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Autor Thema: Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.  (Gelesen 4787 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Damit es unseren "Freunden" bei ARD-ZDF-GEZ nicht "langweilig" wird... ;)
...und insbesondere aber auch zur Wahrung der Rechte aller Betroffenen:


Antrag auf Mitteilung der Barzahlungsstelle für Säumniszuschläge/ Mahngebühren/ Kosten/ Zinsen, etc.
oder auch
- Barzahlungsausschluss der Satzungen gilt allenfalls für "Rundfunkbeitrag" selbst - nicht jedoch für Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten/ Zinsen
bzw.
- Satzungen erlauben die Barzahlung sämtlicher über den eigentlichen "Rundfunkbeitrag" hinausgehender Säumniszuschläge, Mahngebühren und weiterer Kosten/ Zinsen


WICHTIG: All dem geht voraus, dass für ARD-ZDF-GEZ kein SEPA-/Lastschrift-Mandat besteht...
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0



Laut aktueller "Festsetzungsbescheide" sei die "Fundstelle" der "Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge" für Hessen angeblich "StAnz, 2017, S. 145":

Staatsanzeiger für das Land Hessen
Inhalt Ausgabe Nr. 03/2017

https://www.staatsanzeiger-hessen.de/dokument/?user_nvurlapi_pi1%5Bdid%5D=7767650&src=document&cHash=54a2fc0b91
Andere Behörden und Körperschaften - S. 145
Hessischer Rundfunk, Frankfurt am Main; Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

https://www.staatsanzeiger-hessen.de/download/StAnz-Hessen-Ausgabe-2017-03.pdf
Allerdings fehlen in dieser PDF nach der Seite 143 "Buchvorstellungen" sämtliche Seiten u.a. auch bzgl. "Andere Behörden und Körperschaften" und somit auch sämtliche Seiten bzgl. der "Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge" des Hessischen Rundfunks. Die PDF-Lesezeichen weisen diesen und alle weiteren Punkte bis einschl. Stellenausschreibungen zwar aus, liefern aber allesamt nur die Seite 143 als letzte Seite dieses PDF-Dokuments.

Der Staatsanzeiger für das Land Hessen, Ausgabe Nr. 04/2017, beginnt wiederum erst ab Seite 154
https://www.staatsanzeiger-hessen.de/download/StAnz-Hessen-Ausgabe-2017-04.pdf

Wo die Seiten 144 bis 153 verblieben sind bzw. zu finden sein sollen, bleibt unklar.
Unglaublich, welch kafkaesken Hürdenlaufs man hier ausgesetzt wird...

Bis zum Auffinden einer verlässlichen "Fundstelle" der "Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge" im Internet soll hier "hilfsweise" zunächst zurückgegriffen werden auf den Download einer PDF-Version des Hessischen Rundfunks selbst, auch wenn diese Download-Verlinkung auf den Seiten des HR nicht als offizielle "Fundstelle" für eine "Bekanntmachung" des rechtsverbindlichen Wortlauts seiner Satzung gelten dürfte... (siehe auch Anhang in diesem Beitrag)
Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur
Leistung der Rundfunkbeiträge vom 23. Dezember 2016
[PDF, Seiten, ~60kB]
https://www.hr.de/unternehmen/rechtliche-grundlagen/das-hr-gesetz,hr-gesetz-100.html

Gemäß dortigem Wortlaut heißt es in der Satzung angeblich:
§ 10 Satzung des HR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, 23.12.2016
https://www.hr.de/unternehmen/rechtliche-grundlagen/das-hr-gesetz,hr-gesetz-100.html
Zitat von: § 10 Satzung des HR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, 23.12.2016
§ 10 - Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeitrage auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeitrage nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.
(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rucklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner zu tragen.
(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeitrage zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.

