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Autor Thema: Darf die Landesgesetzgebung eine Pflichtabgabe mit der Mietwohnung verbinden?  (Gelesen 1795 mal)

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In diesem Thema geht es nicht um Eigenheime, nicht um Eigentumswohnungen, sondern nur um Mietwohnungen.

Die Frage, wie sie im Titel formuliert ist, könnte sich nämlich als Folge der Entscheidung des BVerfG zu den Änderungen im Mietrecht des Landes Berlin stellen, welches ja vom BVerfG gekippt wurde, weil Mietrecht alleiniges Bundesrecht darstellt.

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35136.msg216200.html#msg216200

Dazugehörige Pressemitteilung:
Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) nichtig
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-028.html

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021
- 2 BvF 1/20 -, Rn. 1-188,

http://www.bverfg.de/e/fs20210325a_2bvf000120.html

Zitat
1.  Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab.

2.    Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

3.    Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht

Maßgebend für dieses Thema sind die Leitsätze 2 und 3.

Betriebskostenrecht ist auch Bundesrecht; siehe

Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV)
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/BJNR234700003.html

Zitat
§ 1 Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

1.
    die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2.
    die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

Daß die Länder den Rundfunkbeitrag an die Wohnung anbinden durften, macht diesen ja nicht zur Pflichtabgabe, die ohne Zutun der Mieter*innen entsteht.

Wenn Mietrecht und Betriebskostenrecht Bundesrecht sind, ist den Ländern doch jede Regelungsbefugnis entzogen, soweit sie in eine Pflicht für Vermieter*innen wie Mieter*innen mündet?

Dürften die Länder also eine staatliche Pflichtabgabe, die ohne freiwilliges Zutun der Mieter*innen entstehen soll, aus bundesfachgerichtlicher Sicht überhaupt an eine Mietwohnung anbinden?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Dieses ist einer der fragwürdigen Punkte, welcher wohl bisher noch niemals gerichtlich thematisiert wurde?
Frei nach Hennecke ist die Rundfunkabgabe in ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung eine "Wohnsitzabgabe". Die Rundfunkabgabe ist eine permanente Grundlast auf die Wohnung. Eine Vermeidung durch eigenes Zutun ist nicht möglich. Wer eine Wohnung nimmt, ist automatisch mit dieser Abgabe belastet.
Und kann man die Rundfunkabgabe überhaupt den Betriebskosten für eine Wohnung zuordnen ?

Im Falle von Mietwohnungen gibt es zwei Kostenblöcke für den Mieter.

1) Die Grund- oder Kaltmiete

2) Die Nebenkosten

Die Grundmiete ist zu entrichten, um überhaupt berechtigt zu sein eine Wohnung für Wohnzwecke zu nutzen.
Die Nebenkosten dienen der Instandhaltung und der Nutzung der Wohnung. Jedenfalls stehen sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Zweck einer Wohnung.

Die Rundfunkabgabe dagegen steht in keinem Zusammenhang mit der Wohnung und deren Zweck.
Wie §1 LG RBStV eindeutig zu entnehmen ist, dient das Abgabenaufkommen einem völlig anderen Zweck.

Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es mir schon mehr als fraglich, ob die Länder wirklich dazu berechtigt waren, eine derartige Grundlast auf die Wohnung überhaupt einzuführen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2021, 16:29 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

Z
  • Beiträge: 1.564
Nun entstehen die Kosten für den Rundfunkzwangsbeitrag aber nicht beim Eigentümer, der selbige als Betriebskosten weiterreichen würde oder als steuermindernd bei den Gewinnen aus Vermietung und Verpachtung geltend machen könnte. Der Rundfunkbeitrag ist entkoppelt vom Eigentümer.

Vergleichbar ist er mit einer Zweitwohnsitzsteuer, die von manchen Kommunen oder Bundesländern (z.B. Berlin) geltend gemacht wird. Die Bemessung erfolgt nach einer gezahlten oder fiktiven Miete (bei selbstbewohntem Eigentum oder kostengünstig oder kostenlos überlassenem Wohnraum z.B. in verwandschaftlichen Verhältnissen).
Für die Zweitwohnungssteuer sollte es auch eine landesgesetzliche Grundlage geben, die den Sachverhalt "Wohnen" besteuert.


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Der Name der Pflichtabgabe bleibt mal ohne Belang, egal also, ob Steuer, Gebühr oder Beitrag.

