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Autor Thema: Die KEF sagt, was das Landesparlament abnicken muß  (Gelesen 1923 mal)

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Liebe Mitkämpfer,. das Urteil des BVerfGer. ist wie erwartet ausgefallen, nur die Erklärung für die Rechtmäßigkeit der 86 Cent war interessant. Im Ergebnis hat das Landesparlament die Vorgaben der KEF abzunicken, wie der Intendant des wdr schon vermutet hatte, “das Parlament hätte nur eine notarielle Aufgabe”. Und ich dachte immer, daß das Parlament die höchste Stelle im Aufbau unseres Staates sei. Wie man sich doch täuschen kann!:

Wiki:“Nachdem das BVerfGer. in seinem 8. Rundfunk-Urteil beklagt hatte, das KEF-Verfahren entspreche nicht der durch die Verfassung geforderten Staatsunabhängigkeit, denn die KEF sei „lediglich ein Hilfsinstrument der Ministerpräsidentenkonferenz“, wurde das KEF-Verfahren 1994 geändert.”
“Die KEF hat 16 Mitglieder, die von den Ministerpräsidenten der Länder berufen werden. Ihre Geschäftsstelle befindet sich in Mainz und ist organisatorisch an die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz gebunden.”   Somit ist die Staatsferne gesichert, auch mit Hilfe von Ministerpräsidentin Malu Dreyer, die auch Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder und Vorsitzende des Verwaltungsrats des ZDF ist, sie war von  2016 bis 2017 Präsidentin des Bundesrates.
Wikipedia liegt hier auch falsch:”...Hauptaufgaben des Landesparlaments sind die Kontrolle der Landesregierung, der Erlass von Landesgesetzen und die Gestaltung und Freigabe des Landeshaushaltes....” Der Intendant hatte mehr Recht als gedacht, auch das BVerfGer. ist in dienender Funktion gegenüber der Exekutive, das Urteil erfolgte wie gewünscht, hatte man doch auch die Gesetzgebung für den RBStV an die Justiziare der Anstalten “ausgesourced”, das Parlament war überflüssig, es hätte nur gestört. Ob bald auch das BVerfGer. überflüssig wird?
Es wurde nämlich einst gegründet als Bollwerk gegen einen übergriffigen Staat, nun steht es auf Seiten des Staates, die Urteile zeigen, daß es konsequent den Interessen der Machthaber dient, wie auch die Gerichte in Ungarn, Polen usw., gegen die Interessen der Bürger.
Das sieht man auch an den Begründungen der Urteile, wenn z.B. Artikel 5 häufig erwähnt wird, immer zu Gunsten der Finanzierung, von der Prof. Paul K. meinte, daß sie nach oben offen sein müsse, da sonst gegen Art.5 verstoßen würde. Es wurde jedoch nie zu Gunsten der Bürger argumentiert, die Grundrechte aufgeben müssen zum Vorteil der Rundfunkfinanzierung.
In Art.5 kommt "Rundfunk" nur 1x vor, es werden aber nur Forderungen an den Rundfunk gestellt, keine an die Bürger / Teilnehmer.
Und auch ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk wurde nicht gefordert, es wurde nur ein existierender Rundfunk als vorhanden angenommen

Das Rundfunkurteil ist, wie das vorherige, verfassungswidrig:
Argument 1: Presse und Rundfunk sind in Artikel 5 formal gleichgestellt. Aber arme Leute können sich durch das Abpressen des Geldes für den Rundfunk kein Presseorgan mehr leisten, die Wahlfreiheit ist verletzt, der Kauf, das Abonnement eines Presseerzeugnisses ist nicht ungehindert, sondern behindert, unterbunden. Das widerspricht dem Artikel 5 GG, der RBStV ist verfassungswidrig.

