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Autor Thema: Rechtsgrundlagen für den ARD-Finanzausgleich: Verfassungswidrig?  (Gelesen 807 mal)

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Das Problem sei vorab veranschaulicht: (und es gilt nicht nur für den HR)
Zitat
  "Als zweiten Punkt rief Manfred Krupp bei der dpa den internen Finanzausgleich der ARD auf. Der HR zähle dort zwar noch zu den gebenden Sendern, doch sei es „angesichts der Gesamtgemengelage“ doch „jedes Mal wieder eine Diskussion, ob der HR nicht Nehmer im Finanzausgleich werden müsste“. Das ist angesichts der hohen Millionenfehlbeträge, die der HR seit Jahren einfährt, ein Wink mit dem Zaunpfahl. Der Sender gibt mit einer gewissen Nonchalance regelmäßig mehr Geld aus, als er einnimmt.
Quelle: 2021-10-13 Michael Hanfeld in https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/intendantenwahl-beim-hr-die-vision-von-manfred-krupp-17581937.html

Die ARD-Anstalten fühlen sich "autonom entscheidbefugt" über die Quoten:
Zitat
"Die Landesrundfunkanstalten der ARD verständigen sich auf eine Übergangsregelung zum ARD-Finanzausgleich. Danach erhalten die kleinen Anstalten Radio Bremen und SR vorübergehend für die nächsten drei Jahre - spätestens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anpassung des Rundfunkbeitrags - statt bisher 1,6 Prozent jetzt 1,7 Prozent des Nettoaufkommens des Rundfunkbeitrags. Als Basis gilt der aktuelle Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro. Radio Bremen und SR können dadurch die erheblichen Einnahmeausfälle bei den Beitragseinnahmen aufgrund der aktuell ausgebliebenen Beitragserhöhung vorübergehend abmildern.
Der 2020 ausgehandelte ARD-interne Finanzausgleich sieht eine schrittweise Erhöhung von 1,6 Prozent des ARD-Nettobeitragsaufkommens auf zunächst 1,7 Prozent zum 1.1.2021 vor und auf 1,8 Prozent zum 1.1.2023. Daneben haben die Anstalten weitere ARD-interne Finanzausgleichsmaßnahmen ausgehandelt. "
Quelle: http://web.ard.de/ard-chronik/index/12417?year=2021&month=4
2021-04-23 ARD-Anstalten verständigen sich auf Finanzausgleich

Goo... liefert vieles für.   ard finanzausgleich rechtsgrundlage
beispielsweise:   Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)  vom 26. August bis 11. September 1996
Zitat
"§ 12 Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich"

"Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen
angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Der Finanzausgleich muß gewährleisten, daß1. die übergeordneten Aufgaben des öffentlich­rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner
Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben
wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können,
2. jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu senden."

Die sehr reale Bedeutung: Ist die eigene ARD-Landesanstalt überschuldet,
-------------------------------------------------------------------------------
so kann der Bürger sich bei VG und gegen Vollstreckung auf die anhängigen Landesverfassungsbeschwerden berufen und hierbei klarstellen:
Wegen Überschuldung ist die Rückzahlfähigkeit einer verkehrt zwangskassierten Rundfunkabgabe nicht gewährleistet, so dass wegen dieser Forderungsgefährdung eine Vollstreckung auszusetzen ist, bis die Überschuldung aufgehoben wird.
Wenn das überhaupt gelingt, dann vielleicht erst durch Neuorganisation von allem, wobei alle Altverfahren erfahrungsgemäß Erfolg haben, da der große Gegner dann kein Personal mehr finanzieren kann/will für die Durchsetzung von relativ kleinen Altforderungen.
Zerbrechen wir uns nicht den Jurakopf, wie das rechtlich gelingen kann oder nicht. Allein, dass der Bürger die etwaige Überschuldung kundig macht, führt zu einer Neuverteilung der Karten:

Jetzt muss der Sender mal nachweisen, dass er überschuldet ist, vermutlich rasant mehr Lücke anhäuft - aber trotzdem der große starke Gläubiger ist. Der Sender kommt in die Defensive, wird vom Jäger zum Gejagten. 
Ein überschuldeter Anwalt oder Notar verliert seine Zulassung - auch bezüglich der Inkassoprivilegien.
Wieso soll ein überschuldeter Sender das Privileg der Selbstitulierung im gleichen Fall behalten?
Eine "vielleicht kommende zukünftige Schenkung" könnte auch der Anwalt einwenden und das genügt weder beim Anwalt noch beim Sender. 



Nun unsere Fragen, die dieser Thread beantworten könnte:

- wieder mal ein "Arbeitsthread", bitte nur kurz und knapp Quellen und Fakten, bitte nicht ausführliche Meinungsprosa -

1. Der offizielle Finanzausgleich zwischen den Bundesländern unterliegt bestimmten formalen Anforderungen.
Wo ist dies gesetzlich zentral verankert? Wie ist die Beschlussprozedur?

