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Autor Thema: EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht  (Gelesen 1690 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
21. Oktober 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2010/13/EU – Begriffe ‚Sendung‘ und ‚audiovisueller Mediendienst‘ – Bestimmung des Hauptzwecks eines audiovisuellen Mediendienstes – Vergleichbarkeit des Dienstes mit Fernsehprogrammen – Einbindung kurzer Videos in einen Bereich der Website einer im Internet verfügbaren Zeitung“

In der Rechtssache C-347/14

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=verbraucher%2Bfreie%2Bentscheidung&docid=170123&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=282239#ctx1

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der Begriff „Sendung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass er die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer Zeitung erfasst.

2.      Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2010/13 ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des Hauptzwecks eines in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung angebotenen Dienstes der Bereitstellung von Videos darauf abzustellen ist, ob dieser Dienst als solcher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers der betreffenden Website eigenständig und nicht nur eine – insbesondere wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen – unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist. Diese Beurteilung ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Rn. 22
Zitat
Außerdem zielt die Richtlinie 2010/13 nach ihren Erwägungsgründen 11, 21 und 24 darauf ab, dass in einem besonders wettbewerbsstarken Medienumfeld für Anbieter, die sich an das gleiche Publikum richten, die gleichen Regeln gelten und verhindert wird, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, wie die im Ausgangsverfahren fragliche Videosammlung, dem herkömmlichen Fernsehen gegenüber unlauteren Wettbewerb betreiben können.

Rn. 26
Zitat
Insoweit ergibt sich aus der Richtlinie 2010/13, dass die elektronische Ausgabe einer Zeitung trotz der audiovisuellen Elemente, die sie enthält, nicht als ein audiovisueller Dienst zu betrachten ist, wenn diese audiovisuellen Elemente eine Nebenerscheinung darstellen und nur zur Ergänzung des Presseartikelangebots dienen.
Ganz wichtige Aussage für alle Printmedien; sie mutieren auch dann nicht zum audio-visuellen Medium, wenn ihr Webauftritt audio-visuelle Elemente enthält.

Für audio-visuelle Medienunternehmen gelten zwar die Regeln für Printmedien, wenn sie Printpublikationen in ihre Angebote einbinden, bzw., diese selber produzieren, und für Printmedien gelten zwar die Regel für audio-visuelle Medien, wenn sie audio-visuelle Medien in ihre Angebote einbinden, bzw., diese selber produzieren, aber beide Unternehmensgruppen verlieren dadurch, daß sie im jeweiligen Bereich des anderen "wildern", ihre Eingruppierung nicht und bleiben insgesamt entweder "audio-visuelle Medien" oder "Printmedien"; für die jeweilige Eingruppierung zählt alleine der Schwerpunkt der für die Öffentlichkeit produzierten Medien.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 1. Juli 2015(1)
Rechtssache C-347/14

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=165435&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=30848225

Zitat
Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2010/13

15.      Obwohl der Gerichtshof schon 1974 die Ausstrahlung von Fernsehsendungen als Dienstleistung im Sinne des EWG-Vertrags angesehen hat( 8 ), war dieser Bereich für den Gemeinschaftsgesetzgeber bis in die 80er Jahre des 20. Jahrhunderts hinein nicht von Interesse. Dies hing mit dem Umstand zusammen, dass das traditionelle terrestrische Fernsehen auf die Verfügbarkeit von Funkfrequenzen angewiesen war. Die Vergabe dieser Frequenzen an die einzelnen Fernsehstationen erfolgte durch die Staaten, die ihnen gleichzeitig Konzessionen für die Ausstrahlung – ausschließlich – in ihrem Staatsgebiet erteilten. Die grenzüberschreitende Bedeutung von Fernsehdienstleistungen war daher äußerst gering.

16.      Dieser Zustand änderte sich mit dem Aufkommen des Kabelfernsehens und noch mehr des Satellitenfernsehens. Durch diese neuen Technologien wurde nicht nur die Anzahl der Fernsehkanäle gesteigert, sondern auch der Zugang zu Empfängern in anderen Staaten als dem, in dem der Fernsehveranstalter seinen Sitz hat, eröffnet. Damit begann wiederum die Bildung eines gemeinsamen Marktes für Fernsehdienstleistungen.