Eine etwas andere Form desselben Problems:
Wenn eine arme Familie für 50€ ein Zeitungsabonnement hatte und diesen Betrag keinesfalls überschreiten kann, muß sie seit 2013 wegen der Bedrohungen durch die öffentlichen Sender auf die Zeitung verzichten, sie hat keine Wahlfreiheit mehr zwischen Zeitung und Radio, von einem ungehinderten Zugang zur Presse kann nicht mehr gesprochen werden, Artikel 5 ist verletzt, der RBStV ist verfassungswidrig.

Argument 2: Im Fehlurteil vom 18.7.2018 schreibt das BVerfGer. in seinen Leitsätzen  unter 1.:
“ ...Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können...”

In Art.5 GG steht aber nichts von einem Vorteil, den Rundfunk durch einen Beitrag nutzen zu können, im Gegenteil, hier steht nur, daß sich alle aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten können, einen Vorbehalt durch irgendwelche Bedingungen / Nutzungsbedingungen / Vorzugslasten gibt es nicht.
Das BVerfGer. hat es auch nicht gestört, daß eine Mutter zweier Kinder, die aus ethischen Gründen nicht am Rundfunk teilnimmt, keine Empfänger hat, am Arbeitsplatz verhaftet wurde, ihren Job verlor, ins Gefängnis kam, ihr bürgerliches Leben zerstört wurde und das ihrer Kinder beschädigt, und diese Grausamkeiten sollen rechtmäßig sein? Hier wurde gegen Art.1 (Menschenwürde) und Art.20 (Sozialstaat) verstoßen. Haben die Richter das nicht bemerkt oder ignoriert zum Wohle der Finanzierung?  Daß die Finanzierung wichtiger ist als Menschenrechte?
Das Verfassungsgericht hat sich auf die Seite der Herrschenden gestellt und gegen die Bürger, obwohl es einst als Schutz gegen einen übergriffigen Staat gegründet wurde. Es sind die Parteien und die ihnen dienenden Richter, die die letzten Reste von Demokratie abschaffen, deshalb der Terminus "Demokratieabgabe".
Der dumme Dieb bricht das Gesetz, der kluge macht es.



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Es ist fast alles richtig, was du schreibst. Aber das mit der armen Familie ist leider durch die Rechtsprechung nicht so ganz richtig. Wer über einem gewissen Satz ein Einkommen hat, kann sich gemäß dieser Rechtsprechung alles nötige leisten, also örR und zusätzlich beliebige Zeitungen. Wer unter diesen Satz rutscht, kann sich befreien lassen, auch wenn sein Einkommen nur die Höhe des Rundfunkbeitrags übersteigt.

Meine Meinung:
Dass die KEF nun einen bundesweiten Rundfunkbeitrag vorschreibt, dem jedes Parlament zuzustimmen hat, ist vielleicht deshalb gefordert, weil die Parlamente sich vorher um die Höhe ds Rundfunkbeitrags streiten müssen, also vorher muss das ausgehandelt werden, danach wird es beschlossen. Einen Sinn ergibt weder das Urteil noch die parlamentarische Zustimmung, wenn das Parlament keine Rechte hätte.


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G
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Wer über einem gewissen Satz ein Einkommen hat, kann sich gemäß dieser Rechtsprechung alles nötige leisten, also örR und zusätzlich beliebige Zeitungen.

Mit Verlaub, das klingt wirklich sehr abendteuerlich. Wo kann diese Rechtsprechung nachgelesen werden, dass sich der Verbraucher "zusätzlich beliebige Zeitungen" leisten kann, wenn er KEINE Beitragsbefreiung für den ÖRR hat? 



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Die entsprechenden Themen sind in den Tiefen des Forums verschollen. Das Bundesverfassungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht sah jedoch kein Problem, dass sich jeder eine Zeitung leisten könnte. Da gab es nur zwei Möglichkeiten: entweder man hat genug Geld, oder man kann sich befreien lassen. Wobei der BS diese Rechtssprechung auch noch ignoriert und meistens nicht befreit, so wie es das Gesetz verlangt.


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o
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back to topic...

