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Autor Thema: EuGH C-360/20 - Begriff "Betrug" an den finanziellen Interessen der Union  (Gelesen 1067 mal)

  • Beiträge: 7.385
Betreffs der "Finanziellen Interessen der Union" hat es bereits das nachstehende Thema,

EuGH C- 52/14 - Verordnung Nr. 2988/95 - Schutz der finanz. Interessen der Union
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34940.0

das neue widmet sich tatsächlich der Begrifflichkeit, wie sie im Titel benannt ist.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
14. Oktober 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Art. 325 AEUV – Bekämpfung von Betrügereien und sonstigen rechtswidrigen Handlungen – Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union – Begriff ‚Betrug‘ – Strafbares Verhalten während des Nachhaltigkeitszeitraums eines Vorhabens“

In der Rechtssache C-360/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=247608&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1570191

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der Begriff „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen“ der Europäischen Union im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des am 26. Juli 1995 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er die Verwendung falscher oder unrichtiger Erklärungen umfasst, die nach der Durchführung des Vorhabens, für das eine Finanzierung gewährt wird, vorgelegt werden, um den Anschein der Beachtung der im Nachhaltigkeitszeitraum des Vorhabens vorgesehenen Verpflichtungen zu erwecken.

2.      Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht verpflichtet, die Bestimmungen des nationalen Rechts im Einklang mit den Verpflichtungen auszulegen, die sich aus Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV im Licht von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des am 26. Juli 1995 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ergeben, sofern eine solche Auslegung nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen führt.

U. U. interessant ist an dieser Entscheidung der Bezug zu diesem SFI-Abkommen, das im Forum noch keinen Widerhall fand.

Rn. 3
Zitat
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
SFI-Übereinkommen


Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens sieht vor:

„(1)      Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfasst der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

a)      im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

–        die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;

–        das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

–        die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;

…“

Rn. 28
Zitat
Somit umfasst der „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens nicht nur die unrechtmäßige Erlangung, sondern auch die unrechtmäßige Zurückbehaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt. Daher kann ein Betrug, dessen Zielsetzung die unrechtmäßige Zurückbehaltung von Mitteln ist, die Form eines Verstoßes gegen die Erklärungspflichten nach der Erlangung dieser Mittel annehmen.

Rn. 29
Zitat
Folglich ist der Begriff „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen“ der Union im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SFI-Übereinkommens zwingend dahin auszulegen, dass er die vorsätzliche Verwendung falscher oder unrichtiger Erklärungen umfasst, die nach der Durchführung des Vorhabens, für das eine Finanzierung gewährt wird, vorgelegt werden, um den Anschein der Beachtung der im Nachhaltigkeitszeitraum des Vorhabens vorgesehenen Verpflichtungen zu dem Zweck zu erwecken, unrechtmäßig Mittel aus dem Unionshaushalt zurückzubehalten. Er umfasst somit den gesamten Zeitraum, in dem der Finanzierungsvertrag den Begünstigten Verpflichtungen auferlegt, einschließlich des Nachhaltigkeitszeitraums.

Rn. 30
Zitat
Im Übrigen ist die Herkunft der Mittel, die der Erfüllung einer mit dem Finanzierungsvertrag verbundenen Verpflichtung dienen, unerheblich, da die Erfüllung dieser Verpflichtung Voraussetzung für die Gewährung und die Beibehaltung von Mitteln aus dem Unionshaushalt ist.
***

Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A41995A1127%2803%29&qid=1639432037215

Zitat
Artikel 3
Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter


Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei betrügerischen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.

Der Art 1 nun im vollen Wortlaut:

Zitat
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen


(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

a) im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;

- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

- die mißbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;

b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;

- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

- die mißbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um Absatz 1 so in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, daß die von ihm erfaßten Handlungen als Straftaten umschrieben werden.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 ergreift jeder Mitgliedstaat ferner die erforderlichen Maßnahmen, damit die vorsätzliche Herstellung oder Bereitstellung falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der in Absatz 1 erwähnten Folge als Straftat umschrieben wird, sofern sie nicht bereits entweder als selbständige Straftat oder als Beteiligung am Betrug im Sinne von Absatz 1, als Anstiftung dazu oder als Versuch eines solchen Betrugs strafbar ist.

(4) Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung im Sinne der Absätze 1 und 3 kann aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden.

***
Es sei daran erinnert, daß der Rundfunkbeitrag aus "staatlichen Mitteln" geleistet wird.

EuGH C-337/06 - Die Rundfunkgebühr ist unionsrechtlich eine echte Steuer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35533.0


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Eine Steuer wird immer auf irgendein Vermögen erhoben und ist bundesgesetzlich verankert: Einkommenssteuer, Kirchensteuer (freiwillig), Umsatzsteuer, Grundsteuer usw. Das "Innehaben einer Wohnung" ist kein Vermögensgegenstand. Es gibt auch kein legitimierendes Bundesgesetz, dass die "Rundfunksteuer" definiert, wie bei sonst allen anderen Steuern.
Da der Rundfunkbeitrag erst nach Abzug der steuerlichen und sozialgesetzlichen Abgaben aus den Privatvermögen genommen wir, kann die Zahlung nur freiwillig geschehen (z.B. als Nutzungsentgeld)  oder - da ein Gut zum Allgemeinwohl (ÖRR) damit finanziert wird - durch Enteignung entzogen werden. Hierfür fehlt dann aber das Entschädigungsgesetz  Art 14 (3) GG.
Dazu:
Regelndes Gesetz zum Einzug des Rundfunkbeitrags aus dem Privatvermögen (GG Art. 14 (3) Enteignung)
https://fragdenstaat.de/anfrage/regelndes-gesetz-zum-einzug-des-rundfunkbeitrags-aus-dem-privatvermogen-gg-art-14-3-enteignung/

Zur Zusammenfassung und evtl. Verwertung: In Deutschland ist der Rundfunkbeitrag entweder eine Enteignung von Privatvermögen oder ein freiwilliger Beitrag, in der EU hat er Steuereigenschaften. Ich glaube, das passt nicht zusammen. Eine Steuer ist weder einer bestimmten Gegenleistung zuordenbar, noch kann sie durch Enteignung eingenommen werden.

Wie man dies nun als Betrug formulieren könnte, dafür reichen meine Kenntnisse nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2021, 03:43 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 7.385
Wie man dies nun als Betrug formulieren könnte, dafür reichen meine Kenntnisse nicht.
Der relevante Part ergibt sich über das Beihilferecht, also betreffend die Relation Staat <-> Unternehmen, (hier: ÖRR).

Relevant ist das, bzw. kann das sein, wenn vom ÖRR weitere staatliche Mittel bezogen werden und diese Unionsmittel enthalten, die dann u. U. nicht bestimmungsgemäß verwendet würden.


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