Diese Ausführungen zur "unbaren/ bargeldlosen Zahlung" sind Gegenstand des Verfahrens von Norbert Häring - siehe dazu u.a.
Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36039.msg217515.html#msg217515
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36039.msg218069.html#msg218069
und der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde
N. Häring - Bargeldklage > nach BVerwG (und EuGH) nun Verfassungsbeschwerde (08/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36250.0

Diese Ausführungen zur "unbaren/ bargeldlosen Zahlung" betreffen aber - und das ist hier der Kern der Sache und daher oben ausdrücklich auch farblich hervorgehoben- ausschließlich die sog. "Rundfunkbeiträge" selbst - nicht jedoch jegliche weiteren Kosten, wie z.B. die in §§ 11 und 12 der Satzung aufgeführten Säumniszuschläge, Kosten, Zinsen...
§ 11 Satzung des HR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, 23.12.2016
https://www.hr.de/unternehmen/rechtliche-grundlagen/das-hr-gesetz,hr-gesetz-100.html
Zitat von: § 11 Satzung des HR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, 23.12.2016
§ 11 - Säumniszuschläge, Kosten
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeitrage nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Hohe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Hohe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
(2) Beitragsschuldner, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RBStV (Anmeldung), nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 4, 9, 11 und 12 RBStV (Änderungsmeldung) oder nach § 14 Abs. 2 RBStV nicht innerhalb eines Monats nachgekommen sind, haben der Rundfunkanstalt die ihr von Dritten für die Beschaffung der erforderlichen Daten in Rechnung gestellten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erstatten. Die Kosten der Meldedatenübermittlung nach § 14 Abs. 9 und 9a RBStV sind nicht zu erstatten.
(3) Die Rundfunkanstalt kann für die Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen aus den Verwaltungsakten Kostenerstattung nach den Bestimmungen von Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz verlangen.
(4) Der Rundfunkanstalt entstandene Kosten werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt
(5) Beitragsschuldner haben der Rundfunkanstalt die von ihr verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten.
§ 12 Satzung des HR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, 23.12.2016
https://www.hr.de/unternehmen/rechtliche-grundlagen/das-hr-gesetz,hr-gesetz-100.html
Zitat von: § 12 Satzung des HR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, 23.12.2016
§ 12 - Zinsen
(1) Personen, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 RBStV nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind oder die über rechtlich erhebliche Tatsachen für die Beitragserhebung unrichtige Angaben gemacht haben, haben für die dadurch nicht entrichteten Rundfunkbeitrage Zinsen ab dem dritten Monat nach Beginn der Beitragspflicht zu zahlen. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV gilt entsprechend.
(2) Der Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen, unvollständigen oder unrichtigen Angaben nicht zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeitrage wird jährlich mit 6 vom Hundert verzinst.
(3) Die Zinsen werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
(4) Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner in vollem Umfang die unterlassenen Angaben nachholt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unrichtigen Angaben berichtigt und die Rundfunkanstalt erstmals hierdurch von den die Beitragspflicht begründenden Tatsachen vollständig Kenntnis erhält.

Da für sämtliche dieser über den sog. "Rundfunkbeitrag" hinausgehenden "Säumniszuschläge, Kosten, Zinsen" eine "unbare/ bargeldlose Zahlung" per Satzung nicht festgelegt ist, ist somit die Barzahlung sämtlicher dieser über den sog. "Rundfunkbeitrag" hinausgehenden "Säumniszuschläge, Kosten, Zinsen" nicht ausgeschlossen.

Anders ausgedrückt, ist somit eine Barzahlung sämtlicher über den sog. "Rundfunkbeitrag" hinausgehender "Säumniszuschläge, Kosten, Zinsen" satzungskonform.

Das heißt, die Satzungen erlauben somit - ohne gesonderten Antrag - eine Barzahlung sämtlicher über den sog. "Rundfunkbeitrag" hinausgehender "Säumniszuschläge, Kosten, Zinsen".

Insofern muss eine Barzahlung sämtlicher über den sog. "Rundfunkbeitrag" hinausgehender "Säumniszuschläge, Kosten, Zinsen" auch nicht "beantragt" werden, denn sie ist ja nicht ausgeschlossen, sondern entspricht den Regelungen der Satzung.

