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Autor Thema: Trotz Bewilligungsbescheid des Jobcenters keine rückwirkende Befreiung  (Gelesen 4565 mal)

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Hallo zusammen,

ich bin neu im Forum! Ich kann leider nicht so gut Deutsch und folgenden Fall:

Person X, die aktuell versucht, eine Befreiung von der Beitragspflicht vor dem VG einzuklagen.
 
Da Person X seit 2018 ein duales Studium begonnen hat (leider kein Bafög, aber immerhin Wohngeld), wurde Person X aufgrund des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 (Az. 6 C 10.18) doch noch eine Befreiung eingeräumt. Allerdings gilt die Befreiung ab Studienbeginn, somit erst ab 2018.

Für die Zeit davor 2017 wurden trotz rückwirkendem Antrag auf Befreiung weiterhin Beiträge festgesetzt - gegen alle Festsetzungsbescheide hat Person X fristgerecht widersprochen. Person X ist der Ansicht, dass auch für 2017 eine Befreiung zusteht. Während der Wartezeit auf einen Studienplatz hatte Person X sich nämlich mit einem Minijob & Hartz4-Aufstockung durchgeschlagen. Hier behauptet jedoch die LRA, den Bewilligungsbescheid des Jobcenters nie erhalten zu haben. Person X hatte damals leider den Fehler gemacht, lediglich mit dem Beitragsservice zu kommunizieren. Außerdem um Kosten zu sparen, alle Unterlagen nur einfach an diesen Service gesendet. Person X war eben dumm gewesen und kannte dieses Forum noch nicht (ansonsten wäre Person X sicherlich den Anweisungen hier im Forum gefolgt und hätte alle Bescheide 'nachweislich' an die LRA verschickt).

Jetzt hat Person X einfach erneut den Bewilligungsbescheid vorgelegt. Allerdings schaltet die LRA hier nach wie vor auf stur, macht eine Befreiung ausschließlich vom Studium abhängig und meint, die Festsetzung sei rechtmäßig. Sie schreibt noch dazu, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht kommen dürfte. Wie darf Person X das verstehen? Als Nichtmuttersprachler (Deutsch als Fremdsprache) fällt Person X das Amtsdeutsch besonders schwer :(. Anwaltliche Unterstützung kann sich Person X zudem nicht leisten. Wie kann Person X hier trotzdem noch angreifen?
Vielen Dank für die Antworten!


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Um hilfreiche Antworten zu bekommen, könnte es von Vorteil sein, entsprechende Dokumente anonymisiert, chronologisch und idealerweise noch in Textform dem Thread hinzuzufügen.

Wenn z.B. Festsetzungsbescheiden widersprochen wurde, könnten evtl. Widerspruchsbescheide der LRA vorliegen?



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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@lenicoletta

Bitte beantworte die nachfolgenden Fragen, die für die Beurteilung der Sachlage wichtig sind:

  • in welchem Bundesland wurden die Beiträge festgesetzt?
  • um welche Landesrundfunkanstalt geht es?
  • Bitte nenne das Datum des Festsetzungsbescheids (bei mehreren: für alle einzeln) für den Zeitraum 2017
  • Gibt es für den Zeitraum 2017 noch Einkommensnachweise, Bankbelege oder ähnliche Dokumente, mit denen die Einkommenssituation nachweisbar ist?
  • Würde die betroffene Person ggf. Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen? Hinweis: hierzu ist es erforderlich, sein Einkommen und Vermögen bekanntzugeben und nachzuweisen.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Person X hat vom Hessischen Rundfunk 3 Festsetzungsbescheide für 2017 (15.05.2017, 15.08.2017 und 01.12.2017) erhalten.

Als Einkommensnachweis gibt es zwar noch Bankbelege und ein Arbeitsvertrag über den Minijob, aber eigentlich war Person X der Ansicht, dass ein Bewilligungsbescheid des Jobcenters genügen sollte (darin wird ja die Einkommenshöhe sowie die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt).

Erst im Dez. 2018 hielt Person X einen Widerspruchbescheid des Hessischen Rundfunks in den Händen und hat im gleichen Monat Klage erhoben. Parallel zur Klageerhebung wurde auch Prozesskostenhilfe beantragt, aber bisher wurde darüber noch nicht entschieden.


