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Autor Thema: ÖRR sind nach Bundesrecht -> "landesunmittelbar"  (Gelesen 613 mal)

  • Beiträge: 7.255
Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste, Sachstand (2018)
Rechtsrahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
https://www.bundestag.de/resource/blob/547642/7c314e46a0f976ab3afbe9966e6d6889/WD-10-009-18-pdf-data.pdf

Zitat von: Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste, Sachstand (2018), Rechtsrahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
5. Organisationsrechtliche Stellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Rechnungsprüfung
Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten handelt es sich organisationsrechtlich um bundes- bzw. landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. In allen Rundfunkgesetzen ist als Rechtsform für das Rundfunkunternehmen die „Anstalt des öffentlichen Rechts“ festgelegt. Diese sind mit einem sogenannten „Selbstverwaltungsrecht“ ausgestattet (z.B. Art. 1 Abs.1 Satz 2 BR-Gesetz; §1 Abs.2 MDR-StV; § 1 Abs. 1 Satz 2 WDR-Gesetz; § 1 Abs.3 ZDF-StV). Das Selbstverwaltungsrecht ist ein weiteres Element der von der Verfassung gebotenen Selbstständigkeit der Rundfunkanstalten. [...]

Zitat von: Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste, Sachstand (2018), Rechtsrahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
[...] Gemäß § 55 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)11, § 111 Bundeshaushaltsordnung (BHO)12/Landeshaushaltsordnungen (LHO) steht dem Rechnungshof des Bundes oder des Landes aufgrund der staatlichen Finanzgewährleistungspflicht gegenüber den Rundfunkanstalten das Prüfungsrecht hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung zu. [...]

Zum RBB hat es dazu bereits ein Thema:

Brandenburg: RBB ist eine landesunmittelbare jur. Person des öffentlichen Rechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36089.0

Und hierzu ist wiederum interessant

Landeshaushaltsordnung -> Land Brandenburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30439.0

Zitat
Teil VI
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

[...]

§ 107
Umlagen, Beiträge


Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.

Und nach Bundesrecht ist der RBB eine landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

Dementsprechend müssen die das Land Brandenburg und seiner Bürger*innen wie Unternehmen betreffenden Mittel des RBB in der Landeshaushaltsordnung aufgenommen werden? Sind sie es nicht, ist das mit Landesrecht nicht vereinbar und damit letztlich im Land Brandenburg verfassungswidrig?

Hinweis zu dem Thema aus 2018:
Wiss.Dienst BT: Rechtsrahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27113.0


Edit "Bürger": Bitte keine Mehrfachdiskussionen/ Vermengung der Themen dieser Threads
Brandenburg: RBB ist eine landesunmittelbare jur. Person des öffentlichen Rechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36089.0
ÖRR sind nach Bundesrecht -> "landesunmittelbar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37353.0
Landeshaushaltsordnung -> Land Brandenburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30439.0
Diskussion zum Landeshaushalt Brandenburg und den Mitteln des RBB wäre bitte wenn, dann dort zu führen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2023, 00:12 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 3.997
Im Haushalt taucht es nicht auf. Der Grund der RBB hat keine Mitglieder. Der RBB kann mangels Mitgliedern keinen Beitrag erheben.

Ist doch ganz einfach oder nicht?

Der "Rundfunkbeitrag" ist schlicht kein "Beitrag". Also kein Beitrag nach dieser Haushaltsordnung.

Edit: zum besseren Verständnis

Der RBB erhebt keinen Beitrag. Das Land spricht dem RBB Finanzierung zu. Das Land legt diese Finanzierung auf X um, in der Gestaltung einer Schickschuld und bezeichnet diese als "Rundfunkbeitrag". Der RBB stellt lediglich fest, dass ein Betrag X nicht ankommt. Der RBB hält das mittels Festsetzungsbescheid fest. Der RBB lässt diesen Bescheid per Verwaltungsvollstreckung vollstrecken. Aber mitnichten erhebt der RBB einen Beitrag. Schließlich fehlt jeglicher Bescheid, welcher zu einer Leistung auffordert. Noch wäre so ein Bescheid möglich. Es mangelt bereits am Status Mitglied.


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Brandenburg: RBB ist eine landesunmittelbare jur. Person des öffentlichen Rechts
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Diskussion zum Landeshaushalt Brandenburg und den Mitteln des RBB wäre bitte wenn, dann dort zu führen. Danke.


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Der "Rundfunkbeitrag" ist schlicht kein "Beitrag". Also kein Beitrag nach dieser Haushaltsordnung.
Deiner Argumentation kann ich schon folgen, nur ist der Rundfunkbeitrag kraft Bestätigung durch das BVerfG, als kraft Bundesrecht, ein "Beitrag", den der RBB im Rahmen seiner Selbstverwaltung selber erhebt. Wäre doch denkbar, daß nach Bundesrecht mit der Anmeldung an den RBB eben doch ein Mitgliederstatus zum RBB begründet wird? Bei anderen, die Beiträge erheben, ist es doch auch so; siehe Krankenkassen, und deren Beiträge sind ebenfalls gesetzlich vorgesehen?


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Von Hebelwirkung wäre Folgendes:
Für alle Bundesländer ermitteln, ob der Rundfunk-"Beitrag" - vermutlich - überall alljährlich durch Parlamentsbeschluss gedeckelt werden muss.
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Wieder einmal eine ziemliche Arbeit. Auf mehrere Schultern verteilt vielleicht machtbar?


