@Bürger : Wie ewigen kleinen Sünder sind wider mal "dicht am OFF TOPIC". Deshalb nur ganz kurz.
@pinguin : Die angeblich nicht mehr manipulierbare Messung, und Außenablesung per Funk, hat den Nutzen, die Milliardengewinne des Messunternehmen-Fast-Duopols (eher 2 Moniopole) zu steigern. Die Frage der fortdauernden Manipulierbarkeit lasse ich weg, ist nicht Forumsthema. Die Abrechnungsmethode ist vom Präzisionsgrad der Messung unbeeinflusst. Hausverwaltungen dürften bundesweit abrechnen wie folgt, also
- mit einem Fixbetrag (wie beim Staatsfernsehen) , laut Gesetz also wohl mindestens 30 % derart umzulegen;
- und einem verbrauchsabhängigen Betrag (wie beim Abo-Fernsehen).
@Bürger: Im Prinzip erfordert Frostschutz zutreffend eine temporäre Mindestbeheizung. Diese kann gezielt erfolgen und dann zum Bruchteil allein schon der Jahres-Fixkosten. Dazu könnte man mehr sagen, lasse ich aber weg, ist nicht Forums-Themenkreis.
2. Zurück zum Thema: Die Zuständigkeit des Störers für unterlassungspflicht
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Der Bürger kann die ARD-Landesanstalt auffordern, die "Störung durch Luftverschmutzung seiner Wohnung durch Funkwellen von ARD, ZDF etc. zu unterlassen". Das geht wegen der Verkopplung der Rundfunkabgabe mit der Wohnung, insbesondere bei Mietwohnungen und Eigentumswohnungen, beide ja mit der Betriebskostenumlage belastet.
Ob angeblich ungefährlich, ist überhaupt nicht rechtlich prüfungsbedürftig. Störung ist Störung.
So lautete ein Antrag denn in der Tat, die Wohnung des Bürgers durch einen elektronischen Abschirmfilter von diesen Funkwellen selektierend freizuhalten, während alle "natürliche" Strahlung im Sinn der Immunitätsförderung durchzulassen sei.
Und zwar im Rahmen eines mehrgeshlossigen Gebäudes - beispielsweise Miet- oder Eigentumswohnung.
Komisch, der Bürger hat bis heute hierauf keine Antwort erhalten. So lange ein Antrag nicht beschieden ist, ist Vollstreckung unzulässig. Da der Bürger die Nicht-Nutzbarkeit auf Grund der Störer-Verantwortung einwendet, ist damit gemäß Gutachten von Paul Kirchhof eine "technisch bedingte Unmöglichkeit der Nutzung" gegeben, also Befreiungsrecht.
3. Ergeht dann ein falsches Gerichtsurteil als übliches Textbaustein-Konglomerat,
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im - klugerweise beantragten - Schriftverfahren,
Urteil wie immer zu Gunsten der Rundfunkabgabe unter Verzicht der ARD-Antragsbearbeitung, auch unter ausdrücklichem richterlichen gerichtlichem Verzicht der Bearbeitung von etwa 30 sonstigen Anträgen,
so erklärt der Bürger dies zum Scheinbeschluss,
Fehler beweiskräftig dank Schriftverfahren,
erhebt sofort neue Klage gegen alles seit 2013
und beantragt, die Gerichtskosten dafür zu übertragen, da das Gericht versäumt hat, seine "Ware Rechtsprechung" für den "gezahlten Kaufpreis" zu liefern. Für die Anträge - auch bezüglich Strahlenschutz der Mietwohnung -verweist der Bürger auf die durch "Scheinbeschluss" verfallene Akte.
Wie das Gericht damit umgeht? Gegen neue Gerichtskosten gibt es die Beschwerde ans Präsidium, dann Landesverfassungsgericht, dann Bundesverfassungsgericht, dann vielleicht EGMR, dann EU-Kommission und vielleicht EuGH. Bis dahin dürfte Patt-Situation herrschen?
4. Rechtslage: Wer bereits durch Scheinbeschluss geschädigt wurde,
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ist nicht zur Kostentragung und nicht zur Bemühung um ein Berufungsverfahren oder was auch immer verpflichtet, da dies ja hieße, durch den Gerichtsfehler ein zweites Mal geschädigt werden.
5. Märchenende, hier aber Realität:
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"Und wenn sie nicht gestorben sind, dann prozessieren sie heute noch."
Und sehnsüchtig wartet der Bürger, mal wieder dem Gerichtsvollzieher Guten Tag zu sagen, aber der kommt und kommt nicht, so lange eine vollwertig begründete Klage über alles anhängig ist.
Denn beispielsweise für diesen Einzelantrag: eine gezielte filternde selektierende Strahlenabweisung ist jedenfalls im Mehrfamilienhaus unmöglich oder jedenfalls mit Kosten von 20 000 Euro oder weit mehr nicht unbedingt rentabel gegen einen Verweigerer der grundrechteverletzenden Rundfunkabgabe.
Die listige Ankopplung der Rundfunkabgabe an die Wohnung hat hier also den Pferdefuß, dass der Bürger dann ebenso listig sich auf den Störereinwand bezüglich der Wohnung berufen kann.
Zwar belasten alle erzeugten Signale, auch beispielsweise für Telefonie. Die Besonderheit ist hier, dass der Bürger den Störer sogar noch bezahlen muss, Das treibt die Frechheit der Störung auf die Spitze, argumentiert der Bürger.