Da in der Satzung jedoch eine Barzahlungsstelle für sämtliche über den sog. "Rundfunkbeitrag" hinausgehende "Säumniszuschläge, Kosten, Zinsen" nicht angegeben ist, könnte/ sollte diese erfragt werden - z.B. in Verbindung mit einer Aussetzung/ Unterlassung weiterer Maßnahmen, bis diese Barzahlungsstelle rechtsverbindlich benannt ist und somit das satzungskonforme Barzahlungsrecht überhaupt wahrgenommen werden kann ;)

Gewisse fiktive Personen A/B/C könnten all diese Erkenntnisse in einen Antrag auf Mitteilung der Barzahlungsstelle mit etwa folgender Formulierung einfließen lassen haben - ggf. in Kombination mit dem Antrag auf Barzahlung des "Rundfunkbeitrags" selbst:
Zitat
Sehr geehrt...,

ich stelle hiermit Antrag auf
a) Barzahlung des Rundfunkbeitrags (BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 2.21, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 3.21)
b) Mitteilung der Barzahlungsstelle für die Barzahlung des „Rundfunkbeitrag“
c) Mitteilung der Barzahlungsstelle für die satzungskonforme Barzahlung über den „Rundfunkbeitrag“ hinausgehender Kosten

Sofern der Antrag auf Barzahlung abgelehnt/ nicht bewilligt werden und auch keine Mitteilung über die Barzahlungsstelle erfolgten sollte, stelle ich hiermit bereits vorsorglich Antrag auf
d) Mitteilung der Fundstelle der öffentlichen Bekanntmachung der erforderlichen Informationen für die Erfüllung der unbaren/ bargeldlosen Zahlung

Jegliche mich betreffende/n weitere/n "Buchungen", "Kontostands-Informationen", Bescheidung, etwaige Mahnung, Vollstreckung u.ä. bleiben Ihrerseits und seitens Ihrer Stellen und Auftragsdienstleister stillschweigend ausgesetzt und unterlassen bis zur
- rechtsverbindlichen Mitteilung der Zahlungsstelle an meinem Wohnort für die zusatzkostenfreie Bareinzahlung des Rundfunkbeitrags
- rechtsverbindlichen Mitteilung der Zahlungsstelle an meinem Wohnort für die zusatzkostenfreie Bareinzahlung der Säumniszuschläge, der Mahngebühren und etwaiger weiterer Kosten und Zinsen
- rechtsverbindlichen Bewilligung einer von mir noch festzulegenden Tilgungsreihenfolge nach AO/BGB (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 343/12, Urteil vom 09. März 1999 - XI ZR 155/98)
- Mitteilung der Fundstelle der öffentlichen Bekanntmachung der erforderlichen Informationen für die Erfüllung der unbaren/ bargeldlosen Zahlung
- zur abschließenden Bearbeitung aller weiteren Anträge/ Rechtsmittel/ Beschwerden.

Anderenfalls wird dies unweigerlich weitere Antrags-, Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahren nach sich ziehen.

Etwaige Vollstreckungsversuche werde ich – ggf. mit anwaltlicher Unterstützung – mit allem Nachdruck zu Ihren Kosten abwehren. Für diesen Fall kündige ich bereits jetzt an, eine angemessene Entschädigung für materielle und immaterielle Nachteile sowie Amtshaftungsansprüche und Schadensersatzforderungen zu prüfen und – ggf. mit anwaltlicher Unterstützung – auch durchzusetzen.

Ebenfalls werde ich gegenüber einem oder mehreren etwaigen Unterzeichner/n eines als "Widerspruchsbescheid" übertitelten Schein-Verwaltungsaktes persönliche Haftungsfolgen, sowie Entschädigung für materielle und immaterielle Nachteile, Amtshaftungsansprüche und Schadensersatzforderungen prüfen und – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – auch durchsetzen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Berücksichtigung.

Mit freundlichen Grüßen
...


