Beschluss vom 11. November 2020, IX B 40/20https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050275/Rn. 7a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 08.04.2020 - IX B 88/19, BFH/NV 2020, 897, Rz 4).
Rn. 8Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 897, Rz 5).
Es ist also möglich wie zulässig, in jedem gerichtlichen Verfahren abweichende Entscheidungen der Bundesgerichte anzuführen, (und übrigens freilich auch der Unionsgerichte), in denen vergleichbare Sachverhalte thematisiert sind.
Alles diese vorgebrachten Sachverhalte muß das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen.
Hierfür siehe
Beschluss vom 04. Februar 2021, VIII B 38/20
Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens bei der Entscheidungsfindunghttps://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150055/Rn. 31. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Insbesondere verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.07.2019 - X B 114/18, BFH/NV 2019, 1127, Rz 21; vom 05.06.2020 - VIII B 38/19, BFH/NV 2020, 1267, Rz 3).
Auch wenn es sich hier zwar um die Finanzgerichtsbarkeit handelt, sollte eine derartige Verpflichtung in allen Rechtswegen gegeben sein.
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