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Autor Thema: Prozesskostenhilfe zur Klärung des Problems vollautomatisierter Bescheide  (Gelesen 2279 mal)

Z
  • Beiträge: 16
Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht
zur Klärung des Problems vollständig automatisierter Bescheide


Das Sächsische Oberverwaltungsgericht gewährt für die Klärung ob vollständig automatisierte Bescheide vor dem 1. Juni 2020 rechtmäßig waren dem Kläger Prozesskostenhilfe.
Bisher haben sich die Rundfunkanstalten immer einer gerichtlichen Entscheidung entzogen - siehe u.a. unter:
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0

Nun wird eine gerichtliche Klärung zumindest möglich gemacht.

Zum Sachverhalt:
Der Mitteldeutsche Rundfunk hat mit Datum vom 1. Juni 2018 einen Festsetzungsbescheid erlassen.
Gegen diesen wurde fristgerecht per Telefax Widerspruch eingelegt. Auf den Widerspruch erfolgte keine Reaktion seitens des MDR.
Auch auf mehrere Nachfragen reagierte der MDR nicht.

Im August 2021 – ja wirklich erst drei Jahre später – erfolgte die Klage auf Aufhebung des Bescheides mit gleichzeitigem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Dabei wurde erst die Klage auf die Bearbeitung des Widerspruchs gerichtet und später erst die Aufhebung des Festsetzungsbescheids beantragt. Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte dann für das Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Im Zuge der Beschwerde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht wurden dann weitere Gründe für die Aufhebung des Bescheides eingebracht, unter anderen auch die Tatsache, dass der Bescheid offensichtlich vollständig automatisiert erlassen wurde. Auf die anderen Geplänkel zwischen MDR und Kläger soll hier nicht eingegangen werden.

Nun formuliert das Sächsische Oberverwaltungsgericht im
PKH-Beschluss vom 3. November 2021 – 5 D 50/21, Rn. 8 (siehe auch Anlage):
Zitat von: SächsOVG, Beschluss vom 03.11.2021 – 5 D 50/21, Rn. 8
Jedoch bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 1. Juni 2018 im Hinblick auf den Regelungsinhalt des zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen § 35a VwVfG und des zum 1. Juni 2020 in Kraft getretenen § 10a RBStV, auf den der Kläger in der Beschwerdebegründung nunmehr hingewiesen hat. Die Vorschrift des § 10a RBStV war bei Erlass des Bescheids noch nicht in Kraft. Die Rechtsfrage, ob der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2018, zu dem noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, vollständig automatisiert erlassen wurde und, wenn ja, ob dies zum damaligen Zeitpunkt ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage formell rechtmäßig war, ist nicht ohne Weiteres zu klären (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13. November 2020 - 2 S 2134/20 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 7 ZB 20.2029 -, juris Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 9. September 2021 - 2 B 1276/21 -, juris Rn. 46). Insoweit besitzt die Rechtsverfolgung deshalb hinreichende Erfolgsaussichten.

Mal sehen wie sich der MDR nun verhält.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Februar 2022, 01:32 von DumbTV«

  • Beiträge: 2.389
  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Wie verwertet man dies prozessual?
Gerade kommt in die Metastudie LIBRA und auch in VG-Streitakten hinein;
Zitat
Anhang N!: Beweiskraft für den Vorwurf „8 Jahre Filterblase der Falschrechtsprechung – wie das funktionierte“

Wie die rund 50 Verwaltungsgerichte bundesweit manipuliert wurden: Die Filterblase von Rechtsprechung rund um den Beck‘schen Rundfunkrechtlichen Kommentar, dieser in den einschlägigen Kapiteln von ARD-Juristen geschrieben: 

Von allen nachstehend zitierten Entscheiden zu Gunsten der Bürger dürften Sie dort keinen einzigen finden. Machen Sie als Richter eine Volltextsuche in der Online-Ausgabe
des Kommentarwerks für die von ARD-Juristen geschriebenen Texte.

So also entstand die bundesweite Falschrechtsprechungs-“Blase“: Eingefüttert wurden und werden nur Entscheide „pro ARD“, soweit hier bisher feststellbar. Bis etwa 2019 war das sogar offizielle Anweisung in einer Rechtsnorm, bis nach Bürgerprotest hiergegen diese ausdrückliche Anweisungsform fallengelassen wurde. Was hier geschah und geschieht, ist einmalig in der Justizgeschichte und einer der ersten großen „Justizunfälle“ der Textbaustein-Neojusitz: 
Hier ein Beispiel für einige vermutlich nie im Kommentarwerk auftauchende Aktenzeichen:

 ____________________________________________________________
SächsOVG, Beschluss vom 03.11.2021 – 5 D 50/21, Rn. 8
Jedoch bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 1. Juni 2018 im Hinblick auf den Regelungsinhalt des zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen § 35a VwVfG und des zum 1. Juni 2020 in Kraft getretenen § 10a RBStV, auf den der Kläger in der Beschwerdebegründung nunmehr hingewiesen hat. Die Vorschrift des § 10a RBStV war bei Erlass des Bescheids noch nicht in Kraft. Die Rechtsfrage, ob der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2018, zu dem noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, vollständig automatisiert erlassen wurde und, wenn ja, ob dies zum damaligen Zeitpunkt ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage formell rechtmäßig war, ist nicht ohne Weiteres zu klären
 (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13. November 2020 - 2 S 2134/20 -, juris Rn. 14;
BayVGH, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 7 ZB 20.2029 -, juris Rn. 11;
vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 9. September 2021 - 2 B 1276/21 -, juris Rn. 46).
Insoweit besitzt die Rechtsverfolgung deshalb hinreichende Erfolgsaussichten.
 __________________________________________________________

Weitere vermutlich nie im Beck‘schen Kommentar zitierte Rechtsprechung finden Sie hier, rund 100 Forumseinträge:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19233.new;topicseen#new


Edit "Markus KA":
Beitrag wurde, passend zum Thema, in den zutreffenden Thread verschoben.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2022, 13:50 von Markus KA«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

G
  • Beiträge: 1.548
Mal sehen wie sich der MDR nun verhält.
Der MDR wird den Bescheid aufheben und die Gerichtskosten tragen, um ein Urteil zu vermeiden.
So machen es die Staatssender immer.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Februar 2022, 22:44 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das ist nicht gesagt...
Der MDR wird den Bescheid aufheben und die Gerichtskosten tragen, um ein Urteil zu vermeiden.
So machen es die Staatssender immer.
...es gibt durchaus Urteile von willigen Verwaltungsgerichten, die kurz gesagt mal eben § 35a VwVfG / 10 a RBStV für irrelevant erklären (also aufheben), da doch der Widerspruchsbescheid von leibhaftigen Mitarbeitern bearbeitet worden sei & in dieser Gestalt den »Mangel« aufhebe.  »Heile, Heile, Gänschen!« also vom Verwaltungsgericht mit Klageabweisung.


Edit "Bürger": Bitte beachten, dass es im o.g. Fall offensichtlich um einen Bescheid geht, für welchen noch kein Widerspruchsbescheid ergangen war. Ob dies das Hauptkriterium für die Einschätzung des OVG war, dass das Verfahren jedenfalls die für eine PKH-Bewilligung erforderliche "hinreichende Aussicht auf Erfolg" hat, lässt sich dem Wortlaut der Entscheidung leider nicht zweifelsfrei entnehmen.
Bitte nicht in - endlos mögliche - Spekulationen abdriften. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Februar 2022, 11:49 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

q
  • Beiträge: 22
... zumindest haben wir wieder einmal ernsthaft "einen Fuß in der Tür" - ich meine, das gab es lange nicht.

Das Studium der unten aufgeführten Aktenzeichen erhellt zumindest für die ersten beiden imho ziemlich eindeutig, dass nach Ansicht des Gerichtes der (unterzeichnete) Widerspruchsbescheid "an die Stelle" des angefochtenen Ausgangsdokumentes tritt (-> es sieht also so aus, als gänge "Bürgers" im Vorbeitrag gemachte Anmerkung in die richtige Richtung). Beim letzten Beschluss bin ich noch nicht recht schlau geworden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Februar 2022, 22:42 von Bürger«

K
  • Beiträge: 2.246
Wie ging das weiter?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

Z
  • Beiträge: 16
Wie ging das weiter?

Das Verwaltungsgericht Dresden hat dann die Klage abgewiesen. Der Gang zum Oberverwaltungsgericht wurde aus diversen Gründen nicht verfolgt.

Das Thema ist damit aber noch lange nicht vom Tisch.


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o
  • Beiträge: 1.575
Soweit ich hier alles zusammenlese, hat das VG Dresden die Klage auf Aufhebung des (vollständig automatisiert erlassenen) Bescheids abgewiesen. Es war eine Klage, die intermittierend während des Verwaltungsvorverfahrens erhoben wurde, denn es gibt keinen Widerspruchsbescheid. War die Klage überhaupt zulässig?
 
Diese Klage war von der Logik her aber zum "richtigen" Zeitpunkt erhoben worden, denn auf einen defekten Bescheid hin kann nicht widersprochen und erst recht nicht dann ein Widerspruchsbescheid erlassen werden, der "an die Stelle" des defekten Bescheids "tritt".

Die sächsische Justiz weiß wohl niX von effektivem Rechtsschutz.

Mit welcher Begründung hat das VG Dresden denn die Klage abgewiesen? Für die Urteilstextvorlagenersteller in Köln war das sicher auch Neuland...


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