Da aufgrund der in der Satzung ebenfalls geregelten - aus diesseitiger Sicht sittenwidrigen bzw. nach BGH wohl unwirksamen - Verrechnungsreihenfolge/ Tilgungsreihenfolge - siehe u.a. unter
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0
die sog. "Rundfunkbeiträge" als allerletztes nach allen weiteren Kosten verrechnet werden, müsste ein Antrag auf Mitteilung einer Barzahlungsstelle für die satzungskonforme Barzahlung sämtlicher über den sog. "Rundfunkbeitrag" hinausgehender "Säumniszuschläge, Kosten, Zinsen" nach diesseitiger Auffassung schon dem Grunde nach ein Vollstreckungshindernis für die nach Satzung zuletzt zu verrechnenden sog. "Rundfunkbeiträge" sein, insbesondere, wenn er verbunden wird mit einem Antrag auf selbstbestimmte, von der Satzung abweichende Verrechnungs-/Tilgungsreihenfolge - schließlich müssten ARD-ZDF-GEZ die Hände gebunden sein, einer per Satzung ausdrücklich nicht vorgesehenen abweichenden Verrechnungs-/Tilgungsreihenfolge zuzustimmen.



Gesammelte Link-Auswahl zu diesem Thema:
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0

VERHANDLUNG EuGH (C-422/19, C-423/19) 15.06.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33565.0
N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0

SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0
N.Häring: Urteilsverkündung EuGH in meinem Bargeldprozess 26.01.2021, 9.30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34668.0
Pressemeldungen zur EuGH-Urteilsverkündung 26.01.2021 im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34838.0

Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0

Sowie nach unbegründeter Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - siehe unter
N. Häring - Bargeldklage > nach BVerwG (und EuGH) nun Verfassungsbeschwerde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36250.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36250.msg225486.html#msg225486
nun - allerdings mit erneuten erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit:
seit 1.1.24 neue Satzungs-Regel. zur Rdf.-beitrags-Barzahlung ohne Girokonto
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37870.0

Dessen unbenommen bleibt das prinzipielle - und nunmehr sogar satzungsgemäße - Recht auf
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
Es könnte ja z.B. bei Antragstellung mitgeteilt bzw. beantragt werden, dass die "Nachweise nachgereicht" werden,
wofür eine "stillschweigende Frist von ... Monaten" erbeten wird (z.B. 3 oder 6 Monate?),
da man "keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer der betreffenden Stellen" hat?


Und von all dem gänzlich unabhängig verbleibt... ;)
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516


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o
  • Beiträge: 2
Habe die Idee mit einem fiktiven Kumpel diskutiert etc., zugrunde lag folgende hypothetische Situation:

Verfahren 1 (ist hier wegen des Säumniszuschlages relevant):
  • Antrag auf Barzahlung (leider unspezifisch; der im Framing-Manual genannte Begriff "Demokratieabgabe" könnte hier gefallen sein) im Jahr 2021
  • "Ablehnung" des Antrages im Jahr 2021 (in Anführungszeichen, da keine Rechtsmittelbelehrung)
  • Festsetzungsbescheid im Jahr 2021, incl. den üblichen 8,00 Euro "Säumniszuschlag"
  • Form- und fristgerechter Widerspruch im Jahr 2021, Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Antrag auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG, welcher nach Auffassung des HR eigentlich gelten sollte (siehe diverse Verfahren zum Thema Zustellungsfiktion). Zusendung eines Fragenkataloges. Endgültige Begründung des Widerspruches nach diesseitiger Auffassung ohne Akteneinsicht und Beantwortung des Fragenkataloges nicht möglich
  • Lange Zeit keinerlei Antwort. Keine Fristsetzung, keine Ablehnung der Akteneinsicht, keine weitere Bescheidung
  • Widerspruchsbescheid ergeht ohne weitere Schreiben im Jahr 2023. Klage nach § 79 Abs. 2 VwGO im ersten Verfahrenszug anhängig wegen zusätzlicher Beschwer durch Gerichtskosten nach fehlerhaft durchgeführtem Vorverfahren (keine Anhörung, da keine Frist gesetzt, keine Akteneinsicht). Wäre vielleicht Material für einen separaten Thread.

Verfahren 2
Nach Zugang des Widerspruchsbescheides wurde nicht nur Klage eingelegt sondern es wurden auch der
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0
und der in hiesigem Thread erwähnte Antrag auf Barzahlung der über den Rundfunkbeitrag hinausgehenden Kosten gestellt.

