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Autor Thema: EuGH C-16/93 - Begriff "Dienstleistung gegen Entgelt"  (Gelesen 1980 mal)

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Es ist eine etwas ältere Entscheidung, die in Deutsch nur als PDF verfügbar ist; es wird deswegen auf die Übersichtsseite des EuGH verlinkt, über die auch der Schlußantrag beziehbar ist.

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 3. März 1994.
R. J. Tolsma gegen Inspecteur der Omzetbelasting Leeuwarden.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof Leeuwarden - Niederlande.
Mehrwertsteuer - Dienstleistung gegen Entgelt - Begriff - Musizieren auf öffentlichen Wegen.
Rechtssache C-16/93.

https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?oqp=&for=&mat=or&jge=&td=%3BALL&jur=C%2CT%2CF&num=C-16%252F93&page=1&dates=&pcs=Oor&lg=&pro=&nat=or&cit=none%252CC%252CCJ%252CR%252C2008E%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252C%252Ctrue%252Cfalse%252Cfalse&language=de&avg=&cid=36326489

Leitsatz aus der Entscheidung:
Zitat
Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977, der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ist dahin auszulegen, daß sich der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt nicht auf eine Tätigkeit bezieht, die darin besteht, daß auf öffentlichen Wegen Musik zu Gehör gebracht wird, und für die keine Vergütung vereinbart wird, selbst wenn der Betreffende um die Zahlung von Geld bittet und gewisse Beträge erhält, deren Höhe jedoch weder bestimmt noch bestimmbar ist.

Rn. 17
Zitat
Zum einen besteht nämlich zwischen den Parteien keine Vereinbarung, da die Passanten freiwillig eine Vergütung zahlen, deren Höhe sie selbst bestimmen. Zum anderen besteht zwischen der musikalischen Darbietung und den dadurch veranlaßten Zahlungen kein notwendiger Zusammenhang. Die Passanten haben nicht darum gebeten, daß ihnen Musik zu Gehör gebracht wird; außerdem zahlen
sie die Beträge nicht aufgrund der musikalischen Darbietung, sondern aus persönlichen Motiven, wobei gefühlsmäßige Erwägungen eine Rolle spielen können. So legen manche Personen zum Teil erhebliche Beträge in die Sammelbüchse des Musikanten, ohne zu verweilen, während sich andere die Musik für geraume Zeit anhören, ohne irgendeine Vergütung zu leisten

Rn. 14
Zitat
Daraus folgt, daß eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie „gegen Entgelt" erbracht wird und somit steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet.

Zusammenfassend auch in neuerer Rechtsprechung:

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
21. März 2002(1)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m - Steuerbefreite Tätigkeiten - Leistungen im Zusammenhang mit Sport - Einrichtung ohne Gewinnstreben“
In der Rechtssache C-174/00

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47226&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=36326489

Rn. 39
Zitat
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles das ist, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird, und dass eine Dienstleistung nur dann steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteile Apple and Pear Development Council, Randnrn. 11 und 12, und vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnr. 13 ). Eine Leistung ist somit nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung darstellt (Urteil Tolsma, Randnr. 14).

Es geht also darum zu erkennen, daß der Rundfunkbeitrag unionsrechtlich in keinem Falle ein Entgelt darstellt, denn er ist kein Ergebnis einer individuellen Vereinbarung zwischen Rundfunkunternehmen und Rundfunknutzer*in, noch fußt er auf einer Rechtsbeziehung zwischen Rundfunkanstalt und Rundfunknichtnutzer*in.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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G
  • Beiträge: 272
Es geht also darum zu erkennen, daß der Rundfunkbeitrag unionsrechtlich in keinem Falle ein Entgelt darstellt
Ja natürlich ist der Rundfunkbeitrag kein Entgelt, denn ein Entgelt ist ja die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung. Der ÖRR weist aber jedwede vertraglichen Zusammenhänge ab, indem er begründet, der Rundfunkbeitrag werde gesetzlich durch das Innehaben einer Wohnung, begründet…  und dann fällig (Direktanmelung).


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wobei es ja zunehmend interessant ist...

Es geht also darum zu erkennen, daß der Rundfunkbeitrag unionsrechtlich in keinem Falle ein Entgelt darstellt
Ja natürlich ist der Rundfunkbeitrag kein Entgelt, denn ein Entgelt ist ja die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung. Der ÖRR weist aber jedwede vertraglichen Zusammenhänge ab, indem er begründet, der Rundfunkbeitrag werde gesetzlich durch das Innehaben einer Wohnung, begründet…  und dann fällig (Direktanmelung).