Das Land hat nicht nur den Unionsrahmen zu beachten, jedenfalls dann, wenn unmittelbar bindend, bzw., vollständig harmonisiert, hierfür siehe

Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35408.msg215921.html#msg215921

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

EuGH C-489/07 - Nutzungsmöglichkeit im Fernabsatz nicht kostenpflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35428.0

EuGH 155-73 - Verbotsvorschriften des Art 86 EWG haben unmittelbare Wirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35754.0

sondern auch die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes, denn wo sie der Bund hat oder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung davon Gebrauch gemacht hat, sind sie dem Land entzogen, wie ja aus der eingangs zitierten BVerfG-Entscheidung zum "Berliner Mietendeckel" klar hervorgeht.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021
- 2 BvF 1/20 -, Rn. 1-188,

http://www.bverfg.de/e/fs20210325a_2bvf000120.html

Rn. 79
Zitat
Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Der Bund hat das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist (1.). Solange und soweit er im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht, entfällt die Regelungsbefugnis der Länder (2.). Im Übrigen sind die Länder nach Art. 70 und Art. 72 Abs. 1 GG zur Gesetzgebung berufen (3.). Welcher Materie eine gesetzliche Regelung zuzuordnen ist, bemisst sich nach ihrem objektiven Regelungsgehalt (4.).

Rn. 86
Zitat
a) Sofern nicht die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG eingreift, kann der Bund Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung ohne weitere Voraussetzungen an sich ziehen. Dies ergibt sich – argumentum e contrario – aus der in Art. 72 Abs. 2 GG enthaltenen Aufzählung. Die Gegenstände der dort nicht erwähnten Materien kann der Bundesgesetzgeber daher ohne Weiteres regeln.

Rn. 87
Zitat
b) Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange“) und in dem Umfang („soweit“), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sog. Sperrwirkung). Soweit die Sperrwirkung reicht, entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. BVerfGE 20, 238 <250>; 67, 299 <328>; 98, 265 <300>; 109, 190 <229?f.>; 113, 348 <371?f.>; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 72 Rn. 85; Schneider/Franke, DÖV 2020, S. 415 <419>). Die Sperrwirkung verhindert für die Zukunft den Erlass neuer Landesgesetze und entzieht in der Vergangenheit erlassenen Landesgesetzen die Kompetenzgrundlage, sodass sie nichtig sind beziehungsweise werden.
Zur Hervorhebung in Blau; die landesrechtlichen Meldedatenbestimmungen sind daher ob des Bundesmeldegesetzes nichtig; dieses nur als Nebenbemerkung, die hier nicht weiter zu diskutieren ist.

Die Frage ist, ob das Landesrecht eine Pflichtabgabe mit der Mietwohnung derart verknüpfen darf, daß sie ohne freiwilliges Zutun des Abgabepflichtigen leistungspflichtig wird?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2021, 18:13 von pinguin«
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Die Argumentation von Dr. Hennecke "ist eine Wohnbesitz-Grundsteuer" ist bekannt und wird in Verfahren intensivst verwertet.

Nun bringt @pinguin den Betriebskostenbegriff ins Spiel. Interessant.
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Wenn Fernheizung besteht, sind die Vermieter wohl verpflichtet, die Kosten umzulegen? Keine eigene Heizung einzubauen?
Der Nutzen ist: Warme durchdringt die Luft der Wohnung. Abgeführt wird eine "Gebühr"? ein "Beitrag"? 
Jedenfalls wird dem Mieter ein Nutzen unterstellt: Er muss rund die Hälfte auch dann bezahlen, wenn die Wohnung unbeheizt bleib - ein "Nichtnutzer".

Wenn nun Funkwellen von ARD, ZDF etc. das Luft der Wohnung durchdringen,
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das ist ja irgendwie ähnlich. - Auch hier ist Zwang, auch hier gibt es Unterstellung von Nutzen, auch hier gibt es Nichtnutzer, auch hier sollen sie dennoch zahlen.


Ist diese Argumentationskette rein rechtlich ergiebig?
--------------------------------------------------------
Also jedenfalls, sie ist mindestens so intelligent überzeugend wie die Typisierung, wonach die rund 85 % Nichtzuschauer der Kategorie bis Alter 55 dennoch zahlen müssen (Bundesverfassungsgericht 18. Juli 2018).
So ist das hier intern mal festgehalten. Wie gut prozesstrategisch verwertbar, das bleibe mal ziemlich offen.


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Wenn Fernheizung besteht, sind die Vermieter wohl verpflichtet, die Kosten umzulegen?
Dafür hat es auch eine Bestimmung des Bundesrechts.

Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR002610981.html

Es besteht also eine Pflicht zur Erfassung, aber diese darf nur in Abhängigkeit des individuellen Verbrauchs erfolgen; Warmwasser ist wieder so eine Sache, Fernwärme=Heizung und Warmwasser sind nicht identisch.