Parallel dazu wurde in Köln die Maschine wieder in Gang gesetzt. Es erfolgte ein nicht rechtsverbindliches Schreiben, gemäß welchem ein inzwischen mittlerer dreistelliger Betrag ausstehend und zu zahlen sei.

Daraufhin könnte Antwort des Rundfunks-Nichtkonsumenten wie folgt lauten [relevanter Teil]:

Zitat
[...], dass ich darauf bestehe, die über den "Rundfunkbeitrag" hinausgehenden Kosten - satzungskonform - in bar zu begleichen.

Beachten Sie dazu meinen Antrag, der Ihnen zum XX.XX.2023 nachweislich zugegangen ist. Durch die in der Rundfunkbeitragssatzung vorgegebene Verrechnungsreihenfolge kann ich - selbst wenn meine Anträge auf Barzahlung des Rundfunkbeitrages selbst in Zukunft abschlägig beschieden werden sollten - die ausstehenden Rundfunkbeiträge zum aktuellen Zeitpunkt nicht begleichen, da mich dies in meinem Recht auf Barzahlung der über den Rundfunkbeitrag hinausgehenden Kosten verletzen würde. Sie befinden sich aus diesen Gründen sowohl für den Rundfunkbeitrag, als auch für die über den Rundfunkbeitrag hinausgehenden Kosten, im Annahmeverzug.

Weiterhin möchte ich Sie auf meine vorhergehenden Anträge auf satzungskonforme Barzahlung des Rundfunkbeitrages vom XX.XX.2021 und vom XX.XX.2023 hinweisen, welche bisher noch nicht abschlägig beschieden wurden.

Bitte beachten Sie, dass unter anderem aufgrund der oben genannten Gründe Vollstreckungshindernisse sowohl in der Sache Widerspruchsbescheid vom XX.XX.2023 als auch für die in Ihrem Schreiben XX.XX.2023 genannten angeblichen Beitragsrückstände bestehen. Ihrerseits unternommene Vollstreckungsversuche werde ich zu Ihren Kosten abwehren.

Weitere Säumniskosten zu erheben ist nach wie vor rechtswidrig. § 80 Abs. 4 VwGO ist hier nicht anzuwenden, da ich - unabhängig des laufenden und noch zu erwartender Klage- und Widerspruchsverfahren - aufgrund Ihrer Versäumnisse die Kosten nicht bezahlen kann.

Darauf könnte laut fiktivem Kumpel die Mahn- und Sollaussetzung seitens HR/BS erfolgen mit der folgenden Formulierung:
Zitat
[...]

Aufgrund Ihres Barzahlungswunsches haben wir Ihr Beitragskonto aktuell mahn- und sollausgesetzt. Sie erhalten diesbezüglich demnächst eine weitere Stellungnahme Ihrer Landesrundfunkanstalt (Hessischer Rundfunk).

Zu Ihrer Anfrage bemerken wir abschließend Folgendes:
Die Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung. Auch die Fälligkeit ist gesetzlich geregelt. Der Beitrag ist nach § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums fur jeweils drei Monate zu leisten.
Lediglich dann, wenn der Beitragsschuldner dieser Zahlungspflicht nicht nachkommt, werden die rückstandigen Rundfunkbeitrage einschließlich Säumniszuschlag von mindestens 8,00 EUR durch Bescheid festgesetzt. Mit der Formulierung "umgehend"*** im Bescheid wird dabei deutlich gemacht, dass Ihnen fur die Zahlung des festgesetzten Betrages nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Sofern auch innerhalb der Mahnmaßnahmen kein Zahlungsausgleich erfolgt, werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.


Dachte, das könnte in diesem Thread relevant sein.


***Edit "Bürger" - Anmerkung/Hinweis, hier aber bitte nicht zu vertiefen:
Die "Formulierung 'umgehend' im Bescheid" ist seit Sep 2014 nur noch ein wenn-dann-"Hinweis", nicht jedoch i.V.m. einer Aufforderung zur Leistung - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2023, 19:29 von Bürger«

 
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