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Autor Thema: Äquivalenztabelle der Grundrechte - Bund, Länder, EU, EMRK  (Gelesen 2944 mal)

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@pinguin : Danke, wurde so in die 1200 Seiten eingefügt bei "Landesmedienanstalten - Problem "hoheitsrechtlich".


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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 @DavidGegenGez   Beitrag hier im Thread vom: 16. August 2021, 09:... h:
Es erfolgte die entsprechende Komplettierung in der Äqzivalenztabelle. Danke!!!!!!!


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Übersicht Grundrechte
SACHSEN

(Auswahl, ohne Anspruch auf Vollständigkeit - aber vielleicht ein guter Anfang?)


Grundgesetz (GG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gg

Sächsische Verfassung (SächsVerf)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung


Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
Zitat von: Art. 2 Abs. 1 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art. 15 SächsVerf
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung#a15
Zitat von: Art. 15 SächsVerf
Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Grundrecht auf Freiheit der Person
Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Art. 2 Abs. 2 GG
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
Zitat von: Art. 2 Abs. 2 GG
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 16 Abs. 1 SächsVerf
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung#a16
Zitat von: Art. 16 Abs. 1 SächsVerf
(1) 1Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Grundrecht auf Gleichbehandlung
Art. 3 Abs. 1 GG
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
Zitat von: Art. 3 Abs. 1 GG
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 18 Abs. 1 SächsVerf
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung#a18
Zitat von: Art. 18 Abs. 1 SächsVerf
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Grundrecht auf positive und negative Informationsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 GG
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Zitat von: Art. 5 Abs. 1 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Art. 20 Abs. 1 SächsVerf
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung#a20
Zitat von: Art. 20 Abs. 1 SächsVerf
(1) 1Jede Person hat das Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 2Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 3Eine Zensur findet nicht statt.

Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html
Zitat von: Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Art. 38 SächsVerf
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung#a38
Zitat von: Art. 38 SächsVerf
1Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

Zitiergebot und Wesensgehaltsgarantie
Art 19 Abs. 1 und 2 GG
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html
Zitat von: Art 19 Abs. 1 und 2 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Art. 37 Abs. 1 und 2 SächsVerf
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung#a37
Zitat von: Art. 37 Abs. 1 und 2 SächsVerf
(1) 1Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 2Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Funktionsvorbehalt
Art. 33 Abs. 4 GG
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
Zitat von: Art. 33 Abs. 4 GG
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Art. 91 Abs. 1 SächsVerf
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung#a91
Zitat von: Art. 91 Abs. 1 SächsVerf
(1) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Alle Angaben ohne Gewähr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2021, 17:35 von Bürger«
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Danke!!!!!!!! , @Bürger , auch dafür noch die Zeit gefunden!

Alle Bundesländer mit aktuellen Verfassungsbeschwerden sind nun abgedeckt. Alles wirklich Wichtige geschafft.

Es fehlen nun noch:
Ohne solches kostenfreies Beschwerderecht, also deshalb durch hier konzipierte Sonderform zu regeln, Einreichung wohl Anfang September:
HB HH Ni SH SL

Noch kein Beschwerdeführer gefunden: ST =Sachsen-Anhalt

Bisher nicht beabsichtigt: RP (also Äquivalenztabelle vielleicht nie nötig)   - denn in RP wurden /  werden die angegriffenen Gesetze konzipiert. Da wäre eine Verfassungsbeschwerde kontraproduktiv.




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Für Sachsen:  Dank an @Bürger !!!!!!!!!!!!!!!!
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Der Gesamtvergleich "Text zu Text" wurde intern archiviert.

Die Äquivalenztabelle wurde entsprechend komplettiert. Interessant ist, dass die fundamentalen Grundrechte wortgleich mit dem GG sind, was in der Äqivalenztabelle immer zusätzlich ausgewiesen wurde.

Die angegebene Quelle der Verfassung ist hervorragend suchfähig.
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Es konnte im Schnellstverfahren noch weiteres komplettiert werden.
Gute IT-Arbeit dort. Sachsenschläue hilft stets aufs Neue.


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