Das Problem an der KEF ist nun, dass sie keine demokratische Legitimierung hat. Sie ist genausowenig eine in irgendeiner Landes- oder Bundesverfassung verankerte Institution wie die Ministerpräsidentenkonferenz.

Die Ministerpräsidentenkonferenz ist ein informelles Treffen zum Kaffeetrinken. Nichts weiter.

Die Statuten der KEF sind nicht veröffentlicht worden. Es ist z.B. nicht bekannt, wer da wie reingekommen ist.

Deshalb wundert mich es auch, weshalb der Erste Senat auf den Trichter kommt, die Landtage hätten zunächst dem zu folgen, was die KEF vorschlägt.

Die KEF ist ein Nihil, genauso wie der Beitragsservice.

Hier im Forum ist schon oft erörtert worden, dass die Geschäftsberichte der KEF nicht viel taugen. Da ist viel Larifari und sind viele Lücken.

Wenn die KEF jetzt so wichtig geworden ist, wird es auch Beschwerden gegen die Geschäftsberichte geben können.

Es wurde ja einmal nicht der Empfehlung der KEF gefolgt. Hier eine vier Jahre alte und dennoch sehr aktuelle Quelle:

Wachsender Unmut über ARD und ZDF (12/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25610.0

Man stelle sich vor, die 16 Landtage würden einer KEF-Empfehlung folgen, die aber nicht vom örR akzeptiert wird. Beschwert sich der örR wiederum noch einmal in Karlsruhe?  :P


Ein ganz schlechter Witz, was seit Donnerstag abgeht!  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2021, 06:44 von DumbTV«

P
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Ein KEF Thema, gut.
Die KEF sagt jedenfalls nicht was angemessen ist. Also mit welcher Beitragshöhe ein Bürger belastet werden könnte. Das ist schließlich nicht die Aufgabe der KEF, sondern der Bürger.
Die Bürger haben es selbst in der Hand, sie können jede Belastung ablehnen, solange der formale Weg eingehalten wird. Möglicherweise müssen die Verantwortlichen, welche dem "Vorschlag" der KEF zustimmen sollen auf der anderen Seite davor Untersuchungen anstellen, welche die Belastung der Bürger evaluiert.

Möglicherweise haben die Verantwortlichen das tatsächlich unterlassen. So kann jeder Bürger eine entsprechende Aufforderung seiner Regierung zukommen lassen, dass diese in Bezug zu dieser Belastung tätig wird. Die Regierung hat das Unterlassen zu beenden.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe der KEF ist die Belastung der Bürger zu begrenzen, denn Aufgabe der KEF ist lediglich den angemeldeten Bedarf im Rahmen des Auftrags und der Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Es müsste also ein Verfahren etabliert werden, welches feststellt, bis zu welcher Höhe ein Bürger in Bezug zu seinen Freiheiten überhaupt belastet werden kann. Das muss objektiv erfolgen und transparent nachvollziehbar sein.
Die jeweilige Regierung sollte dazu Daten erhoben haben, falls nicht, dann scheint es eine auch da eine Unterlassung zu geben, denn wie sollte ein Parlament, so wie es das Bundesverfassungsgericht fordert nicht zustimmen können wegen der Belastung, wenn keine Zahlen dazu vorliegen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Parlament den Auftrag erteilt, die angemessene Belastung zu prüfen und entsprechende Begründungen dazu bei nicht Zustimmung vorzubringen. Nachvollziehbare Zahlen sind gefordert.

Somit kann jeder Bürger in jedem Bundesland die jeweilige Regierung auffordern, diese Belastung vor der Zustimmung zum Vorschlag der KEF anhand von Zahlen zu prüfen. Sollte die Regierung dabei auf die Höhe bei der KEF verweisen, so muss der Bürger seine Regierung auffordern, das zu unterlassen. Die Regierung muss die Belastung der Bürger anhand eines zu bestimmenden Verfahren prüfen, welches nichts mit der Bedarfsprüfung der KEF gemein hat, denn  schließlich ist der Blickwinkel anders. Auch kann die Regierung ohne anderen Blickwinkel eben nicht gegen den Vorschlag der KEF stimmen, denn diese Abweichung ist zu begründen.

