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Autor Thema: EuGH C-845/19 - Einziehung durch Betrug erlangter Vermögenswerte  (Gelesen 778 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
21. Oktober 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/42/EU – Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union – Anwendungsbereich – Einziehung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte – Wirtschaftlicher Vorteil aus einer nicht abgeurteilten Straftat – Art. 4 – Einziehung – Art. 5 – Erweiterte Einziehung – Art. 6 – Dritteinziehung – Voraussetzungen – Einziehung eines Geldbetrags, den ein Dritter als ihm gehörend beansprucht – Dritte Personen, die nicht das Recht haben, als Beteiligte am Einziehungsverfahren teilzunehmen – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

In den verbundenen Rechtssachen C-845/19 und C-863/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=247864&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=22172373

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens auch dann in ihren Anwendungsbereich fällt, wenn sich alle mit der Begehung dieser Straftat verbundenen Tatumstände auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken.

2.      Die Richtlinie 2014/42 ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Einziehung von Vermögensgegenständen vorsieht, die einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, der aus der Straftat herrührt, derentwegen die Person, die diese Straftat begangen hat, verurteilt wurde, sondern dass sie auch die Einziehung von dieser Person gehörenden Vermögensgegenständen erfasst, die nach Überzeugung des mit der Rechtssache befassten nationalen Gerichts aus anderen Straftaten stammen, sofern die in Art. 8 Abs. 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien gewahrt werden und die Straftat, deren diese Person für schuldig befunden wurde, zu denen gehört, die in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgezählt werden, und diese Straftat im Sinne dieser Richtlinie direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann.

3.      Art. 8 Abs. 1, 7 und 9 der Richtlinie 2014/42 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Vermögensgegenstand eingezogen werden darf, der angeblich einer anderen Person als dem Straftäter gehört, ohne dass diese Person die Möglichkeit hat, als Beteiligte am Einziehungsverfahren teilzunehmen.

Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-845/19 und C-863/19

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-10/cp210189de.pdf

Zitat
der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens auch dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 fällt, wenn sich alle mit der Begehung dieser Straftat verbundenen Tatumstände auf einen einzigen Mitgliedstaat  beschränken.

Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014L0042&qid=1634880952723

Zitat
Artikel 3
Anwendungsbereich


Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten im Sinne folgender Rechtsinstrumente:

a)
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (12), (im Folgenden „Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind“),

c)
Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (14),

f)
Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (17),


Für die Belange im Umgang mit dem Rundfunkbeitrag könnte diese Richtlinie ob ihrer weiterführenden Bestimmungen relevant werden, wenn sich Personen bei der Durchführung von Erhebung und Einzug des Rundfunkbeitrages über Unionsrecht hinweggesetzt haben, ist doch die unbare Zahlungsweise ausdrücklich erfasst.

Auf einen grenzüberschreitenden Vorgang kommt es nicht an.


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Interessant: Inkasso bei Geringverdienern ins Existenzminimum hinein verstößt gegen Menschenwürde,
Art. 1 GG, entsprechender Artikel ... der EU-Charta.

Also mal Antrag stellen, dass die EU-Kommission bitte mal eben den Einzug von 6 Milliarden Euro beschließt,
Bürger sagte, ich halte das für Inkasso-Betrug § 263 StGB.

Die EU kann das nicht einziehen, würde also auf den Bund verweisen. Dann wäre der Bund gehalten, über die Einziehung zu befinden?

So etwas erreicht nie das erklärte Ziel. Wissen wir.
Aber könnte eine ganze Menge auslösen? 


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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