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Autor Thema: BGH I ZB 39/08 - Voraussetzung ziviler Zwangsvollstreckung ist ein Urteil  (Gelesen 752 mal)

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Edit "Bürger":
Ursprünglicher irreführener Betreff "BGH I ZB 39/08 - Voraussetzung einer jeden Zwangsvollstreckung ist ein Urteil" musste angepasst werden.
Bitte unbedingt beachten, dass es sich bei der Vollstreckung von "Rundfunkbeiträgen" jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers - vgl.
§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?follow_successor=no#p10
"(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]"
und der bisherigen Sichtweise der Gerichte um eine Verwaltungsvollstreckung handelt, welche sich in wesentlichen Punkten
grundsätzlich von einer zivilen Zwangsvollstreckung unterscheidet
- siehe dazu u.a. unter
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16142.0
Der Thread wird zur Vermeidung weiterer Irreführung vorerst geschlossen.


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Beschluss des I. Zivilsenats vom 14.8.2008 - I ZB 39/08 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=71404aef5c175626b4f0f08243bce342&nr=45280&pos=0&anz=1

Rn. 9
Zitat
[...]   Die  Zwangsvollstreckung darf nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur beginnen, wenn unter anderem die Personen, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind.
Es benötigt also ein Urteil oder eine Vollstreckungsklausel.

Rn. 10
Zitat
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtfertigt der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch  im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Tz. 17), im Streitfall keine abweichende Beurteilung. Die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung kann allerdings, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung grundsätzlich zutreffend geltend macht, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und daher rechtsmissbräuchlich sein. Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich jedoch nicht auf eine nur formale Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet sei. Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (vgl. BGHZ 159, 383, 385 f.; BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 102/07, ZIP 2008, 1338 Tz. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt)
Sind die Dokumente des ÖRR Urkunden im Sinne der Aussagen des BGH? Wenn "Nein", darf sich darauf keine Zwangsvollstreckung begründen.

Rn. 11
Zitat
aa) Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen außer Kraft gesetzt werden [...]

Rn. 12
Zitat
bb) Billigkeitserwägungen können es erst recht nicht rechtfertigen, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung außer Acht zu lassen und staatlichen Zwang gegen Personen auszuüben, gegen die kein Vollstreckungstitel bzw. keine Vollstreckungsklausel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1450, 1451; ZIP 2008, 1338 Tz. 14;  a.A. OLG Hamburg MDR 1993, 274; KG NZM 2003, 105; AG Lübeck DGVZ 1995, 92; AG Ludwigshafen ZMR 2003, 197; AG Hamburg-St. Georg ZMR 2007, 280). Es kommt daher nicht darauf an, ob der weitere Beteiligte gegen Treu und Glauben verstößt, weil er sich auf ein tatsächlich nicht bestehendes Untermietverhältnis mit dem Schuldner zu 1 beruft, um die Zwangsräumung zu vereiteln.

zu Rn. 9:

Zivilprozessordnung
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__750.html

Zitat
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Zum Begriff "Vollstreckungsklausel", auch Rn. 9, hat es aber folgende Aussage:

Zivilprozessordnung
§ 725 Vollstreckungsklausel

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__725.html

Zitat
Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Damit ist eigentlich klar, daß jede Zwangsvollstreckung, bei der die ZPO einhaltepflichtig ist, nur auf Basis eines gerichtlichen Urteils erfolgen darf, also auch dann, wenn die ZPO nur "entsprechend" gilt.


Edit "Bürger":
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2021, 13:56 von Bürger«
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P
  • Beiträge: 3.997
Damit ist eigentlich klar, daß jede Zwangsvollstreckung, bei der die ZPO einhaltepflichtig ist, nur auf Basis eines gerichtlichen Urteils erfolgen darf, also auch dann, wenn die ZPO nur "entsprechend" gilt.
Nein, zu beachten ist bei der Verwaltungsvollstreckung, dass etwas an die Stelle vom Urteil/Klausel treten soll. "Der Ersatz für das gerichtliche Urteil/Klausel".
Frag doch mal, wie die Stadtkasse eine Verwaltungsstrafe vollstreckt? Oder wie ein "Realakt" vollzogen wird, z.B. Räumung einer "Kreuzung" wegen Demo etc. -> Ja, ganz ohne Richter, da kommt eine Anordnung, dann Vollzug. -> Beschweren kann Bürger sich im Anschluss.