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G
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Wenn eine Hartz4-Aufstockung für 2017 erfolgt ist, müsste auch für 2017 eine Befreiung erfolgen.

Das setzt aber voraus, dass diese Befreiung innerhalb von 3 Jahren bei der LRA oder dem Beitragsservice schriftlich beantragt wird.

Meiner Meinung nach kann ein solcher schriftlicher Antrag auch dadurch gestellt werden, dass man einen schriftlich eingelegten Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid entsprechend begründet.

Wird der Antrag erst nach Erhalt des Widerspruchsbescheides gestellt, so kann man eine Klage gegen den Festsetzungsbescheid aber nicht mit dem Befreiungsanspruch begründen, sondern muss den Befreiungsanspruch selbstständig durchsetzen, indem man z.B. nach Ablehnung eines solchen Befreiungsantrages Widerspruch gegen die Ablehnung einlegt und dann unter Umständen eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht einlegt.

In dem schon zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 ist ja ausgeführt worden, dass die Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Festsetzungsbescheid unbegründet war, dass aber die Verpflichtungsklage auf nachträgliche Befreiung begründet war, so dass die Klägerin am Ende Recht bekommen hat, aber die Hälfte der Prozesskosten tragen musste, weil sie auch eine unbegründete Anfechtungsklage erhoben hat.

Urteil im Volltext veröffentlicht unter
BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0

Fortsetzung der Diskussion zum Urteil unter
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Um den vorliegenden Fall einordnen zu können, wären aber mehr Informationen sehr sinnvoll: wie wurde der Widerspruch 2018 begründet? Wann wurde der HartzIV Bescheid vorgelegt? Wie begründet der HR die Ablehnung des Befreiungsantrags?


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@lenicoletta

Ich versuche mal eine kurze Darstellung des mitgeteilten Verlaufs des Verfahrens, so wie ich dies aus Deinen Mitteilungen verstanden habe. Bitte korrigiere, wenn etwas nicht stimmt:

15.05.2017 Festsetzungsbescheid für Zeitraum in 2017
Juni 2017 Widerspruch hiergegen
15.08.2017 Festsetzungsbescheid für Zeitraum in 2017
September 2017 Widerspruch hiergegen
01.12.2017 Festsetzungsbescheid für Zeitraum in 2017
Januar 2018 Widerspruch hiergegen
Dezember 2018 Widerspruchsbescheid
Dezember 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht mit Prozeßkostenhilfeantrag

???? was ist seitdem geschehen?

es sollte mehrere Schriftstücke vom Gericht geben:
die Eingangsverfügung mit dem Aktenzeichen
eine Klageerwiderung des HR
evtl. einen Beschluß zur Übertragung auf den Einzelrichter

Verwaltungsgerichte brauchen für die Verfahrensbearbeitung bekanntermaßen extrem lange. Aber ich kann mir nicht vorstellen, daß über einen PKH-Antrag noch nicht entschieden wurde. Mit der PKH wird dann ja üblicherweise auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, daher muß zeitnah zu Verfahrensbeginn über den Antrag entschieden werden. Sofern keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wurde, ist der PKH-Antrag hingegen unnötig, da für eine Klage auf Befreiung keine Gerichtskosten anfallen (da dies dann eine Angelegenheit der Fürsorge ist).

Bei einem schwebenden Gerichtsverfahren dürfte PersonX allerdings vor Vollstreckung der festgesetzten Beträge einigermaßen sicher sein, denn mit der Vollstreckung würde der HR vollendete Tatsachen in der Streitsache schaffen - und das sehen auch HR-hörige Richter nicht gern.

Wenn das so richtig ist, was ich oben aufgelistet habe, dann dürfte PersonX erst mal alles richtig gemacht haben. Dann wären also die bei Gericht eingereichten Schriftsätze zu prüfen, ob dort vielleicht noch Lücken in der Argumentation sind, die dann geschlossen werden müssen. Zudem sollte bei der dafür zuständigen Stelle des Gerichts eine Verzögerungsrüge eingereicht und die zeitnahe Bearbeitung des Verfahren angemahnt werden.