Zitat
Jedenfalls wird dem Mieter ein Nutzen unterstellt: Er muss rund die Hälfte auch dann bezahlen, wenn die Wohnung unbeheizt bleib - ein "Nichtnutzer".
Nö, siehe Regelwerk des Bundes.

Ob des Unionsrahmens hat es auch die Bestrebungen des Bundes, als Betriebskosten nur das gelten zu lassen, was tatsächlich untrennbar mit dem Betrieb des Gebäude verbunden ist und nicht ob eines individuellen Vertrages des Mieters/der Mieterin durch den Mieter/die Mieterin sinnvoll selbst beschafft werden könnte; die Beschaffung von Elektroenergie ist deshalb bspw. Sache des Mieters/der Mieterin.


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Tja, @pinguin hat noch nie Betriebskosten-Widersorüche für Freunde / Bekantne gemacht?
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Bei Heizkosten wird ein Mindestnutzen unterstellt und deshalb sind auch bei vollständiger Nichtnutzung der Zentralheizung rund 50 % der normalen mittleren Heizkosten zu zahlen. Wie das allgemein praktiziert wird, das wurde nicht recherchiert.
Mindestens 30 %, siehe § 7 Abs. 1 der Verordnung.

Es gibt ja gute Gründe für die Mindestbeteiligung, beispielsweise, dass dann die Nachbarwohnungen die ungeheizte Wohnung ein wenig mit beheizen.


Also, insoweit ist durchaus etwas Parallele
-------------------------------------------------
zum "fiktiven Nutzen der Durchdringung aller Wohnungen - nicht durch Wärme, sondern durch - Funkwellen für ARD, ZDF etc.".
Da endet die Parallele vielleicht auch. Rein rechtlich ist das zu sehr konstruiert, kann aber schon mal rein in Schriftsätze.
Wenn der Gegner nur mit wirren manipulativen Textbausteinen operiert, dürfen wir ihm ja mal Überraschungseier der Gegen-Manipulation kreieren...
Waffengleichheit... Der arme VG-Richter, da muss er durch...


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Bei Heizkosten wird ein Mindestnutzen unterstellt
Bei der neuen elektronischen Ableseeinheit funktioniert das aber sicher nicht mehr?

Übrigens hätte es hier die Vorlagepflicht an den EuGH:

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009

Verordnung
über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV)*)

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl113s3250.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl109s3250.pdf%27%5D__1636123281009

Zitat
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über
Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung
der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.1996,
S. 64)

Diese Richtlinie 2006/32/EG wurde übrigens aufgehoben und durch diese ersetzt:

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32012L0027&qid=1636119812462

war übrigens bis Ende 2014 umzusetzen.

Und hier geht's zur Neufassung von Anfang 2021:

Konsolidierter Text: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02012L0027-20210101&qid=1636119812462

Jedes Gericht muß nach Lösungen beim EuGH suchen oder eine Vorlage an diesen erstellen.


Edit "Bürger":
Es dürfte schon aus Frostschutzgründen/ zur Verhinderung von Leitungsschäden eine Mindesbeheizung der (Miet-)Wohnungen erforderlich bzw. angeraten sein. Bitte hier jedoch keine über das eigentliche Kern-Thema dieses Threads und das Kern-Thema dieses Forum hinausgehende Diskussionen zu Mietnebenkosten/ Heizkosten und diesbezüglicher EU-Rechtsfragen. Danke.


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@Bürger : Wie ewigen kleinen Sünder sind wider mal "dicht am OFF TOPIC". Deshalb nur ganz kurz.

 @pinguin : Die angeblich nicht mehr manipulierbare Messung, und Außenablesung per Funk, hat den Nutzen, die Milliardengewinne des Messunternehmen-Fast-Duopols (eher 2 Moniopole) zu steigern. Die Frage der fortdauernden Manipulierbarkeit lasse ich weg, ist nicht Forumsthema. Die Abrechnungsmethode ist vom Präzisionsgrad der Messung unbeeinflusst. Hausverwaltungen dürften bundesweit abrechnen wie folgt, also
- mit einem Fixbetrag (wie beim Staatsfernsehen) , laut Gesetz also wohl mindestens 30 % derart umzulegen;
- und einem verbrauchsabhängigen Betrag (wie beim Abo-Fernsehen). 

@Bürger: Im Prinzip erfordert Frostschutz zutreffend eine temporäre Mindestbeheizung. Diese kann gezielt erfolgen und dann zum Bruchteil allein schon der Jahres-Fixkosten. Dazu könnte man mehr sagen, lasse ich aber weg, ist nicht Forums-Themenkreis.