-> Die Verwaltung erschafft sich Ihre "Titel" am Richter vorbei. Per "Selbsttitulierung".
Beim Rundfunk läuft das sogar so, dass gar keine Titel vorliegen, es wird aus Festsetzungsbescheiden vollstreckt, weil sie da draufschreiben, diese seien Titel.
Während die Festsetzungsbescheide aus dem Grund erstellt werden, weil ein Konto, welches für eine vermutete Beitragspflicht angelegt ist, sich nicht im Soll befindet. Ein Vorverfahren zur Klärung ob für eine vermutete Raumeinheit überhaupt eine Beitragspflicht besteht, das findet nicht statt. -> Es wird schlicht davon ausgegangen, dass zu jedem Meldedatensatz eine Raumeinheit vorhanden ist.
Der "Bürger" hat es ja in der Hand, denn seine Meldedaten basieren auf seiner Selbstauskunft.


Das Problem, dieser "Titel" muss auch bekannt gemacht sein. Und ebenso alle Anforderungen an einen Titel erfüllen, welche so vorgeschrieben seien. -> Da mangelt es beim Rundfunk vielleicht. -> Die machen die Vollstreckung und sichern die Vollstreckbarkeit zu gegenüber dem GV/Stadtkasse, und die "GV, Stadtkassen etc. vertrauen darauf dass alles seine Richtigkeit hat" und haben somit nur das Ersuchen, welches als "Ersatz" herhalten soll. -> Im Grunde liegt das Problem im Bereich der Selbsttitulierung und der aktuellen "Verwaltung", welche es "immer schon so gemacht hat". Der GV prüft nichts mehr, die Stadtkasse auch nicht, weil sie ja dort der Ansicht sind, dass alles klar ist und der Vollzug/Vollstreckung ja durch geführt werden kann, weil bei der Verwaltung ja die Vollstreckung/Vollzug a bereits neben dem Widerspruch möglich ist -wegen fehlender aufschiebender Wirkung- oder b erst nach dem Widerspruchsverfahren möglich ist. So sagt man dort bei der "Verwaltung" Einsprüche gegen den Anspruch sind im Verfahren noch vor der Vollstreckung zu klären, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren. -> Läuft!

Jetzt kommt der Bürger, der zum ersten Mal in seinem Leben vollstreckt wird und sich über diese Abläufe wundert und zunächst nur "Vollstreckungen" aus dem Zivil Recht findet und nicht kapiert, dass was dort geregelt sei, und dass das die "Verwaltung" bei der "Verwaltungsvollstreckung" schlicht nicht interessiert. -> Somit denkt der Bürger, Vollstreckung nur nach Richter und Titel, aber falsch gedacht. -> In Deutschland können auch nicht vorhandene Bescheide vollstreckt werden, wenn die um Vollstreckung ersuchende Stelle erstmal behauptet, dass es vollsteckbar ist. -> Der Rattenschwanz, dass richtig so aufzulösen, dass z.B. die tatsächlichen Titel auch vorzulegen -Bekanntgabe- sind, der wird seit 2015 verfolgt.

-> Bislang kein Fortschritt zu erkennen, im Sinne dass die Vollstreckung a entweder tatsächlich richtig läuft oder b auch aus den richtigen Gründen eingestellt wird. -> Z.B. fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen, fehlende Titel, fehlende Leistungsbescheide.


Edit "Bürger": Danke für die Klarstellungen - siehe dazu u.a. auch unter
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2021, 13:47 von Bürger«

 
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