Definition der audiovisuellen Mediendienste im Kontext der Informationsgesellschaft
Entwicklung des Internets und audiovisuelle Mediendienste


22.      Zur selben Zeit wie der oben beschriebene Wandel des Fernsehens vollzog sich auch eine andere Entwicklung, manche sprechen gar von einer Revolution, und zwar die Entstehung und Verbreitung eines weltweiten Informationsnetzes, d. h. des Internets. Innerhalb weniger Jahrzehnte entwickelte sich das Internet von einer technischen Kuriosität für einen engen Kreis von Spezialisten zu einem allgemeinen und alltäglichen Arbeits-, Bildungs- und Unterhaltungsmittel. Eine Reihe verschiedener Aktivitäten wurden teilweise oder vollständig ins Netz verlagert: Die elektronische Post nimmt den Platz der traditionellen Korrespondenz ein, Informationsportale verdrängen die Zeitungen, der elektronische Handel ersetzt den Ladenbesuch in der realen Welt, Dating-Portale die Heiratsvermittler usw. Das Internet brachte aber auch viele neue Erscheinungen mit sich, die nur diesem Medium eigen sind, z. B. neue Kommunikationsformen in Gestalt von Diskussionsforen oder sozialen Netzwerken wie Facebook und Twitter als den bekanntesten.

23.      Die „Internetisierung“ machte bei den audiovisuellen Diensten nicht halt. Insbesondere erlaubte die Entwicklung des sogenannten Breitbandinternets – das die Vervielfachung der Geschwindigkeit des Datentransfers ermöglichte – einerseits die Verbreitung traditioneller audiovisueller, sowohl linearer als auch nichtlinearer, Dienste über das Internet (sogenannte Internet Protocol Television, IPTV), andererseits das Aufkommen einer praktisch unbeschränkten Anzahl neuer Anbieter und neuer Arten von audiovisuellen Diensten.

26.      Unter rechtlichen Gesichtspunkten stellt sich daher die Frage, ob alle audiovisuellen Inhalte dieser Art als audiovisuelle Mediendienste anzusehen sind, und falls nicht, wo die Grenze zu ziehen ist. Die Anwendung der Richtlinie auf diese Inhalte wirft Zweifel auf und wird in der Gesetzgebung und der Praxis der Regulierungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt(17). Diese Situation widerspricht dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie im gesamten Unionsgebiet.

Anwendung der Richtlinie 2010/13 auf audiovisuelle Elemente von Internetportalen
29.
      Erstens ist sie kaum mit den Zielen vereinbar, die der Gesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste(18) erreichen wollte. Wie ich bereits ausgeführt habe, wurden die Regelungen betreffend die nichtlinearen audiovisuellen Dienste in dieser Richtlinie bloß von den Regelungen abgeleitet, die die linearen Dienste, also das traditionelle Fernsehen (traditionell im Sinne des Inhalts und der Abfolge der Sendungen, nicht im Sinne der Verbreitungstechnik), betreffen. Aus der Begründung des Entwurfs der Richtlinie 2007/65(19) und den Erwägungsgründen der Richtlinie 2010/13(20) geht hervor, dass die Erstreckung des Anwendungsbereichs der Regelung auf die nichtlinearen Dienste Wettbewerbsverzerrungen zwischen ähnlichen Wirtschaftszweigen verhindern soll, und zwar dadurch, dass diese zumindest in grundlegenden Fragen denselben Regelungen unterworfen werden. Nach meiner Ansicht darf dieses Ziel nicht extensiv in der Weise verstanden werden, dass Dienste von dieser Regelung erfasst werden, die nicht im direkten Wettbewerb mit Fernsehsendungen stehen.

31.      Das Vorhaben, die administrative Kontrolle auf allzu viele Bereiche des Internets zu erstrecken, wäre zudem – wegen der Leichtigkeit, mit der Internetseiten erstellt und beliebige Inhalte, darunter audiovisuelle, eingefügt werden können – eine riesige Herausforderung für die Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten. Der Versuch einer allzu weiten Regulierung könnte daher im Ergebnis dazu führen, dass die Richtlinie ihre Effektivität selbst in dem Bereich verliert, dessen Regelung sie bestimmungsgemäß dient.

