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Autor Thema: schufa eintrag = laufendes verfahren?  (Gelesen 786 mal)

B
  • Beiträge: 1
schufa eintrag = laufendes verfahren?
Autor: 20. Oktober 2021, 10:58
Hi Leutz, ich bin ein wenig raus aus der Debatte...

jemand hat den kompletten Klageweg durch, seit Einführung der Beiträge (und Anmeldung durch den Beitragsservice auf ein negativ belastetes Beitrags-Konto) brav keine Beiträge gezahlt, nur eben was so im Klageweg gezahlt werden muss.

Klage wurde natürlich verloren, auch wenn die 80 Seiten wohl nicht explizit beantwortet wurden, anlaufende Pfändung (2019) konnte nicht durchgeführt werden...daher auf schufa-positiv getestet "keine Angabe der Vermögensauskunft" mit einem Wert von rund 600 Okken. Eine Verjährung nach 3 Jahren kommt ja auch nicht in Frage, daher wurde der Korken wieder zurück in den Flaschenhals gesteckt.

Es war eine schöne Zeit, bis man erfuhr, dass man sich doch bitte in der neuen Stadt anmelden sollte. Nun ja, das muss man wohl tun, solange Menschen mit anderen reden, doch mit dem nächsten Abgleich steht man dann auch auf des Teufels Liste. Darf X den ganzen Müll jetzt wieder durchexorzieren?

Hauptfragen:

  • Durch den Schufaeintrag bin ich in einem Verfahren?
  • Wenn ich jetzt eine Mahnung bekomme muss ich dann erneut Widerspruch einlegen, mit dem Hinweis des Verfahrens?
  • Ich habe die Klage verloren, muss ich erneut den Klageweg eröffnen oder wird gleich gepfändet, wenn ich nicht zahle?


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P
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Re: schufa eintrag = laufendes verfahren?
#1: 20. Oktober 2021, 18:50
zu Mist, je nach Verfahrensstand "ja".


zu 1, der Schufaeintrag ist eine Folge im Verlauf eines Verfahrens, wenn die Schufa das öffentliche Schuldenverzeichnis des jeweiligen Bundeslands ausliest und die gefundenen Daten in den Datenbestand der Schufa (privat wirtschaftlich geführt) überträgt.

Anhand des Eintrags bei der Schufa meiden private Geschäftsleute den Umgang mit der eingetragen Person.

Von einem Verfahren würde PersonX nicht sprechen, da das eine nichts mit dem anderen zu tun hat.

zu 2., wenn eine Mahnung kommt, dann würde diese wahrscheinlich nach minimal einer Festsetzung kommen. Oder in Verbindung mit einer aktuellen Festsetzung. Der Vorgang der Mahnung gilt für einen Widerspruch im allgemeinen als zu spät, auch wenn gilt Widerspruch kann gegen jede "hoheitliche" -nicht verwechseln mit staatlichen-  Maßnahme eingelegt werden, sofern Widerspruch bei der Maßnahme, dass rechtlich zulässige Mittel ist.

zu 3, Pfändungen sind möglich, wenn es kein rechtliches Mittel gibt, welches für Aussetzung des Vollzugs sogt. Beim Rundfunkbeitrag soll bereits von Gesetzes wegen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung haben, weshalb es trotz Widerspruch und Klage zu Vollstreckungen gekommen ist.

Ob beim Rundfunkbeitrag tatsächlich ein Bescheid mit der Gestalt der Festsetzungsbescheide die weiteren Anforderungen erfüllt, welche im jeweiligen Bundesland als Vollstreckungs Voraussetzungen gelten muss erstritten werden. Es kann möglich sein, dass eine reine Festsetzung nur einen Anspruch sichert, aber kein Leistungsgebot enthält. Bisher behaupten die Richter am VG jedoch, dass Festsetzungsbescheide Leistungsbescheide seien. Die Meinungen dazu gehen unterschiedlich stark auseinander.

Das Ziel kann aus persönlicher Sicht sein, das jeweilige Zustimmungsgesetz immer mittelbar anzugreifen. Es wird sonst zu einer Klage Spirale mit jedem neuen Widerspruchsbescheid.

Ziel muss es somit sein, dass weitere Bescheide auf Dauer unterlassen werden.

Gegebenenfalls muss ein öffentlich rechtlicher Unterlassungsanspruch formuliert eingefordert und durchgesetzt werden.


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