...dass jedenfalls Berichten folgend man mit steigender Tendenz nachstehendem begegnen soll: Bei Eingabe von manchen Suchbegriffen in Suchmaschinen werden mit schöner Regelmäßigkeit auf den vordersten Listenplätzen und tw. zu mehr als der Hälfte die *von öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten betriebenen Internetpräsenzen* ausgeworfen. Man ist also zunehmend gezwungen, sogar auch für Internetangebote zu zahlen - die man ja in Anspruch nehmen könnte, weil man eine Wohnung hat. Sollte das nicht neue / zusätzliche Angriffspunkte gegen die Rechtskonstruktion des sogenannten Rundfunkbeitrages bedeuten können?


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"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Wobei es ja zunehmend interessant ist...

Man ist also zunehmend gezwungen, sogar auch für Internetangebote zu zahlen - die man ja in Anspruch nehmen könnte,
was wiederum selbst unionsrechtswidrig ist; wegen der Verbraucherschutzrichtlinie mit ihren eindeutigen Aussagen zu den unbestellten Waren und Dienstleistungen, die digitale Angebote einbeziehen.

Konsolidierter Text: Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1570823279803&uri=CELEX:02011L0083-20180701

Zitat
Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen


Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
ja, eben drum...
[...] was wiederum selbst unionsrechtswidrig ist; wegen der Verbraucherschutzrichtlinie mit ihren eindeutigen Aussagen zu den unbestellten Waren und Dienstleistungen, die digitale Angebote einbeziehen. [...]
... & das zusammen auch noch damit, dass ja nur in Deutschland die Gleichung gilt: »Internet = Rundfunk«

Praktische Frage wäre doch (zumal ja nur solche Rechtswidrigkeiten vor europ. Gerichten angegriffen werden können, die vorher bereits in inländischen Verfahren Streitgegenstand waren), wie man das vor Heiligen Deutschen Verwaltungsgerichten thematisieren könnte.


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... & das zusammen auch noch damit, dass ja nur in Deutschland die Gleichung gilt: »Internet = Rundfunk«
Nö, gilt nicht.

Hast Du überlesen?

BFH VII R 40/18 - Internet kein Rundfunk - Streaming kein Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35156.0

Abgaberechtlich ist es auch in D jedenfalls nicht identisch; und für das Abgaberecht ist der Finanzrechtsweg gegeben, nicht der Verwaltungsrechtsweg.

Und auch der EuGH hat ja bereits entschieden, daß Internet/"die Übertragung per Kabel" und Rundfunk zwei unterschiedlichen Techniken sind.

EuGH C-138/16 - Kabelfernsehen ist kein Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34280.0


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Natürlich hast Du Recht...
[...] & das zusammen auch noch damit, dass ja nur in Deutschland die Gleichung gilt: »Internet = Rundfunk«
Nö, gilt nicht.
Ich habe ja auch nicht gesagt, dass es so ist. Dass das aber gilt, ist doch eine andere Aussage :)

Denn das Internet eben kein Rundfunk ist, das ändert aber doch nichts daran, dass die untergeordneten Verwaltungsgerichte und OVG, die die Gewährung von Schützenhilfe zugunsten der Raffgier der Anstalten als ihre vornehmste & zuvörderst zu erfüllende Pflicht begreifen, genau so tun, als wäre das der Fall?


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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.250
dass die untergeordneten Verwaltungsgerichte und OVG, die die Gewährung von Schützenhilfe zugunsten der Raffgier der Anstalten als ihre vornehmste & zuvörderst zu erfüllende Pflicht begreifen, genau so tun, als wäre das der Fall?
Mit meiner Aussage dachte ich aber gerade auch an das Land Berlin und vergleichbare Länder, wo die Finanzgerichtsbarkeit zuständig ist, denn diese müssten es ja so sehen wie der BFH? Und daraus wiederum ließe sich in Folge zwecks Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Bunde sicherlich der

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_Senat_der_obersten_Gerichtsh%C3%B6fe_des_Bundes

beschäftigen, von dessen Auslegung auch die Verwaltungsgerichte nicht abweichen dürften?


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Natürlich hast Du Recht...
[...] & das zusammen auch noch damit, dass ja nur in Deutschland die Gleichung gilt: »Internet = Rundfunk«
Nö, gilt nicht.
Ich habe ja auch nicht gesagt, dass es so ist. Dass das aber gilt, ist doch eine andere Aussage :)

Denn das Internet eben kein Rundfunk ist, das ändert aber doch nichts daran, dass die untergeordneten Verwaltungsgerichte und OVG, die die Gewährung von Schützenhilfe zugunsten der Raffgier der Anstalten als ihre vornehmste & zuvörderst zu erfüllende Pflicht begreifen, genau so tun, als wäre das der Fall?