47.      Nach ihrem 24. Erwägungsgrund müssen nichtlineare Mediendienste „fernsehähnlich“ sein, d. h., dass sie auf das gleiche Publikum wie Fernsehsendungen ausgerichtet sein müssen. Es kann jedoch schwerlich angenommen werden, dass das Fernsehen auf eine bestimmte Gruppe oder bestimmte Gruppen von Empfängern ausgerichtet ist. Es stellt sehr verschiedene Inhalte bereit, die eigentlich für alle vorstellbaren Empfängergruppen bestimmt sind, wodurch es ihre Bedürfnisse nach Information, Unterhaltung und Bildung befriedigt. Dieser Erwägungsgrund ist eher ein Ausdruck der Sorge des Gesetzgebers um die Gewährleistung eines unverzerrten Wettbewerbs zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die auf ähnlichen Gebieten tätig sind, was dadurch erreicht werden soll, dass sie zumindest in den Grundfragen ähnlichen Regelungen unterworfen werden. Daher muss der fernsehähnliche Charakter der nichtlinearen Dienste eng verstanden werden: Die Richtlinie 2010/13 findet im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers nur insoweit Anwendung, als die Entwicklung der Telekommunikationstechnologie die Bereitstellung derselben Inhalte in nichtlinearer Form ermöglicht, die zuvor nur über das Fernsehen zu empfangen waren, also im Rahmen eines linearen Dienstes. Der Gesetzgeber hatte hingegen nicht die Absicht, den Anwendungsbereich dieser Regelung auf neue Sachverhalte zu erweitern, die mit der Verbreitung des Internets, insbesondere des Breitbandinternets, einhergehen, wie das Aufkommen multimedialer Internetseiten.
Zur Hervorhebung in Rot; es ist fraglich, ob den Medienanstalten die Kompetenz übertragen werden darf, Sachverhalte zu kontrollieren wie zu regulieren, die nicht entsprechend der Hervorhebung in Rot "ähnlich" zum linearen Rundfunk sind.

Zitat
49.      Schlussendlich fallen nach dem 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13 „elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften“ nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. [...]

Zur zitierten Rn. 15 dieses Schlußantrages:
Urteil Sacchi (155/73, EU:C:1974:40, Rn. 6)

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. APRIL 1974. - GIUSEPPE SACCHI. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE DI BIELLA). - RECHTSSACHE 155-73.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61973CJ0155&qid=1635710681124

Zitat
6 IN ERMANGELUNG AUSDRÜCKLICHER ENTGEGENSTEHENDER VERTRAGSBESTIMMUNGEN SIND FERNSEHSENDUNGEN IHRER NATUR NACH ALS DIENSTLEISTUNGEN ANZUSEHEN . ZWAR IST ES NICHT AUSGESCHLOSSEN, DASS LEISTUNGEN, DIE IN DER REGEL GEGEN ENTGELT ERBRACHT WERDEN, UNTER DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR FALLEN . DOCH IST DIES NACH ARTIKEL 60 NUR DER FALL, SOWEIT SIE DIESEN BESTIMMUNGEN UNTERSTELLT SIND . DEMNACH FÄLLT DIE AUSSTRAHLUNG VON FERNSEHSENDUNGEN ALS SOLCHE, EINSCHLIESSLICH JENER ZU WERBEZWECKEN, UNTER DIE VERTRAGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIENSTLEISTUNGEN .


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Querverweis

EuGH C-389/00 - Abgabe höher als Kosten des Finanzierten -> unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36770.0


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Aus dem Erstbeitrag wurde wie folgt abgewandelt hinein in Gutachten-Vorlagen:

Zitat
PPR43.   Abgrenzung zwischen "Presse on-line" und Multimedia:
URTEIL DES GERICHTSHOFS 21. Oktober 2015
"Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2010/13/EU – Begriffe ‚Sendung‘ und ‚audiovisueller Mediendienst‘ – Bestimmung des Hauptzwecks eines audiovisuellen Mediendienstes – Vergleichbarkeit des Dienstes mit Fernsehprogrammen – Einbindung kurzer Videos in einen Bereich der Website einer im Internet verfügbaren Zeitung“
In der Rechtssache C-347/14
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS. 1. Juli 2015(1), Rechtssache C-347/14
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=165435&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=30848225

" 47. ... ... Daher muss der fernsehähnliche Charakter der nichtlinearen Dienste eng verstanden werden: Die Richtlinie 2010/13 findet im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers nur insoweit Anwendung, als die Entwicklung der Telekommunikationstechnologie die Bereitstellung derselben Inhalte in nichtlinearer Form ermöglicht, die zuvor nur über das Fernsehen zu empfangen waren, also im Rahmen eines linearen Dienstes. Der Gesetzgeber hatte hingegen nicht die Absicht, den Anwendungsbereich dieser Regelung auf neue Sachverhalte zu erweitern, die mit der Verbreitung des Internets, insbesondere des Breitbandinternets, einhergehen, wie das Aufkommen multimedialer Internetseiten."

