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Autor Thema: Müssen bei Klageablehnung Zinsen auf die geforderten Beiträge gezahlt werden?  (Gelesen 959 mal)

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nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Folgende natürlich rein fiktive Situation sei angenommen:

Eine Person hat noch nie im Leben GEZ gezahlt (Rundfunkbeitrag) und mit Änderung des System 2013 auf Haushaltspauschale nach Widerspruch gegen den Gebührenbescheid Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Am Anfang des Verfahrens erklärt die Beklagte Rundfunkanstalt, dass "bis zur Klärung des Verfahrens auf Vollstreckung der Gebühren verzichtet wird". Die Person hat also die Bescheide nie bezahlt und es war "Ruhe".

Das ganze liegt jetzt schon seit 2015 beim Gericht und eine Person fragt sich ob es bei einer Urteilsverkündung rein zur Bezahlung der Bescheide (inkl. der in den Bescheiden aufgeführten Mahnkosten) verurteilt wird oder ob da auch diese horrenden Zinsaufschläge draufkommen. Dann würde sich das ganze ja unnötig verteuern über die Jahre. Eine Person müsste dann erwägen "Druck" beim Gericht zur Urteilsfällung zu machen.

Wirklich herzlichen Dank für jeden sachlichen Beitrag bezgl. dieses fiktiven Sachverhaltes.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2021, 15:54 von Markus KA«

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  • Beiträge: 3.166
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte in einem möglichen fiktiven Fall keinen Sinn machen, das Gericht zu einem Ende einer Anfechtungsklage zu drängen, da hier nur die entsprechenden Gerichtskosten zu erwarten sind.

Nach einer erfolglosen Anfechtungsklage könnte in einem gesonderten, nachträglichen Verfahren die Landesrundfunkanstalt oder ihre Vertretung eine Kostenfestsetzung beantragt haben.
In diesem Antrag werden z.B. Anwaltskosten, "Papierkosten" 20,- Euro und Reisekosten gefordert.

In einem folgenden gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss könnte dann, zu dem geforderten Betrag aus dem Kostenfestsetzungsantrag, noch beschlossen worden sein:

Zitat
"Die festgesetzten Kosten sind ab dem (hier: Beschlussdatum der Kostenfestsetzung) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des BGB zu verzinsen."
(Dieser  Zusatz zur "pauschalen" Verzinsung könnte aber nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG verfassungswidrig sein.)
Re: BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für Verzinsungszeiträume
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31840.msg215434.html#msg215434


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2021, 09:03 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
  • Beiträge: 1.526
Könnten geltend gemachte Zinsen beim Verlieren der Klage nicht wesentlich billiger sein, als die inzwischen verjährten Forderungen, die nach dem beklagten Zeitraum entstanden sind?
Da würde man ja lieber die Füße stillhalten und keine schlafenden Hunde wecken wollen...


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nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Hallo Zeitungsbezahler,

1. Es werden keine Zinsen fällig, solange eine Anfechtungsklage läuft. Soweit hier geklärt.
2. Forderungen verjähren nicht, da die LRA weiter fristwahrend Bescheide verschickt (aber nicht vollstreckt).

Da die Frage geklärt ist kann dieser Thread aus Übersichtlichkeitsgründen geschlossen werden.

DANKE



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