Nun, man sollte doch wohl meinen, dass auch die Richter an Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten an Gesetz und Recht gebunden sind. Ganz so wie es Artikel 20 Abs. 3 GG postuliert.

Dass Internet kein Rundfunk sein kann, da es die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist doch schon seit langem und auch aktuell noch mit dem neuen Medienstaatsvertrag gesetzlich belegt.

Rundfunk ist ein linearer Kommunikationsdienst. Lineare Kommunikation ist im Internet technisch unmöglich.


Edit "Bürger" @alle: Bitte hier keine weitere Vertiefung der Diskussion Rundfunk vs. Internet - siehe dazu bereits existierende Diskussionen wie u.a. bzgl.
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Der wichtige Kern dieses Threads: Wieder mal eine weitere Rechtswaffe geschliffen:
..................................................................
a) digitale Inhalte unterliegen dem Verbraucherrecht: Nicht bestellt = nicht zu bezahlen.
b) Auf allen Rechtsebenen "Rundfunk ist nicht gleich Internet"
c) Also Verweigerungsrecht für denjenigen Teil der Rundfunkabgabe, der auf Intenet-Ausgaben der Sender entfällt, demnächst wohl über 50 Prozent.
d) abgesehen von diversen sonstigen Rechtsgrundlagen für Verweigerung)

Da sämtliche Gerichte einem politischen Druck unterliegen in Sachen "ARD, ZDF etc.", ist das Kernproblem schon seit 2013 nicht die Rechtslage, sondern die Ellbogenkraft, dieses Rechtsverletzungskartell trotz seiner asymmetrischen Übermacht an Unrecht zu hindern.
Rechtsverletzung ist nicht Panne, sondern ist der Plan. Es geht um 8 Milliarden Euro Privilegien.

Dafür brauchen wir das Recht auf unserer Seite - siehe oben a) bis d).
Um es durchzusetzen, benötigen wir aber obendrein Ellbogen. Hier liegt aktuell das Kernproblem.
Die vom "Rechtsanwalt bei mir um die Ecke" sind hiergegen chancenlos.

Hinzu kommt: Wir Bürger dürfen in Verfahren so Manches sagen, machen, Wahrheiten auf den Tisch knallen, wofür einem Rechtsanwalt die Gefährdung seiner Anwaltslizenz drohen könnte.
All das an Ellbogeneinsatz geschieht ja irgendwo, irgendwie. Ausgang offen. 


Vorstehendes, das war Meinung, Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG.
-----------------------------------------------------------------------
Irrtum vorbehalten. Wer einen zu erkennen meint, ein Forum hat Platz auch für Gegner.  Liebe ARD-Juristen, auch ihr dürft hier schreiben, wenn ihr hier Rechtsfehler meint berichtigen zu können.

Ob ihr Fehler zurückzieht, wenn sie widerlegt wurden?
Wir tun das, wir sind redliche brave Bürger, nicht "positivistische Juristen".


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Natürlich stimmt das, was Du sagst...

...
a) Nun, man sollte doch wohl meinen, dass auch die Richter an Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten an Gesetz und Recht gebunden sind. Ganz so wie es Artikel 20 Abs. 3 GG postuliert.

b) Dass Internet kein Rundfunk sein kann, da es die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist doch schon seit langem und auch aktuell noch mit dem neuen Medienstaatsvertrag gesetzlich belegt.

c) Rundfunk ist ein linearer Kommunikationsdienst. Lineare Kommunikation ist im Internet technisch unmöglich.


...sowohl a) als auch die anderen Pkte. betreffend.

Ändert aber nichts daran, dass die Herrschaften Richter sich auch in Bezug auf a) in erster Linie *selber* »kontrollieren«, die Kontrolle untergeordneter Gerichte durch übergeordnete fkt. i. d. R. nicht. Dazu kennen die einander viel zu gut & sind viel zu dicke »Freunde« (vgl. beispielhaft nur: Ignor, Alexander: »Befangenheit im Prozess«. https://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_5_670.pdf)

Auch wenn es manche geben mag, die wirklich im Sinne des Wortes den Pflichten entsprechend einen »guten Job« zu machen bemüht sind - die Anzahl der Staats- bzw. ÖRR-Büttel dürfte ein Vielfaches größer sein, & für die gilt das Münchhausen-Prinzip. Damit sind sie allen Gesetzen (allen voran den Denkgesetzen) & selbst allen BVerfG-Urteilen & Ermahnungen zum Trotz in der Praxis ja nicht einmal den Grundrechenarten verpflichtet, & dann brauchen die selbst technisch unbestreitbare Punkte wie b) & c) schon gar nicht zu interessieren.

Aber nun zurück zum eigtl. Thema, das da lautet...


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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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