Wieder Dank an @plnguin !


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Und weil es so ist, fehlt doch auch die Rechtsgrundlage dafür, daß die Online-Auftritte des ÖRR aus dem Rundfunkbeitrag finanziert werden? Denn das ist kein Rundfunk.

Medienstaatsvertrag (MStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen


(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; [...]

das andere sind Telemedien und die unterfallen der Regelungsbefugnis des Bundes, siehe

Telemediengesetz (TMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv

Zitat
§ 2
Begriffsbestimmungen


(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst;

Ist also mit dem Wortlaut im neuen Medienstaatsvertrag identisch.

Rundfunk ist linear.

"Online" ist "auf Abruf", ist "non-linear" und damit Bundesrecht; hierzu wiederum siehe TMG.

Telemediengesetz (TMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes

6.
    sind audiovisuelle Mediendienste

    a)
        audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
    b)
        die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,

Das TMG gilt im WWW auch für den ÖRR; siehe obige Hervorhebung in Blau im Zitat des §1 Abs 1 TMG.

Für Telemedien haben die Länder keine Regelungsbefugnis, denn wo der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, haben sie die Länder nicht; hierzu siehe

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35136.0

Und letztlich sind doch Telemedien nichts anderes, als eine besondere Form der Telekommunikation, nur, daß nicht Menschen miteinander kommunizieren, sondern Automaten?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

Zitat
Art 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

7.
    das Postwesen und die Telekommunikation;

Oder?

Ok, der Exkurs in das nationale Recht soll hier nicht ausgeweitet werden, gehört zur Gesamtbetrachtung aber dazu.


Edit "Bürger": Fortsetzung der Diskussion zu dieser Frage bitte im dafür bereits eröffneten eigenständigen Thread unter
Dürfen die ÖRR ihren Webauftritt aus dem Rundfunkbeitrag finanzieren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36773.0
unter Beachtung u.a. auch der Erkenntnisse aus
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0


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Für Gutachtentexte wurde ergänzt:
Zitat
PSB7.g)   Zur Abgrenzung: "Telemedien" laut Medienstaatsvertrag meinen die Inhaltsangebote, nicht die Verbreitungswege von "Telekommunikation":
Letzteres ist in der Zuständigkeit des Bundes: Grundgesetz Arttkel 73 Absatz 1 Unterziffer 7: "(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: [...] 7. das Postwesen und die Telekommunikation;" . Siehe auch für die definitorischen Aspekte: § 2 Telemediengesetz (TMG)
   gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html

Zwar besteht aktuell ein Regulierungs- und Kontroll-Spieltrieb- Wettlauf zwsischen Bundesländern, Bund, EU: "Hau den Lucas", wer haut am besten?

Aber für Inhaltsangebote sind die Bundesländer zuständig und das vermutlich in alle Ewigkeit, siehe die "Ewigkeitsgarantie" des Artikel 79 Abs. 3.
Sicherlich ist die Abgrenzung nicht perfekt machbar und da fliegen im Hintergrund zur Zeit Späne. Aber die Angebotsseite liegt bei den Bundesländern. Die Schnittmengen der Gesetzgeber-Konkurrenz betreffen Internet-Kontrolle.

Gegen die Länderrechte der Kontrolle des weltweiten Intenet (so "Medienstaatsvertrag 2020") sind die gleichen erwähnten Landesverfassungsbeschwerden anhängig und auch insoweit in keinem einzigen Fall entschieden. Was die Landesmedienanstalten insoweit bereits praktizieren, ist damit ebenfalls ohne Rechtssicherheit.


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@pjotre

"Auf Abruf" ist "non-linear", damit kein Rundfunk und Inhalt, nicht Technik.

Telekommunikation ist nicht nur Technik, also Hardware, sondern auch die Art der Kommunikation, denn "Kommunizieren" ist ein Diskussionsvorgang zwischen einem unbestimmten Teilnehmerkreis.

Und dieser Diskussionsvorgang findet entweder "linear", das wäre dann eine Art Selbstgespräch(?), oder "non-linear", statt, wo sich mehrere Diskussionsteilnehmenden miteinander unterhalten.