2. Kann aus dem offiziellen Länder-Finanzausgleich geschlossen werden, dass es keinen weiteren geben darf? Darf nur ein Finanzausgleich stattfinden, der die verfassungsrechtlichen Kriterien des "offiziellen" einhält?

3. Wo / wie ist der aktuell ja laufend stattfindende Finanzausgleich verankert?
Vielleicht inzwischen im Medienstaatsvertrag? Wo exakt, wir benötigen die Rechtsquelle, den betreffenden §, und den Link dorthin im Internet.

4. Ist diese Rechtsgrundlage konform zu den Regeln von 1. und 2.?

5. Wie ist die Rechtslage zur "Pflicht" der Gegensetiigkeitshilfe?
Wer entscheidet? Welche Kriterien sind definiert für Auslösung des Entscheides?
Genügt Überschuldung einer ARD-Landesanstalt in Höhe von etwa 1 Jahresumsatz zur Auslösung der Hilfepflicht?

6. Sofern alle ARD-Landesanstalten in Überschuldung geraten, beispielsweise wegen 10 Jahre Rückzahlpflicht an Geringverdiener, besteht dann trotzdem Rechtspflicht des Ausgleichs?

7. Dürfen ARD-Anstalten einer anderen Anstalt ein ungesichertes Darlehn gewähren, weil dieser andere Sender sonst von Zahlungsunfähigkeit bedroht ist? Bedarf es einer Rechtsgrundlage, sofern diese Forderung wegen Überschuldung ausfallgefährdet ist?
- hierzu werden wir ihm Forum wohl nicht weiterkommen - immerhin zum Überdenken -
Fakten: Der WDR gibt einer anderen ARD-Landesanstalt ein Liquiditätsdarlehn und hat dies bis mindestens 2005 eingeplant. Man beachte die 2 Sorten: Insolvenz wegen Überschuldung oder wegen Zahlungsunfähgkeit. beiderlei Status darf laut Gesetzgebung für die ARD-Landeanstalten nicht als Insolvenzverfahren geführt werden, aber dennoch passiert dann einiges Schwerwiegendes.

8. Wie ist es EU-rechtlich, wenn ein Unternehmen künstlich durch "Untersubvention (Finanzausgleich) - aus einer staatlichen Subvention (Rundfunkabgabe(" vor dem Untergang gerettet wird?
Da hat @pinguin ja vermutlich wieder einiges Wissen verfügbar?

9. Darf die KEF Empfehlungen zum Finanzausgleich ermitteln und vorschlagen?
Sie ist weder Verfassungsorgan noch hat sie Rechtsperson noch haftet sie. Sofern ihre Ermittlungen anordnungsgleich wirken würden, so würde dem die gesetzliche Rechtsgrundlage fehlen.
Ein Staatsvertrag dürfte dazu nicht ermächtigen, weil es ein Eingriff in das dem Parlament vorbehaltene Haushaltsrecht wäre. Da dies Recht in Kernfunktion "demokratie-relevant" ist (Herrschaft des Volkes), dürfte jeder Bürger hiergegen als Teil des Volkes Verfassungsbeschwerde erheben.
Falls überhaupt zulässig, würde demnach jede Quotenänderung einen spezifischen Staatsvertrag erfordern, der die Prozentsätze ausweist. 

NOCHMALS: - wieder mal ein "Arbeitsthread", bitte nur kurz und knapp Quellen und Fakten, bitte nicht ausführliche Meinungsprosa -


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8. Wie ist es EU-rechtlich, wenn ein Unternehmen künstlich durch "Untersubvention (Finanzausgleich) - aus einer staatlichen Subvention (Rundfunkabgabe(" vor dem Untergang gerettet wird?
Da hat @pinguin ja vermutlich wieder einiges Wissen verfügbar?
Der Begriff "Quersubvention" wurde schon mal thematisiert?

EuGH C-74/16
Quersubventionierung -> Beihilferecht -> EU-Recht

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30410.0

Alle ÖRR sind unionsrechtlich "Unternehmen", dabei "öffentlich" und als "öffentliche Unternehmen" als "öffentliche Auftraggeber" qualifiziert; (siehe das Thema zu EuGH C-336/07).

EuGH C-337/06 - Dt. ÖRR sind öffentliche Auftraggeber
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35532.0

Die von einem "öffentlichen Unternehmen" zur Finanzierung anderer "Unternehmen" nicht marktkonform aufgewendeten Mittel werden dem Staat zugeordnet, was bewirken kann, daß eine ehemals gemeldet wie genehmigte staatliche Beihilfe mit unionsrechtlichen Beihilfekriterien unvereinbar wird.

Weiterführend u. a.
EuGH C-677/11 - Beihilfemeldung muß Finanzierungsweise enthalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35210.0

EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35198.0

EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Danke, @pinguin , Frage Nr. 8 vom Einstiegsbeitrag, die wäre damit schon ganz schön antwort-gedeckelt.


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