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Autor Thema: Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts der Union -> Zuständigkeit des Bundes  (Gelesen 745 mal)

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Auch bei den audio-visuellen Medien und ihrem Rechtsrahmen ist der Bund als Mitglied der Union sowohl in alleiniger als auch in teilweiser Verantwortung, denn der Bund hat die korrekte Durchführung des Verbraucherschutzrechts der Union zu gewährleisten.

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz - EU-VSchDG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vschdg/BJNR336710006.html

Zitat
§ 2 Zuständige Behörde
Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension zuständig

1.
    das Bundesamt für Justiz im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen

    a)
        die in den Nummern 1, 3, 4, 6, 7, 9, 11, 14 bis 16, 20 bis 23, 25 und 26 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    b)
        sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind und dem Bundesamt für Justiz die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 übertragen worden ist, [...]


6.
    die Bundesnetzagentur im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 12 und 27 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,


7.
    vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fällen.


Weiterführend:

Zusätzlicher Hinweis:
Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz; siehe Hervorhebung in Blau;
Zuständigkeit einer Bundesnetzagentur; siehe Hervorhebung in Grün;
evtl. Zuständigkeit durch ein Bundesland; siehe Hervorhebung in Rot;

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02017R2394-20181203&qid=1632925252309

Zitat
ANHANG

In Artikel 3 Nummer 1 genannte Richtlinien und Verordnungen

1. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

2. Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).

3. Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

4. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

5. Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67): Artikel 86 bis 100.

6. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37): Artikel 13.

7. Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

8. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

9. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

10. Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

11. Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21): Artikel 1, Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 4 bis 8.

12. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36): Artikel 20.

13. Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

14. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

15. Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3): Artikel 22, 23 und 24.

16. Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10).

17. Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26.

18. Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

19. Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

20. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

21. Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63): Artikel 13.

22. Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1): Artikel 14.


23. Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34): Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22 und 23, Kapitel 10 sowie Anhänge I und II.

24. Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214): Artikel 3 bis 18 und Artikel 20 Absatz 2.

25. Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).

26. Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1).

->M1

27. Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1.), nur wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Ziffer 12 der Verordnung Nr. (EU) 2018/302 ist.

Das Bundesamt für Justiz ist also dafür zuständig, zu gewährleisten, daß auch innerhalb der Bundesländer keine Verbraucher*innen durch den ÖRR, bzw. die Länder, ihre Gemeinden und Behörden genötigt werden, nicht bestellte Dienstleistungen finanzieren zu müssen.

Die unter Ziffer 9 genannte Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken wurde im Forum schon diskutiert und ist auch im Thema über unionsrechtlich vollständig harmonisierte Bestimmungen genannt wie zitiert; siehe hierfür

Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35408.msg214340.html#msg214340

->
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32005L0029&qid=1632940109756

Relevant daraus sind
Zitat
ANHANG I
GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN


[...]
Aggressive Geschäftspraktiken

29.

Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt.

Zitat
Artikel 15
Änderung der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG


1.
Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 9
Unbestellte Waren oder Dienstleistungen

Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (10) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

2.
Artikel 9 der Richtlinie 2002/65/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Angesichts des in der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (11) festgelegten Verbots von Praktiken bezüglich unbestellter Waren oder Dienstleistungen und unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die stillschweigende Verlängerung von Fernabsatzverträgen, soweit danach eine stillschweigende Verlängerung möglich ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt.

Diese im Vorzitat genannte Richtlinie 97/7/EG ist nunmehr Teil der eingangs des Beitrages unter Pos. 20 genannten

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011L0083&qid=1632940681383

Zitat
Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen


Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

Auch im Bereich der audio-visuellen Medien ist das für den Bund deswegen von Belang, da die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken als ein auch im Bereich der Medien zwischen Medienunternehmen und Verbraucher*innen einzuhaltenes Regelwerk einbezieht.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32010L0013&qid=1632941084074

Zitat
in Erwägung nachstehender Gründe:
(82)

Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (26) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten. [...]

Der Bund ist verpflichtet, jedwede Maßnahme zu ergreifen, die es den Ländern, ihren Gemeinden und Behörden unmöglich werden läßt, sich in Belangen der Medien über das Verbraucherschutzrecht der Union hinwegzusetzen.

Übrigens:
Die zuständigen Behörden gemäß zitiertem §2 EU-VSchDG dürfen die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung (EU) 2017/2394, auf deren Basis das hier thematisierte EU-VSchDG entstanden ist, gemäß nachstehend zitiertem Erwägungsgrund testen:

Zitat
(13)
Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen überprüfen und Beweismaterial für Verstöße nach dieser Verordnung erlangen können, auch für Verstöße, die während oder nach dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen stattfinden. Die zuständigen Behörden sollten daher die Befugnis haben, Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität zu erwerben, um Verstöße nach dieser Verordnung aufzudecken, wie zum Beispiel die Nichtgewährung des Widerrufsrechts der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, und um Beweismaterial zu beschaffen. Diese Befugnis sollte die Befugnis einschließen, Produkte oder Dienstleistungen zu prüfen, zu betrachten, zu untersuchen, auseinanderzunehmen oder zu testen, die von der zuständigen Behörde zu diesen Zwecken erworben wurden. Die Befugnis, Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe zu erwerben, könnte die Befugnis der zuständigen Behörden einschließen, sicherzustellen, dass etwaige Zahlungen rückerstattet werden, wenn die Rückerstattung nicht unverhältnismäßig ist und auch sonst mit Unionsrecht und nationalem Recht vereinbar ist.

Weiterführend zum Bundesamt für Justiz:
Zitat
Bundesamt für Justiz

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Als zentraler Dienstleister der Justiz und als Ansprechpartner für den internationalen Rechtsverkehr erfüllt das BfJ vielfältige Aufgaben. Dafür sorgen am Dienstsitz Bonn mehr als 1.200 Beschäftigte an fünf Standorten.

Zentrale Kontaktmöglichkeiten
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Kontakt/Zentral/Zentral_node.html

Zitat
Telekommunikation:   
Telefon: +49 228 99 410-40
Telefax: +49 228 410-5050   

Postanschrift:   
Bundesamt für Justiz
53094 Bonn   

Besucheradresse:
Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn

Nachtrag:
Der Besuch des Webauftrittes des Bundesamtes für Justiz hinterläßt den Eindruck der Nichtaktualität; diese EU-VSchDG wird auch per Suchfunktion nicht gefunden, ist also u. U. noch nicht eingearbeitet, was aber peinlich wäre, da Erstfassung im Dezember 2006.

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz - EU-VSchDG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vschdg/BJNR336710006.html

Zitat
"EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist"

Diese Verordnung (EU) 2017/2394 wird bei den "Dienstleistungen für Gerichte und Behörden" unter Prüfgruppe Verbraucherschutz zwar einbezogen; doch es wird die Aussage getätigt, daß keine individuellen Ansprüche von Verbraucher*innen durchgesetzt werden; siehe weiterführend:

Prüfgruppe Verbraucherschutz
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Gerichte_Behoerden/Pruefgruppe/Verbraucherschutz_node.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2021, 21:43 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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