Telemedium wiederum ist allesamt die Verbreitung von Inhalt via Telekommunikation.

In den Unionsvorgaben wird zwischen einer Information als solches, ihrem Inhalt, ihrer Produktion und ihrer Verbreitung unterschieden.

Den Inhalt einer Information selber darf niemand vorgeben; die Medien und Bürger*innen sind hier absolut frei. Siehe hierzu die verschiedenen Entscheidungen der Unions- und Bundesgerichte zur Tragweite der Art 11 GrCH, Art 10 EMRK und Art 5 GG.

Und auch der Vertrieb des Inhaltes einer Information ist grundrechtlich geschützt; auch hier siehe die Entscheidungen der Unions- und Bundesgerichte.

Für WWW haben die Länder keine Zuständigkeit, weil "non-linear" und Telemedium via Telekommunikation; einzige Ausnahme sind die mit Rundfunk vergleichbaren Streaming-Angebote, für die es einen Sendeplan und ein Programm hat.

Rundfunk im technischen Sinne ist nur, was bei Einschalten des Empfangsgerätes und Auswahl eines Senders ohne weiteres Zutun zu konsumieren ist; alles andere ist technisch kein Rundfunk, schon gar nicht im WWW.

Die Länder haben nur die Zuständigkeit, den Rahmen für die Produktion der Inhalte ihrer ÖRR zu setzen, d.h., sie dürfen den groben Rahmen der Themen bestimmen, über die der ÖRR zu berichten hat. Den Inhalt selber dürfen sie wiederum nicht bestimmen, denn der ist frei.

Und vor allem, was vielen noch nicht bewusst geworden ist, der Vertrieb einer jeden Information ist grundrechtlich geschützt. Hierzu siehe die auf den EGMR gestützten Aussagen des EuGH in C-401/19

Ist die real praktizierte dt. Rundfunkbeitragsfinanzierung unionsrechtswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36104.msg217807.html#msg217807

Kurzzitat aus EuGH C-401/19:
Zitat
46
[...] garantiert Art. 10 EMRK nämlich jedermann die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und betrifft nicht nur den Inhalt der Informationen, sondern auch die Mittel zu ihrer Verbreitung, wobei jede Einschränkung dieser Mittel das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen berührt. [...]

Es muß also zwingend geklärt werden, ob die Finanzierung einer Information Teil des Vertriebes dieser Information ist oder losgelöst davon betrachtet werden kann, denn es ist keinesfalles klar, ob der Begriff "Mittel", siehe obige Hervorhebung in Blau, nicht auch finanzielle Mittel erfasst.

Wenn dieser Begriff "Mittel", siehe obige Hervorhebung in Blau, auch die Finanzierung der Information umfasst, besteht die große Wahrscheinlichkeit, daß es seitens des Staates keinerlei Vorgaben an die Bürger*innen geben darf, für welche Informationsmedien, -angebote, etc., sie ihre finanziellen Mittel aufwenden.


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@pinguin

Es besteht nicht nur die Wahrscheinlichkeit, das ergibt sich nämlich schon aus der Geschichte.
Der Parlamentarische Rat hat schon damals unmissverständlich klargestellt, dass sich aus Artikel 5 GG kein Anspruch auf kostenlose Information ableiten läßt.
Und das bedeutet, dass die finanziellen Mittel der Bürger*innen den Mitteln zum Empfang von Informationen zuzurechnen sind.

Und in der zitierten Rn. 46 wird ja auch der Empfang neben der Weitergabe mit einbezogen.


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(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Es besteht nicht nur die Wahrscheinlichkeit, das ergibt sich nämlich schon aus der Geschichte.
Der Parlamentarische Rat hat schon damals unmissverständlich klargestellt, dass sich aus Artikel 5 GG kein Anspruch auf kostenlose Information ableiten läßt.
Und das bedeutet, dass die finanziellen Mittel der Bürger*innen den Mitteln zum Empfang von Informationen zuzurechnen sind.
Dann ist die Heranziehung all jener Personen, die keine Rundfunknutzenden sind, zur Finanzierung des ÖRR klar unionsrechtswidrig?

Es geht hier nicht darum, zu klären, ob es einen "Anspruch auf kostenlose Information" gäbe oder nicht; es geht um das Gegenteil davon, um den "Anspruch auf Finanzierung einer nicht genutzten, nicht bestellten, nicht in Anspruch genommenen Information".