Wenn PersonX einen Bewilligungsbescheid des Jobcenters vorgelegt hat, dann frage ich mich, warum der HR überhaupt die Befreiung verweigert, denn genau dies ist nach dem RBStV die zwingende Voraussetzung dafür.

Ich glaube, hier müssen wir noch mal etwas in die Tiefe gehen und dem HR und dem Gericht ein wenig Beine machen.


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Um den vorliegenden Fall einordnen zu können, wären aber mehr Informationen sehr sinnvoll: wie wurde der Widerspruch 2018 begründet? Wann wurde der HartzIV Bescheid vorgelegt? Wie begründet der HR die Ablehnung des Befreiungsantrags?

In allen  Widersprüchen hatte Person X hauptsächlich mit der Einkommensschwäche (Einkommen unterhalb des Existenzminimum) begründet. 
Der Hartz4-Bescheid wurde bereits im August 2017 eingereicht, somit vor dem Erhalt des Widerspruchsbescheids. Allerdings macht der HR geltend, den Hartz4-Bescheid nie erhalten zu haben. Person X hatte leider den Bescheid nicht nachweislich (per Einschreiben) verschickt und auch nur an den Beitragsservice – großer Fehler im Nachhinein :-[
Nun hat Person X den Hartz 4-Bescheid erneut vorgelegt, aber der HR  bleibt bei der Ablehnung und begründet, dass die Voraussetzung für eine Befreiung mangels vergleichbarer Interessenslage nicht in Betracht kommen dürfte.

Die Verpflichtungsklage auf nachträgliche Befreiung klingt interessant! Sofern Person X als Nichtjurist es überhaupt richtig verstanden hat, (ansonsten bitte korrigieren) ist Klageziel bei der Verpflichtungsklage also der Erlass eines abgelehnten bzw. unterlassenen Verwaltungsaktes (hier Befreiungsbewilligung) und nicht wie bei der Anfechtungsklage die Aufhebung des VA! Welche Voraussetzungen müssen dringend vorliegen, um eine Verpflichtungsklage begehren zu können und wie funktioniert der Ablauf? Kann die Verpflichtungsklage während des Verfahrens oder nach der gerichtlichen Entscheidung erhoben werden?


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Ich versuche mal eine kurze Darstellung des mitgeteilten Verlaufs des Verfahrens, so wie ich dies aus Deinen Mitteilungen verstanden habe. Bitte korrigiere, wenn etwas nicht stimmt:
Korrekt - vielen Danke! Ich hätte es von der Abfolge her nicht treffender formulieren können!
Vielleicht kl. Ergänzung:

15.05.2017 Festsetzungsbescheid für Zeitraum in 2017
Juni 2017 Widerspruch hiergegen
- Aug. 2017 Einreichung Hartz 4-Bescheid
15.08.2017 Festsetzungsbescheid für Zeitraum in 2017
September 2017 Widerspruch hiergegen
01.12.2017 Festsetzungsbescheid für Zeitraum in 2017
Januar 2018 Widerspruch hiergegen
- April 2018 Antrag auf rückwirkende Befreiung
- Juni 2018  Ablehnung Befreiung
- Juli 2018 Widerspruch gegen die Ablehnung auf Befreiung
- Dez. 2018 Widerspruchsbescheid über die Ablehnung auf Befreiung
Dezember 2018 Widerspruchsbescheid (für Festsetzungsbescheid)
Dezember 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht mit Prozeßkostenhilfeantrag

???? was ist seitdem geschehen?

es sollte mehrere Schriftstücke vom Gericht geben:
die Eingangsverfügung mit dem Aktenzeichen
eine Klageerwiderung des HR
evtl. einen Beschluß zur Übertragung auf den Einzelrichter
In der Tat kam es nach der Klageerhebung vereinzelt zu einem Schriftwechsel mit dem Gericht und dem HR, wobei die Kommunikation eher spärlich lief. Hier einmal eine komprimierte Abfolge:

Jan. 2019 - Eingangsverfügung mit AZ
März 2019 - 1. Klageerwiderung des HR, keine Befreiung
Mai 2019 - Person X weist auf Hartz 4-Aufstockung aus 2017 hin
Okt. 2019 - 2. Klageerwiderung des HR, behauptet Hartz4-Bescheid nie erhalten zu haben
Nov. 2019 - Person X verweist auf BVerwG Urteil 30.10.2019, 6 C 10.18
Danach laaaange Funkstille….
Okt. 2020 - Einlenkung vom HR, Gewährung einer Befreiung, aber lediglich für 2018
Dez. 2020 - Einwand von Person X, fordert ebenso Befreiung für 2017, verweist auf den Hartz4-Bescheid sowie auf die Befreiungsregelung im RBStV
Febr. 2021 - HR pocht darauf, Hartz4-Bescheid ist nicht eingegangen
März 2021 - Person X legt erneut den Hartz 4-Bescheid vor
Juli 2021 - HR bleibt bei der Ablehnung, keine Befreiung für 2017, Festsetzungsbescheide aus 2017 sind rechtmäßig ergangen


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Nun hat Person X den Hartz 4-Bescheid erneut vorgelegt, aber der HR  bleibt bei der Ablehnung und begründet, dass die Voraussetzung für eine Befreiung mangels vergleichbarer Interessenslage nicht in Betracht kommen dürfte.
Hat es Dokumente des HR mit dieser Aussage?

Wie wird die Begrifflichkeit "mangels vergleichbarer Interessenslage" vom HR begründet?

Für die Begrifflichkeit des Existenzminimums ist es irrelevant, aus welchen Beträgen es zusammengesetzt ist; der Staat darf es nicht nur nicht mit Abgaben belegen, er hat es nötigenfalles bis zu dieser Höhe aus Steuermitteln zu ergänzen.

Siehe hierfür auch:

BVerfGE 82, 60 - Steuerfreies Existenzminimum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30982.0.html


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Keine Unterstützung für
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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Juli 2021 - HR bleibt bei der Ablehnung, keine Befreiung für 2017, Festsetzungsbescheide aus 2017 sind rechtmäßig ergangen

Abgesehen davon, dass 2017 die Rechtmäßigkeit von vollständig automatisierten Dokumenten mit dem Betreff "Festsetzungsbescheid" in Frage gestellt werden können, könnte im fiktiven Fall noch kein rechtskräftiger Bescheid für 2017 vorliegen, da Widerspruch eingelegt und Klage eingereicht wurde (wie bereits in vorherigen Beiträgen darauf hingewiesen wurde).

Liegt in diesem fiktiven Fall für 2017 ein Nachweis für ALG II vor, dann könnte der Sachverhalt für das Gericht eindeutig (gemäß § 4 Abs.1 Num. 1. RBStV)  und Bemerkungen des HR belanglos sein.


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Der Verweis auf das steuerfreie Existenzminimum dürfte hier nicht zielführend sein, da die Befreiung im RBStV detailliert geregelt ist.

Eigentlich müssten in diesem fiktiven Fall alle Voraussetzungen für eine Befreiung auch für das Jahr 2017 vorliegen. Was dagegen sprechen könnte, wären allenfalls eventuelle verfahrensrechtliche Fehler bzw. Ungeschicklichkeiten, die Person X gemacht haben könnte.

Deshalb einige Nachfragen:
* Für welchen Zeitraum wurde im April 2018 die rückwirkende Befreiung beantragt?
* Wurde in diesem Antrag bzw. in dem im Juli 2018 eingelegten Widerspruch auf den Hartz IV Bescheid verwiesen, der zu diesem Zeitpunkt ja schon abgeschickt worden war?
* Wie wurde im Dezember 2018 die Ablehnung der Befreiung für 2017 begründet?
* Wurde im Dezember 2018 nur gegen die Festsetzungsbescheide oder auch gegen die Ablehnung der Befreiung geklagt?
* Warum ist die Neueinreichung des Hartz IV-Bescheides erst im März 2021 erfolgt und nicht schon im November 2019.

Es könnte sinnvoll sein, wenn die Klageschrift hier einmal (in anonymisierter Form) eingestellt wird, ebenso die weiteren von mir genannten Schreiben von Person X bzw. vom HR.


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  • Beiträge: 7.386
Der Verweis auf das steuerfreie Existenzminimum dürfte hier nicht zielführend sein, da die Befreiung im RBStV detailliert geregelt ist.
Das wäre eine separaten bundesverfassungsrechtlichen Frage sicherlich zugänglich?

