Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht
zur Klärung des Problems vollständig automatisierter BescheideDas Sächsische Oberverwaltungsgericht gewährt für die Klärung ob vollständig automatisierte Bescheide vor dem 1. Juni 2020 rechtmäßig waren dem Kläger Prozesskostenhilfe.
Bisher haben sich die Rundfunkanstalten immer einer gerichtlichen Entscheidung entzogen - siehe u.a. unter:
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0Nun wird eine gerichtliche Klärung zumindest möglich gemacht.
Zum Sachverhalt:Der Mitteldeutsche Rundfunk hat mit Datum vom 1. Juni 2018 einen Festsetzungsbescheid erlassen.
Gegen diesen wurde fristgerecht per Telefax Widerspruch eingelegt. Auf den Widerspruch erfolgte keine Reaktion seitens des MDR.
Auch auf mehrere Nachfragen reagierte der MDR nicht.
Im August 2021 – ja wirklich erst drei Jahre später – erfolgte die Klage auf Aufhebung des Bescheides mit gleichzeitigem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Dabei wurde erst die Klage auf die Bearbeitung des Widerspruchs gerichtet und später erst die Aufhebung des Festsetzungsbescheids beantragt. Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte dann für das Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Im Zuge der Beschwerde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht wurden dann weitere Gründe für die Aufhebung des Bescheides eingebracht, unter anderen auch die Tatsache, dass der Bescheid offensichtlich vollständig automatisiert erlassen wurde. Auf die anderen Geplänkel zwischen MDR und Kläger soll hier nicht eingegangen werden.
Nun formuliert das
Sächsische Oberverwaltungsgericht im
PKH-
Beschluss vom 3. November 2021 – 5 D 50/21, Rn. 8 (siehe auch Anlage):
Jedoch bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 1. Juni 2018 im Hinblick auf den Regelungsinhalt des zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen § 35a VwVfG und des zum 1. Juni 2020 in Kraft getretenen § 10a RBStV, auf den der Kläger in der Beschwerdebegründung nunmehr hingewiesen hat. Die Vorschrift des § 10a RBStV war bei Erlass des Bescheids noch nicht in Kraft. Die Rechtsfrage, ob der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2018, zu dem noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, vollständig automatisiert erlassen wurde und, wenn ja, ob dies zum damaligen Zeitpunkt ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage formell rechtmäßig war, ist nicht ohne Weiteres zu klären (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13. November 2020 - 2 S 2134/20 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 7 ZB 20.2029 -, juris Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 9. September 2021 - 2 B 1276/21 -, juris Rn. 46). Insoweit besitzt die Rechtsverfolgung deshalb hinreichende Erfolgsaussichten.
Mal sehen wie sich der MDR nun verhält.