2. Zurück zum Thema: Die Zuständigkeit des Störers für unterlassungspflicht
-----------------------------------------------------
Der Bürger kann die ARD-Landesanstalt auffordern, die "Störung durch Luftverschmutzung seiner Wohnung durch Funkwellen von ARD, ZDF etc. zu unterlassen". Das geht wegen der Verkopplung der Rundfunkabgabe mit der Wohnung, insbesondere bei Mietwohnungen und Eigentumswohnungen, beide ja mit der Betriebskostenumlage belastet.

Ob angeblich ungefährlich, ist überhaupt nicht rechtlich prüfungsbedürftig. Störung ist Störung.
So lautete ein Antrag denn in der Tat, die Wohnung des Bürgers durch einen elektronischen Abschirmfilter von diesen Funkwellen selektierend freizuhalten, während alle "natürliche" Strahlung im Sinn der Immunitätsförderung durchzulassen sei.
Und zwar im Rahmen eines mehrgeshlossigen Gebäudes - beispielsweise Miet- oder Eigentumswohnung.

Komisch, der Bürger hat bis heute hierauf keine Antwort erhalten. So lange ein Antrag nicht beschieden ist, ist Vollstreckung unzulässig. Da der Bürger die Nicht-Nutzbarkeit auf Grund der Störer-Verantwortung einwendet, ist damit gemäß Gutachten von Paul Kirchhof eine "technisch bedingte Unmöglichkeit der Nutzung" gegeben, also Befreiungsrecht.


3. Ergeht dann ein falsches Gerichtsurteil als übliches Textbaustein-Konglomerat,
---------------------------------------------------------------------
 im - klugerweise beantragten - Schriftverfahren, 
Urteil wie immer zu Gunsten der Rundfunkabgabe unter Verzicht der ARD-Antragsbearbeitung, auch unter ausdrücklichem richterlichen gerichtlichem Verzicht der Bearbeitung von etwa 30 sonstigen Anträgen,

so erklärt der Bürger dies zum Scheinbeschluss,
Fehler beweiskräftig dank Schriftverfahren,
erhebt sofort neue Klage gegen alles seit 2013

und beantragt, die Gerichtskosten dafür zu übertragen, da das Gericht versäumt hat, seine "Ware Rechtsprechung" für den "gezahlten Kaufpreis" zu liefern. Für die Anträge - auch bezüglich Strahlenschutz der Mietwohnung -verweist der Bürger auf die durch "Scheinbeschluss" verfallene Akte.

Wie das Gericht damit umgeht? Gegen neue Gerichtskosten gibt es die Beschwerde ans Präsidium, dann Landesverfassungsgericht, dann Bundesverfassungsgericht, dann vielleicht EGMR, dann EU-Kommission und vielleicht EuGH. Bis dahin dürfte Patt-Situation herrschen?

4. Rechtslage: Wer bereits durch Scheinbeschluss geschädigt wurde,
--------------------------------------------------
ist nicht zur Kostentragung und nicht zur Bemühung um ein Berufungsverfahren oder was auch immer verpflichtet, da dies ja hieße, durch den Gerichtsfehler ein zweites Mal geschädigt werden.

5. Märchenende, hier aber Realität:
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"Und wenn sie nicht gestorben sind, dann prozessieren sie heute noch."
Und sehnsüchtig wartet der Bürger, mal wieder dem Gerichtsvollzieher Guten Tag zu sagen, aber der kommt und kommt nicht, so lange eine vollwertig begründete Klage über alles anhängig ist.

Denn beispielsweise für diesen Einzelantrag: eine gezielte filternde selektierende Strahlenabweisung ist jedenfalls im Mehrfamilienhaus unmöglich oder jedenfalls mit Kosten von 20 000 Euro oder weit mehr nicht unbedingt rentabel gegen einen Verweigerer der grundrechteverletzenden Rundfunkabgabe.
Die listige Ankopplung der Rundfunkabgabe an die Wohnung hat hier also den Pferdefuß, dass der Bürger dann ebenso listig sich auf den Störereinwand bezüglich der Wohnung berufen kann.

Zwar belasten alle erzeugten Signale, auch beispielsweise für Telefonie. Die Besonderheit ist hier, dass der Bürger den Störer sogar noch bezahlen muss, Das treibt die Frechheit der Störung auf die Spitze, argumentiert der Bürger.


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Um zur Fragestellung im Titel dieses Themas zurückzugelangen; ein derartiges Vorgehen dürfte nicht zulässig sein. Betriebskosten betreffen das ganze Haus, sind also Hauskosten, und sind daran angebunden, wohingegen Kosten, die aus der bloßen Wohnung heraus entstehen, bereits individualisierte Kosten sind. Steht die Wohnung nämlich leer, fallen diese Kosten nicht an, wohingegen die Hauskosten weiterlaufen.


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