Mit welchem Text das Parlament aufgefordert werden sollte, dass kann sich jeder selbst ausmalen.
Dem Bürger steht es wohl auch frei, Unterlassungen gerichtlich festzustellen. Ob das Sinn macht? In Bezug zum aktuellen Urteil muss das gesehen werden, weil das Bundesverfassungsgericht da ganz klar den formalen Weg zeigt. Somit muss die Regierung eben gefordert werden.
Ohne Zahlenwerk zur Belastung fehlt den einzelnen Abgeordneten schlicht eine Entscheidungs- und Begründungshilfe zur Ablehnung oder Zustimmung. Somit muss die Regierung dieses Zahlenwerk offenlegen, welches den Abgeordneten vorlag und nach welchem Verfahren dieses erstellt wurde.
Erst damit kann wohl geprüft werden, ob die Abgeordneten, wie das Bundesverfassungsgericht es fordert, eine Nicht-Zustimmung unter Begründung der nicht angemessen Belastung überhaupt ausführen könnten. Denn ohne Erhebungen dazu kann eine solche Begründung nicht erfolgen, es sei denn, die Sache wäre offensichtlich, aber dann hätte das Bundesverfassungsgericht das bereits gesehen.
Somit muss das nicht offensichtliche, die angemessene Belastung geprüft werden.
Es könnte gesagt werden, die Regierung hat nicht nur Rechte, sondern hier sogar die Pflicht.
Möglicherweise wird jedoch Erinnerung benötigt.


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Das Thema mit der KEF ist tatsächlich gut, denn zuerst gilt es zu klären, wer diese geschaffen hat.
Daraufhin läßt sich prüfen, welchen Rechtsstatus diese überhaupt hat und ob die Länder überhaupt verpflichtet werden können, den Empfehlungen der KEF Folge leisten zu müssen.

@PersonX
Zitat
Also mit welcher Beitragshöhe ein Bürger belastet werden könnte. Das ist schließlich nicht die Aufgabe der KEF,
Doch ist es, wenn die KEF die Aufgabe hat, den Finanzbedarf der ÖRR zu ermitteln; siehe

EuGH C-280/00 - Altmark-Entscheidung - Beihilfekriterien
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35236.0


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@pinguin
Genaue Aufgabenbeschreibung der KEF lesen.
Sofern die KEF keine Daten der Bürger erhebt, um Feststellungen zur Belastung dieser zu tätigen, solange gilt, die KEF prüft nur die Anmeldung des öffentlich rechtlichen und streicht da etwas rum.

Wäre es anders, dann müsste irgendwo eine Prüfung sein, also als Evaluation der Belastung der Bürger, also auch in den Berichten der KEF.
PersonX hat die nicht alle gelesen.
Aber im Prinzip ermittelt ein Verfahren den Finanzbedarf, ein anderes die mögliche Belastung. Ein drittes müsste beides vergleichen und abwägen. Vielleicht muss das Verfahren der KEF genauer betrachtet werden.

Aber im Prinzip schreiben diese doch immer, dass diese die "Anmeldung" des Rundfunk nach wirtschaftlichen etc. Sachen prüfen und ob diese zum Auftrag gehören.

Es müsste jedoch irgendwo das Einkommen der Bürger evaluiert werden, ebenso warum wer bei welcher Belastung befreit wird. Natürlich müsste das für den Rundfunk und Presse verfügbare Budget der Bürger ermittelt werden. Möglicherweise gibt es das so nicht, weil ja viele der Meinung seien, das 17,98, 17,50 oder 18,36 € nicht zu viel sei. Aber es fehlt eben die objektive Betrachtung, ab welcher Höhe der Beitrag geeignet ist, eine Abhaltung von anderen Angeboten z.B. Presse auszulösen. Dazu bedarf es eben einer Evaluation. Bei der KEF gibt es das?