Klarstellung: Wenn das Bundesverfassungsgericht es als "Beitrag" einstufte, so ist es für alle rechtlichen Aspekte als "Beitrag" anzusehen.
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Andere "öffentlich-rechtliche Stellen" und Verfassungsorgane, also auch Landesparlamente, unterliegen der Bindungswirkung des § 31 BVerfG-Gesetz.
Wir können hier im Forum "Beitrag" zwar anzweifeln, aber alle diese Stellen müssen es so einstufen, so lange das Bundesverfassungsgericht seinen Irrtum nicht selber beseitigt.


Für Brandenburg darf vermutet werden, dass die jährliche Auflistungspflicht nie beachtet wurde.
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Das ist schon mal fein. Aber so richtig fein wird es erst, wenn in vielen oder allen Bundesländern das Landesrecht es ebenfalls anordnet. Vermutlich ja.
Denn früher bei "Gebühr" stellte diese Frage sich nicht. Beim Übergang zu "Beitrag" dachten vermutlich alle: "ist ja schrecklich staatsfern" - dürfen wir nicht in den Haushalt reinschreiben. Machen wir ja mit separatem Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag zum Landerecht.

Nun wissen wir durch einen anderen Thread, dass die Erhöhung oberhalb 17,50 Euro nirgends wirksam Landesrecht wurde.
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Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0
Also kann man den Haushaltsausschüssen der 16 Landesparlamente mitteilen, dass sie nicht 18,xx Euro für das nächste Jahr reinsetzen dürfen, sondern nur 17,50 Euro. Das würde die ARD-Anstalten dann binden.

Bisher hat noch keine einzige der 16 Landesregierungen diese Meinung "17,50" widerlegt. Man schweigt sich tot, weil man keine widerlegende Antwort weiß gegen unsere Forums-Ermittlung?


Die Information über die Komplettierungspflicht der jährlichen Beschlusspflicht der Budgets
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wäre fein: "gilt das für ALLE Bundesländer?"

Dann müssen die Landesregierungen Farbe bekennen, dass sie bisher nur 17,50 Euro verlautbarten? Und die Landesparlamente müssten 17,50 beschließen als bindend?
Die KEF hat zur Zeit für ihre planwirtschaftlichen Sozialismus-Konstrukte sowieso nicht mehr den Wind hinter den Segeln. Dieser wissenschaftswidrige Witz der Planbarkeit des "angemessenen" Unternehmensvoluments wird vermutlich nicht mehr mitgespielt von den Parlamenten.

Doofer geht nun mal wirklich nicht. Einzige Entschuldigung: Erdacht / fabriziert vermutlich nur durch Juristen - was kann man da an wirtschaftswissenschaftlicher Kompetenz erwarten?

Alles ist gesagt? Jetzt die Knochenarbeit der Prüfung von 15x Haushaltsrecht?***


***Edit "Bürger": Diese eigenständige Prüfung jedoch bitte nicht hier im Thread, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff - wie auch schon in vergleichbaren Fällen und unter Berücksichtigung von
Brandenburg: RBB ist eine landesunmittelbare jur. Person des öffentlichen Rechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36089.0
ÖRR sind nach Bundesrecht -> "landesunmittelbar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37353.0
Landeshaushaltsordnung -> Land Brandenburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30439.0

Danke ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2023, 23:34 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Nicht zur Diskussion, nur zur Komplettierung meines fast OFF-TOPiC-Beitrages:
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Die absurde KEF-Rechtfertigung des "angemessenen" Budgets ist Tarnung für etwas total(itär) anderes:
Das "duale" System wird hinter den Kulissen wohl interpretiert als "Halbierung des Marktes Fernsehen, Radio": Das Recht, immer ebenso viele Staats-Sender und Steuerzhaler-Gelder zu haben wie die Summe der privaten Konkurrenten. Darum reduziert man beispielsweise nicht die unsinnig vielen Radiosender.

Die Aufgabe der KEF - hinter den Kulissen - wärealso, immer mit "gewaltiger Juristen-Intelligenz" als '"absolut wahre Rechtspflicht zu deduzieren",
dass - in Wahrheit - das Geld reicht, die Hälfte des Markes zu beherrschen?

Wer darüber diskutieren möchte, ist ja interessant, dann wäre dafür ein neuer Thread wohl nötig,

Die Brücke zum TOPIC:
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Aufgabe der KEF ist also, die Landesparlamente geschickt kollektiv koordiniert quasi zu knebeln? Indem sie ihr "landesunmittelbares Unternehmen" dennoch nicht ihrem Haushaltsrecht unterwerfen oder auch nur angliedern dürfen?
Die bundesweite Einheitlichkeit der Rundfunkabgabe also als Manipulations-Instrument zur Entmachtung des Haushaltsrechts der Bundesländer?

Hieraus resultiert die interessante Frage, inwieweit die Parlamente die Rundfunkabgabe informativ im Haushalstplan ausgewiesen haben oder nicht.
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So die Rechtspflicht jedenfalls in Brandenburg, vielleicht überall.
Wenn wir das gemeinsam klären wollen, wäre dafür ein neuer Thread nötig. Allerdings ist die Hebelwirkung davon limitiert. Also vielleicht nicht wichtig genug für die viele Arbeit.


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