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@pinguin

Das ist mir schon klar. Aber es geht darum, wo und wie genau die finanziellen Mittel der Bürger*innen einzuordnen sind.
Und wie auch schon aus EuGH C-401/19, Rn. 46 treffend zitiert, sind sie Teil der Mittel zum Empfang von Informationen. Dass sich aus Artikel 5 GG kein Anspruch auf kostenlose Informationen ableiten läßt, sollte dieses nur verdeutlichen.

Ich dachte aber eigentlich, dass das verständlich genug gewesen wäre. ;)


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Und wie auch schon aus EuGH C-401/19, Rn. 46 treffend zitiert, sind sie Teil der Mittel zum Empfang von Informationen. Dass sich aus Artikel 5 GG kein Anspruch auf kostenlose Informationen ableiten läßt, sollte dieses nur verdeutlichen.

Ich dachte aber eigentlich, dass das verständlich genug gewesen wäre. ;)
Schreiben wir aneinander vorbei?

Auch wenn Du nur ein Beispiel nennst, geht es hier im Forum gerade nicht um den Inhalt Deines Beispieles, sondern um dessen Gegenteil, die Nichtfinanzierung nichtgewünschter Informationen.

Und hier haben alle Unionsbürger*innen das positive Grundrecht aus Art 10 EMRK und Art 11 GrCh, keine staatliche Einflußnahme in ihre Informationsfreiheit dulden zu müssen, da es doch jeweils identisch klar heißt "without interference by public authority". (Zur Erinnerung, bei der EMRK sind die englische und französische Sprachfassung einzig bindend). Eine Grundpflicht, eine Einflußnahme des Staates dann doch grundsätzlich dulden zu müssen, läßt sich kaum daraus ableiten.

Selbst pauschale Zensur ist verboten; hierzu die nun separat thematisierte Entscheidung EuGH C-401/19 und deren zitierte Rn. 86.

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 1.129
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Doch @pinguin, es geht hier im Forum genau darum. Das Problem ist eher, dass Du nicht ganz verstehst worauf ich hinaus will.

Laut der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Leipziger Volkszeitung - siehe u.a. unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
schützt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das aktive Handeln zur Informationsbeschaffung. Und darunter fallen natürlich auch die Mittel, die dafür erforderlich sind. Genau wie bei der Pressefreiheit auch der Vertrieb von Zeitungen unter den Grundrechtsschutz fällt.

Und gerade weil sich aus Artikel 5 GG kein Anspruch auf kostenlose Informationen ableiten läßt, unterliegen auch die finanziellen Mittel der Bürger*innen als Teil der Mittel zur Informationsbeschaffung dem Grundrecht der Informationsfreiheit.

Das heißt im Klartext, dass der Staat nicht einfach daherkommen kann und meint, er könnte mal eben bestimmen, für welche Informationsquelle die Bürger*innen ihre finanziellen Mittel aufzuwenden haben. Aber genau das geschieht mit der aktuellen Rundfunkabgabe.

Natürlich hat der ÖRR das Recht, für die Nutzung seiner Angebote Geld zu verlangen. Aber das kann er nur von denjenigen, die seine Angebote auch tatsächlich nutzen wollen, nicht aber auch von Unbeteiligten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2022, 03:20 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.286
@Spark

Deine Aussage ist jetzt schon sehr viel klarer.

Man könnte letztlich sogar feststellen, daß an der derzeit real praktizierten dt. Rundfunkrechtumsetzung bzw. Rundfunkrahmengesetzgebung nichts/fast nichts mit den Unionsvorgaben übereinstimmt;

- weder paßt diese zum Titel dieses Themas im Sinne von "Gleichbehandlung der Medienunternehmen",
- noch paßt diese zur DSGVO, siehe Meldedatenabgleich, weil die ÖRR Wirtschaftsteilnehmer sind und vom Staat deswegen keine personen-bezogenen Daten erhalten dürfen,
- noch paßt diese zum Beihilferecht, da die Beihilfe nur die Nettokosten umfassen darf und kommerzielle Einnahmen zur Senkung der Beihilfe aufgewendet werden müssen,
- noch paßt diese zum nationalen Recht, da sich ein Wirtschaftsteilnehmer selbst keine Titel erstellen darf,


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H
  • Beiträge: 74
Und weil es so ist, fehlt doch auch die Rechtsgrundlage dafür, daß die Online-Auftritte des ÖRR aus dem Rundfunkbeitrag finanziert werden? Denn das ist kein Rundfunk.
...