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  • Beiträge: 7.306
Genaue Aufgabenbeschreibung der KEF lesen.
Kann man tun, muß man aber nicht.

Wenn die KEF dafür verantwortlich ist, den Finanzbedarf der ÖRR zu ermitteln und den Ländern einen Vorschlag diesbezüglich zu unterbreiten, hat sie, da der Rundfunkbeitrag unionsrechtlich als staatliche Beihilfe qualifiziert ist, sämtliche vom EuGH in der Altmark-Entscheidung aufgestellten Kriterien zu erfüllen; es zählt unionsrechtlich eben nicht, was die dt. ÖRR fordern, sondern nur jene Höhe ist beihilfefähig, die der private Wettbewerber zur Realisierung des gleichen Auftrages aufwenden würde.

Bitte erkenne die Tragweite der Nichterfüllung der Unionsvorgaben, weil

EuGH 291/19 - Ist Grundlage unionsrechtswidrig, ist alles unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35232.0

Die Nichteinhaltung der Beihilfekriterien führt zur Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Regelwerkes.


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@pinguin

auch unter Beachtung der Union Vorgaben kann die KEF eine Beitragshöhe ermitteln, welche nur angibt, was der öffentliche Rundfunk haben möchte. Aber damit ist immer noch nicht geklärt, was sich der Bürger leisten kann. Das ist jedoch die Frage, wenn es um angemessene Belastung geht. Bisher wird der Bürger mit der von der KEF mehr oder weniger vorgeschlagenen Höhe belastet, aber es fehlt der Blickwinkel auf die Bürger, also aus welchem Budget diese den Beitrag bestreiten sollen und wie groß dieses Budget überhaupt ist. Denn dieses Budget ist nicht nur für den öffentlichen rechtlichen Rundfunk, sondern für alle Angebote, welche Art. 5 GG erfüllen, gleichrangig. Somit muss der Gesetzgeber das beachten, wenn dieser eine zusätzliche Belastung neben einer Steuer einführt. Somit muss geklärt werden, welche Höhe überhaupt möglich ist. Es kann bereits sein, dass ein Beitrag mit der Höhe über 2 Euro für größere Personen-Gruppen zu viel ist. Es mangelt jedoch an der tatsächlichen Erhebung der Zahlen bei den Bürgern.
Der Gesetzgeber hat das schlicht unterlassen und ebenso bei den Befreiungstatbeständen nicht berücksichtigt. Das ist bereits daran erkennbar, dass der Beitrag für alle gleichermaßen die gleiche Höhe hat, sobald die Einkünfte über der aktuellen Freigrenze liegen. Das Problem mit den ansteigenden Vollstreckungen resultiert wohl aus diesem Grund mit. Da sich Bürger den Beitrag auch jenseits der aktuellen Freigrenze nicht leisten können. Das vom Gesetzgeber schlicht vorausgesetzte Geld beim Bürger für den Beitrag bereits durch diesen einem anderen Budget zugeordnet und deshalb nicht frei ist.
Die Gerichte hatten deshalb auch das Problem, sie erklären sinngemäß, dass der Bürger zuerst den Rundfunk Beitrag zu zahlen habe und erst dann anderes, aber so einfach wie sich die Gerichte das bisher gemacht haben, ist es wohl nicht. Sofern also der Betrag von der Höhe immer anfällt, sobald Einkommen über der Freigrenze vorliegt, was die Gerichte wohl so gemeint haben dürfen, so hat das Auswirkungen auf die jeweilige Tätigkeit des Bürgers. Er müsste je nach Leistung unterschiedlich lang dafür arbeiten. Aber gefordert sein sollte, dass alle gleichermaßen belastet sind, wenn der öffentliche Rundfunk zur Verfügung der Allgemeinheit sei.