Wenn Bundesrecht einer Landesregel entgegensteht, ist die Landesregel nichtig, wenn die Bundesregel keine von der Bundesregel abweichende Landesregel zuläßt.

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35136.0

Die Aussage zum steuerfreien Existenzminimum ist eine Aussage des Bundesverfassungsgerichtes, was zur Folge hat, daß jede anderswirkende Bundes- wie Landesregel unwirksam und/oder nichtig ist, wenn sie nach der entsprechenden Entscheidung des BVerfG in Kraft getreten ist.

Auch Landesabgaben müssen der Finanzverfassung entsprechen.

BVerfG 2 BvR 743/01 - Nichtsteuerliche Abgabe muß Finanzverfassung entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35151.0

BVerfG 2 BvL 5/95 - Landessteuer nur nach Art. 105 Abs. 2 & Abs. 2a GG zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35158.0


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Hallo zusammen,

Person X ist nun zu der Entscheidung gekommen, die Beiträge für 2017 doch zu begleichen, zumal Person X mit Gesetzen und Paragraphen nur rudimentär vertraut ist, um erfolgreich etwas gegen Beitragsservice & Co. ausrichten zu können. Darüber hinaus ist Person X aktuell eine gestresste und arme Sau -  Studium sowie Arbeit im Betrieb gönnen ihr keine Atempause. Eine weitere Belastung (insbesondere der 'Juristenkram' in einer Fremdsprache) kann Person X nicht länger schultern. Nun hat Person X eine Nachricht mit einer saftigen Nebenkostenrückzahlung erhalten; ist jetzt zwar eine andere Sache, aber die würde ausreichen, um die offene Rundfunkforderung zu begleichen.
Für eure Beiträge sowie Anregungen möchte Person X sich aber noch einmal herzlichst bedanken!


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Person X ist nun zu der Entscheidung gekommen, die Beiträge für 2017 doch zu begleichen, zumal Person X mit Gesetzen und Paragraphen nur rudimentär vertraut ist, um erfolgreich etwas gegen Beitragsservice & Co. ausrichten zu können.

Es könnte im vorliegenden fiktiven Klageverfahren kein juristisches Grundwissen notwendig sein.
Es könnte ausreichen, dem Gericht den Nachweis für ALG II 2017 vorzulegen und das Gericht entscheiden zu lassen.

Danach kann immer noch gezahlt werden.


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Eine weitere Belastung (insbesondere der 'Juristenkram' in einer Fremdsprache) kann Person X nicht länger schultern.
Deutsch ist für Dich Fremdsprache? Ok, geht ja aus dem Eingangsbeitrag klar hervor.

Zitat
[...] Als Nichtmuttersprachler (Deutsch als Fremdsprache) fällt Person X das Amtsdeutsch besonders schwer. [...]
Sofern Person X aus einem Unionsausland stammt, hat Person X das Recht, alle öffentlichen Dokumente in seiner Muttersprache zu erhalten.

Jedenfalls könnte sich Person X bei der Europäischen Bürgerbeauftragten in ihrer Muttersprache erkundigen, ob sie Anspruch darauf hat, "amtliche" Dokumente des Unionsmitgliedslandes Deutschland in ihrer Muttersprache zu erhalten.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1489410385065&uri=CELEX:12016ME/TXT

Zitat
Artikel 24
(ex-Artikel 21 EGV)

Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt.

Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach Artikel 227.

Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.

Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 13 des genannten Vertrags genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
Sprachen sind alle Sprachen der Unionsmitgliedsländer; natürlich könnten Person X bei dieser Gelegenheit auch Fragen zum Rundfunk in der Union und dem dt. ÖRR im besonderen einfallen.

->
Europäischer Bürgerbeauftragter
https://europa.eu/european-union/about-eu/institutions-bodies/european-ombudsman_de

Kontaktdaten
Adresse
Zitat

Emily O'Reilly
1 avenue du Président Robert Schuman
CS 30403
F-67001 Strasbourg Cedex

France
Tel +33 3 88 17 23 13
Fax +33 3 88 17 90 62

Website direkt:
https://www.ombudsman.europa.eu/de/home


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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