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Autor Thema: EuGH C-251/20 - Unionsweite Klagen gegen Verunglimpfung zulässig  (Gelesen 628 mal)

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Mal wieder müsste der Titel länger sein, als es möglich ist.

"Unionsweite Klagen gegen Verunglimpfung eines Produktes dort zulässig, wo das Produkt erworben werden kann, bzw. zugänglich ist"

Vorab-Hinweis:
Die thematisierte Rechtssache ist eine Medienentscheidung und stützt sich im Schlußantrag, (Rn. 92), auch auf eine das EU-Land Schweden betreffende "Rundfunkentscheidung" des EGMR zur Auslegung des Art 6 EMRK.

In der Rechtssache geht es um eine Klage auf Schadensersatz wegen Verunglimpfung auf Grund eines online verfügbaren Medieninhaltes, das Produkte des Unternehmens schlechtredet; tschechisches Unternehmen gegen ungarisches Unternehmen vor einem französischen Gericht, das die Angelegenheit dem EuGH vorgelegt hat.

Der Schlußantrag wiederum geht auch auf den Aspekt der Verleumdung ein.

Jeder Bundesbürger hätte damit die Möglichkeit, würdeverletzende Online-Produkte des ÖRR von einem französichen Gericht ahnden zu lassen, wenn, was die einzige Voraussetzung dafür ist, diese würdeverletzenden ÖRR-Online-Publikationen in Frankreich einsehbar sind?

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
21. Dezember 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 2 – Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Veröffentlichung angeblich verunglimpfender Äußerungen über eine Person im Internet – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Gerichte eines jeden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die hochgeladenen Inhalte zugänglich sind oder waren“

In der Rechtssache C-251/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=251510&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=210103

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen über sie im Internet verletzt worden seien, und die sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der sie betreffenden veröffentlichten Inhalte als auch auf Ersatz des durch diese Veröffentlichung entstandenen Schadens klagt, vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihr in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts entstanden sein soll, selbst wenn diese Gerichte nicht für die Entscheidung über den Antrag auf Richtigstellung und Entfernung zuständig sind.

Rn. 26
Zitat
Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 27
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs meint die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs und jeder der beiden Orte kann je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 29
Zitat
Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Klagen auf Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch eine ehrverletzende Veröffentlichung in den Printmedien verursacht worden sein soll, der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind diese Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind (Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 33).

Rn. 30
Zitat
Was speziell mutmaßliche Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte mittels auf einer Website veröffentlichter Inhalte betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder, unter dem Gesichtspunkt des Ortes des ursächlichen Geschehens, bei den Gerichten des Ortes, an dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder, unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52).

Rn. 31
Zitat
Diese Klagemöglichkeit steht auch einer juristischen Person offen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und Ersatz des durch die ihren geschäftlichen Ruf beeinträchtigende Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch die fehlende Entfernung sie betreffender Kommentare entstandenen Schadens verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 44).

Rn. 41
Zitat
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit dieser Gerichte für die Entscheidung allein über Schäden, die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats entstanden sind, lediglich voraussetzt, dass der verletzende Inhalt in diesem Hoheitsgebiet zugänglich ist oder war. Denn anders als Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung für die Bestimmung des zuständigen Gerichts keine zusätzliche Voraussetzung, wie etwa die, dass die Tätigkeit einer Person auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 42, und vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 32).

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GERARD HOGAN
vom 16. September 2021 (1)
Rechtssache C-251/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=246102&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=210103

Zitat
A.      Völkerrecht

5.        Die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (unterzeichnet am 20. März 1883, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979, United Nations Treaty Series, Vol. 828, Nr. 11851, S. 305) betrifft das gewerbliche Eigentum im weitesten Sinn des Wortes und umfasst Patente, Handelsmarken, gewerbliche Muster, Gebrauchsmuster, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, geografische Angaben sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.

6.        Art. 10bis dieser Übereinkunft bestimmt:

„1)      Die Verbandsländer sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern.

2)      Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.

3)       Insbesondere sind zu untersagen:

1.      alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Erzeugnissen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen;

2.      die falschen Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung, der Erzeugnisse oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers herabzusetzen;

3.      Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, das Publikum über die Beschaffenheit, die Art der Herstellung, die wesentlichen Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Waren irrezuführen.“

Zitat
28.      Nach der gefestigten Auffassung des Gerichtshofs beruht die besondere Zuständigkeit in Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens sowie in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt(11). Bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden(12).

Zitat
37.      Nach dem vorgenannten Urteil stehen somit einer Person, die sich durch eine im Internet begangene Verleumdung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sieht, für eine Klageerhebung drei Gerichtsstände zu Gebote, an denen die jeweiligen nationalen Gerichte jeweils für die Entscheidung über den gesamten Schaden zuständig sind,

nämlich am Wohnsitz des Beklagten,
am Ort des ursächlichen Geschehens, d. h. an dem Ort, an dem die Entscheidung zur Verbreitung der betreffenden Äußerung, sei es ausdrücklich oder stillschweigend, getroffen wurde(27),
und am Ort des Mittelpunkts der Interessen des Klägers.