Das ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 - http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html - Rz. 62:
Zitat
An der Qualifikation als nichtsteuerliche Abgabe ändert nichts, dass der Rundfunkbeitrag über die Finanzierung der Rundfunkanstalten hinaus mit einem Anteil von 1,8989 % des Rundfunkbeitragsaufkommens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RFinStV) der Finanzierung weiterer Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV dient. Ob sich die Verwendung eines geringen Teils des Beitragsaufkommens möglicherweise außerhalb dessen bewegt, was die Finanzierung durch eine Vorzugslast zulässt, ist keine Frage der kompetenziellen Einordnung der Abgabe.
(Es gibt glaube ich auch noch eine andere Stelle zur Mittelverwendung, die habe ich jetzt auf die Schnelle jedoch nicht gefunden, ist halt alles schon etwas her.)

Daraus hatte ich die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Prüfung der Mittelverwendung des Rundfunkbeitrages durch die Rundfunkanstalten hergeleitet.
Sicherheitshalber meinte der Richter jedoch, dies gar nicht erst prüfen oder beachten zu müssen.

In Brandenburg wird übrigens ein nicht geringer Teil (mindestens 33%; gering sind üblicherweise bis zu 10%) bereits von Gesetzes wegen für andere als Rundfunkzwecke verwendet.
(§ 15a Fünfter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks in der Fassung vom 30.08.2013, GVBl. I Nr. 41 - https://bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014#15a )


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In Brandenburg wird übrigens ein nicht geringer Teil (mindestens 33%; gering sind üblicherweise bis zu 10%) bereits von Gesetzes wegen für andere als Rundfunkzwecke verwendet.
(§ 15a Fünfter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks in der Fassung vom 30.08.2013, GVBl. I Nr. 41 - https://bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014#15a )
Da wäre in mindestens einem Fall die Frage der Zulässigkeit, wobei das hier im Thema nicht auszudiskutieren wäre.

Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014#15a

Zitat
§ 15a
Verwendung des Rundfunkbeitragsaufkommens


3. für die Filmförderung über die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH,
Filmförderung ist mit dem FFG vom Bund belegt

Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films* (Filmförderungsgesetz - FFG)
http://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2017/BJNR341300016.html#BJNR341300016BJNG000100000


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 @Hako ,,, Missverständnis... nämlich:

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014#15a
Zitat
§ 15a
Verwendung des Rundfunkbeitragsaufkommens

(1) Dem Rundfunk Berlin-Brandenburg stehen vorab 33 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils der Medienanstalt zu. Er verwendet sie

    zur Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Rundfunk-Orchester und  -Chöre GmbH, und zwar auch durch die Inanspruchnahme kostendeckend zu vergütender Dienste und die Förderung besonderer künstlerischer Projekte der Klangkörper der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH bis zu höchstens 1.200.000 Euro jährlich,

    für das Filmorchester Babelsberg in Höhe von jährlich 350.000 Euro, und zwar auch soweit kostendeckend zu vergütende Dienste in Anspruch genommen oder besondere künstlerische Projekte gefördert werden,

    für die Filmförderung über die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH,

    für eine Ausweitung des Programmangebots im Rundfunk an Darbietungen von in den brandenburgischen Regionen veranstalteten Festspielen, künstlerischen Wettbewerben, Kunstausstellungen, Konzerten, Opern, Schauspielen und ähnlichen Darbietungen in Höhe von jährlich 230.000 Euro,

    für Zwecke der rundfunkspezifischen Aus- und Weiterbildung in Höhe von jährlich 300.000 Euro.

(2) Der Medienanstalt stehen für die Erfüllung ihrer Aufgaben 67 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils zu. Die nicht in Anspruch genommenen Mittel führt die Medienanstalt aufgrund eines Beschlusses des Medienrates an den Rundfunk Berlin-Brandenburg ab. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat diese Mittel für den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Zweck zu verwenden.

Interpretation:
--------------------------
Die in Abstimmung mit der KEF bestimmte Quote für die Landesmedienpolitik geht in Manchen Bundesländer voll an die LMA Landesmedienanstatlt, in Berlin nur zu zwei Drittel.
Das andere Drittel geht an den RBB, der insoweit als "Subunternehmer für die Landesmdienpolitik" Aufgaben wahrnimmt. Diese sind also abgesondert von den RBB-Aufgaben als "Rundfunk".


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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