Eine Steuer wird immer auf irgendein Vermögen erhoben und ist bundesgesetzlich verankert: Einkommenssteuer, Kirchensteuer (freiwillig), Umsatzsteuer, Grundsteuer usw. Das "Innehaben einer Wohnung" ist kein Vermögensgegenstand. Es gibt auch kein legitimierendes Bundesgesetz, dass die "Rundfunksteuer" definiert, wie bei sonst allen anderen Steuern.
Da der Rundfunkbeitrag erst nach Abzug der steuerlichen und sozialgesetzlichen Abgaben aus den Privatvermögen genommen wir, kann die Zahlung nur freiwillig geschehen (z.B. als Nutzungsentgeld) oder - da ein Gut zum Allgemeinwohl (ÖRR) damit finanziert wird - durch Enteignung entzogen werden. Hierfür fehlt dann aber das Entschädigungsgesetz Art 14 (3) GG.
Dazu:
Regelndes Gesetz zum Einzug des Rundfunkbeitrags aus dem Privatvermögen (GG Art. 14 (3) Enteignung)https://fragdenstaat.de/anfrage/regelndes-gesetz-zum-einzug-des-rundfunkbeitrags-aus-dem-privatvermogen-gg-art-14-3-enteignung/Zur Zusammenfassung und evtl. Verwertung: In Deutschland ist der Rundfunkbeitrag entweder eine Enteignung von Privatvermögen oder ein freiwilliger Beitrag, in der EU hat er Steuereigenschaften. Ich glaube, das passt nicht zusammen. Eine Steuer ist weder einer bestimmten Gegenleistung zuordenbar, noch kann sie durch Enteignung eingenommen werden.
Wie man dies nun als Betrug formulieren könnte, dafür reichen meine Kenntnisse nicht.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)