 Ferner kann auch an mehreren anderen Gerichtsständen, nämlich in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen der betreffende veröffentlichte Inhalt zugänglich ist oder war, Klage erhoben werden, wobei indessen die entsprechenden nationalen Gerichte nur eine Zuständigkeit für den Schaden haben, der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats entstanden ist.

Zitat
45.      Dass beispielsweise ein nationales Gericht nach dem in seinem Mitgliedstaat geltenden Recht und unter Berücksichtigung insbesondere der Art und der Zugänglichkeit des betreffenden Inhalts und des Ansehens der betroffenen Person entscheidet, dass der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstandene Schaden nicht zu ersetzen ist, schließt nicht aus, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ihr aufgrund anderer Rechtsvorschriften und Erwägungen Schadenersatz zuerkennt. Es ist durchaus denkbar, dass ein Kläger in Mitgliedstaat A mit seiner Klage nicht obsiegen könnte, etwa weil die Veröffentlichung in jenem Staat nur sehr wenige Menschen erreicht hat oder weil in jenem Staat der Kläger kein wirkliches Ansehen genoss, das zu schützen wäre, während er zugleich in Mitgliedstaat B obsiegt, in dem möglicherweise mehr Menschen die betreffende Veröffentlichung gelesen haben oder in dem das Ansehen des Klägers, das hierdurch tatsächlich beschädigt oder beeinträchtigt wurde, größer ist.

Zitat
46.      Da die auf dem Gebiet der Verleundung bestehenden Rechtsvorschriften im Recht der Mitgliedstaaten jeweils eigenständig geregelt bleiben und nicht harmonisiert worden sind, ist auch denkbar, dass ein bestimmter Wortlaut möglicherweise in Mitgliedstaat C als verleumderisch anzusehen ist, wohingegen dies in Mitgliedstaat D nicht der Fall wäre. Dagegen könnten bei Klagen auf Richtigstellung oder Entfernung des nämlichen im Internet veröffentlichten Inhalts, falls bei verschiedenen nationalen Gerichten gegenläufige Urteile ergingen, die Personen, die die Internetseite verwalten, auf der der betreffende Inhalt zugänglich gemacht wird oder wurde, diesen Entscheidungen möglicherweise nicht gleichzeitig nachkommen.

Zitat
72.      Allerdings hat der Gerichtshof entschieden, dass „[d]er Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person … zwar mit dem Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes zusammenfallen [kann], wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sich dieser Sitz befindet, ihre gesamte oder den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und deshalb das Ansehen, über das sie dort verfügt, größer ist als in jedem anderen Mitgliedstaat, … der Ort des Sitzes für sich genommen im Rahmen einer solchen Prüfung [jedoch] kein entscheidendes Kriterium [ist]“(68). Maßgebend ist vielmehr der Ort, an dem die „überwiegende wirtschaftliche Tätigkeit der betreffenden juristischen Person“ stattfindet(69).

Zitat
92.      Drittens hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen nach Prüfung des Inhalts der Verordnung Nr. 44/2001 festgestellt, dass Schweden gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen hatte, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass Schweden, sobald ein auch außerhalb Schwedens zugängliches Fernsehprogramm für die schwedische Öffentlichkeit produziert worden ist, einer Person, die sich durch dieses Programm verleumdet sieht, einen wirksamen Zugang zu seinen Gerichten hätte gewähren müssen(89). Nach Auffassung jenes Gerichtshofs dürften die Staaten daher verpflichtet sein, einer von einer Verleumdung betroffenen Person eine Klageerhebung vor ihren Gerichten zu ermöglichen, und zwar allein deshalb, weil die Äußerung an Personen gerichtet ist, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind.

Zitat
94.      Letztlich führt daher nichts an der Erkenntnis vorbei, dass die Suche nach einer perfekten Lösung in Fällen der grenzübergreifenden Verleumdung müßig ist. Dies ist durch die Erfahrung belegt. Sowohl der Mosaik-Ansatz als auch der Ansatz der „einzigen Zuständigkeit“ sind mit Schwierigkeiten behaftet. Der Gerichtshof folgt indes seit seinem Urteil in der Rechtssache Shevill von 1991 im Großen und Ganzen dem Mosaik-Ansatz. Meines Erachtens kann dieser Ansatz nicht als so eindeutig falsch oder unbefriedigend angesehen werden, dass die darauf beruhende Rechtsprechung jetzt aufgegeben oder anderweitig von ihr abgewichen werden müsste.

Zitat
103. Bei Handlungen des unlauteren Wettbewerbs, die wie im Ausgangsverfahren die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers beeinträchtigen, sieht Art. 6 Abs. 2 der Rom?II-Verordnung die Anwendung der allgemeine Kollisionsnorm in Art. 4 der Verordnung vor(103), nämlich das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt(104).


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