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Also die Gerichte machen es sich wirklich etwas einfach. Hatte sich doch schon das Bundesverwaltungsgericht dahin gehend geäußert, dass es vom Bürger hinzunehmen sei, wenn durch den Rundfunkbeitrag der Zugang zu anderen Informationsquellen gehindert oder gar unmöglich gemacht würde. Eine Aussage, welche ich schon im Hinblick auf die Bedeutung und der Intention des Artikel 5 GG als skandalös erachte.

Dass das Politiker noch weniger interessiert kam ganz deutlich in den Debatten des Landtages von NRW zum Fall Georg Thiel zum Ausdruck. Da äußerte sich nämlich ein Abgeordneter in der Weise, dass Georg Thiel den monatlichen Beitrag bestimmt problemlos aufbringen könnte, ohne überhaupt im geringsten mit seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation vertraut zu sein.
Daran sieht man deutlich, dass Politiker dieses einfach als Selbstverständlichkeit annehmen.

Aber so einfach ist die ganze Sache nun doch nicht. Es gibt da nämlich einen Punkt, der bisher nur sehr wenig bis überhaupt keine Beachtung fand.
Den Protokollen des Parlamentarischen Rates kann man nämlich entnehmen, dass sich aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG kein Recht auf eine kostenlose Informationsquelle ableiten ließe.

Das heißt, dass der Bürger in der Lage sein muß, seine finanziellen Mittel frei von jeglicher Einflußnahme für Informationsquellen einzusetzen, wenn er sein Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG wahrnehmen will.

Man kann nicht auf der einen Seite sagen, dass es kein Recht auf eine kostenlose Informationsquelle gibt, aber auf der anderen Seite dem Bürger vorschreiben wollen, für welche Informationsquelle er seine finanziellen Mittel aufzuwenden hat.
Denn damit wird das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Artikel 5 GG geradezu ausgehebelt.

Und auch wenn ich mich da wiederhole, aber Artikel 5 Abs. 1 GG ist kein reiner Privatartikel, der nur für den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk geschaffen wurde. Die Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen jeder Bürgerin und jedem Bürger zu.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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auch unter Beachtung der Union Vorgaben kann die KEF eine Beitragshöhe ermitteln, welche nur angibt, was der öffentliche Rundfunk haben möchte.
Wäre dieses so, kann daraus für die Länder keine Verbindlichkeit der KEF-Empfehlungen entstehen.

Zitat
Es mangelt jedoch an der tatsächlichen Erhebung der Zahlen bei den Bürgern.
In Wirklichkeit mangelt es nicht an der Erhebung dieser Daten, denn die sind beim jeweiligen Statistikamt des Landes zu erhalten; sie bräuchten von der KEF nur ausgewertet werden.

Zitat
aber so einfach wie sich die Gerichte das bisher gemacht haben ist es wohl nicht.
Eine Mittelverwendungsvorgabe der Bürger*innen für ihr individuelles Budget hat es nicht; diese wäre auch Bevormundung und eine Mißachtung der Persönlichkeitsrechte; eine Mittelverwendungsvorgabe, die sich hier Zweckbindung nennt, hat es jedoch für alle staatlichen Beihilfen, die an Unternehmen, (im Sinne des Unionsrechts), geleistet werden.

Zitat
Aber gefordert sein sollte, dass alle gleichermassen belastet sind, wenn der öffentliche Rundfunk zur Verfügung der Allgemeinheit sei.
Bereits aus den unions- und bundesrechtlichen Prinzipien der Gleichbehandlungspflicht ließe sich ableiten, daß eine staatliche Abgabe nur in Höhe der individuellen Leistungspflicht erfolgen darf, wenn die Kriterien, die an diese Abgabe als Erhebungsgrund geknüpft sind, überhaupt eingehalten sind.
 
Erschwerend kommt hier jedoch dazu, daß die Veranstaltung von Rundfunk unionsrechtlich eine Marktdienstleistung darstellt, Verbraucher*innenschutz unionsrechtlich vollständig harmonisiert ist und Verbraucher*innen nicht verpflichtet sind, von ihnen nicht selbst bestellte Marktdienstleistungen zu finanzieren.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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