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Autor Thema: Erschleichen der Bankverbindung zwecks vermuteter Drittauskunft von OGV an GEZ  (Gelesen 3085 mal)

D
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Der hessische GEZ-Verweigerer Z ist von der Obergerichtsvollzieherin vollstreckt worden. Dabei wurde von der Gerichtsvollzieherin ein zu hoher Betrag eingefordert, der überwiesen wurde. Danach kam ein Brief von der Obergerichtsvollzieherin, in dem auf die Überzahlung hingewiesen wurde und mit der Bitte um die Mitteilung der Kontonummer von Z. Z reagiert nicht.

4 Wochen später klingelt eine Hilfswissenschaftlerin der Obergerichtsvollzieherin und versucht, Z in seiner Wohnung anzutreffen. Z ist nicht da und es liegt eine Mitteilung in Handzettelform im Briefkasten. In der Mitteilung wird um Kontaktaufnahme zwecks Mitteilung der Bankverbindung gebeten. Z reagiert nicht.

1 Woche später der gleiche Vorgang mit einer Mitteilung im Briefumschlag.

Die Obergerichtsvollzieherin bittet immer um die Mitteilung der Bankverbindung und weist in ihren Briefen auf eine Internetadresse zum Datenschutz hin. Es ist klar, dass dann die Information über die Bankverbindung an die GEZ geht, und diese eine Kontopfändung zur Eintreibung weiterer offener Beträge versucht, über die Z keine Widerspruchsbescheide erhalten hat.

Hat jemand damit Erfahrung, wie es weiter geht?

Es sollte auch möglich sein, die Pfändung auf Rentenansprüche abzurechnen lassen. Kann man dies einfach per Briefmitteilung an die Obergerichtsvollzieherin veranlassen?

Mit Grüßen
DoubleQ



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@DoubleQ: Wurde der Vollstreckungsbetrag denn von einem anderen Konto überwiesen? Und wie kommt es zustande, dass erst ein zu hoher Betrag gefordert wird und dann - anscheinend ohne Mitwirkung des "Schuldners" - zurückgezahlt werden soll?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

D
  • Beiträge: 11
In dem fiktivem Fall hatte Z einen gelben Brief mit einer Aufstellung der Forderungen von 535,80 € im Anhang erhalten. Auf dem Anschreiben wurde mitgeteilt, dass 690,31 € auf das Konto der Gerichtsvollzieherin zu überweisen sind. Nach dem Kostenverzeichnis für Gerichtsvollzieher (Amtshandlung, Zustellungsgebühren, Kopien etc.) hätten es um etwa 30 € zusätzlich zu den 535,80 € sein dürfen. Quelle für Kostenverzeichnis:

https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/BJNR062310001.html
Siehe weiter unten der Überschrift „Kostenverzeichnis“.

Z hatte sich mit dem Zustandekommen der 690,31 € nicht befasst (diese sind auch nicht in einzelnen Punkten des Schreibens der Gerichtsvollzieherin enthalten) und den Betrag einfach überwiesen. Dann antwortete die Gerichtsvollzieherin damit, dass die Angelegenheit überbezahlt sei und sie die Bankverbindung von Z benötigt, um 122,50 € zu erstatten.

Aus den Kontoauszügen der Gerichtsvollzieherin geht die Kontonummer von Z nicht hervor, so wie der Überweisungsverkehr bei den Banken läuft.


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G
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Aus den Kontoauszügen der Gerichtsvollzieherin geht die Kontonummer von Z nicht hervor, so wie der Überweisungsverkehr bei den Banken läuft.

Nein, das stimmt nicht. Bei einer normalen Überweisung sehe ich auf den Kontoauszügen und online die IBAN des Auftraggebers.


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o
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Diese Frage gibt es schon öfters. Der eine sagt ja, die andere sagt nein. Kann ja eigentlich nicht sein.

Gibt es hier nicht mal nen richtigen gelernten Bänker, der sich auskennt?

Ich vermute, die Sichtbarkeit des überweisenden Kontos im Kontoauszug des Empfängers hängt ganz stark von der genauen Art der Überweisung ab.  Ich habe klingeln gehört, dass es nämlich nicht nur "die" Überweisung (nur "ein" Überweisungsverfahren) gibt, wie man sie so halt kennt.


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Habe  mal recherchiert. Es hängt von der Bank ab. Es gibt Banken, die angeblich aus datenschutzrechtlichen Gründen tatsächlich dem Zahlungsempfänger nicht mitteilen von welchem Konto das Geld kam.


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D
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Ich habe auch etwas zu dem Übertragen der Information des Absenderkontos gefunden. Dies ist zumindest bei der Deutschen Bank der Fall, bei der der fiktive Z sein Konto führt. Online als auch auf dem Kontoauszug sieht Z bei Zahlungseingängen nie die Information des überweisenden Kontos. Dies gilt bei Überweisungen ausgehend von Konten der Deutschen Bank auch für die eingehende Information beim empfangenden Kreditinstitut. Eine technische Erläuterung dazu findet man in dem Forum „www.buhl.de“. Im folgenden der Hyperlink zu der Diskussion bei „buhl.de“. Man beachte die Beiträge #6 und #11.

https://www.buhl.de/wiso-software/forum/index.php?thread/38748-kontonummer-und-blz-von-absender-anzeigen/

Zusatz:
Artikel zu Möglichkeiten für anonymes Überweisen bei Chip.de

https://praxistipps.chip.de/anonym-ueberweisen-so-verschicken-sie-geld-ganz-geheim_98838


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Bei einer normalen Überweisung sehe ich auf den Kontoauszügen und online die IBAN des Auftraggebers.
Du siehst die IBAN desjenigen, der Dir was überweist? Dann macht die Bank u. U. entweder was falsch, oder es handhabt jede Bank anders. Auch die Kontonummer unterfällt dem Datenschutz, sofern sich aus dieser letztlich auf eine konkret bestimmbare natürliche Person schließen läßt.

Ist aber freilich nur meine Meinung, die auch falsch sein könnte.


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G
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Ja, ich sehe die IBAN des Auftraggebers. Das Konto ist bei einer der Banken, die früher auch ohne Richter vollstrecken konnten.
Meiner Meinung nach sollte das vom Datenschutz her unproblematisch sein, da man ja nur die IBAN dessen sieht, mit dem man in "Geschäftsbeziehung" ist und nicht jede beliebige.


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Z
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Gewerbekonto: Bei der Commerzbank weiß der Kontoinhaber auch nicht, woher das Geld kam (außer Name des Bezahlers). Bei Überzahlung muß auch beim Kunden seine Kontonummer zur Zurücküberweisung angefragt werden.

Wie wärs denn, Barzahlung anzunehmen? Könnte man ja vorschlagen, weil man aktuell kein Konto hätte oder so...


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