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Autor Thema: Länderübergreifender Datenabruf nur nach BMeldDAV zulässig  (Gelesen 783 mal)

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Alle derzeit national gültigen meldedatenspezifischen Regelwerke auf einen Blick:

Meldewesen
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

In diesem Thema speziell daraus:

Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung - BMeldDAV)
http://www.gesetze-im-internet.de/bmelddav/BJNR195500014.html

Zitat
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt die technischen Voraussetzungen für automatisierte Abrufe von Meldedaten durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie der Länder, soweit sie länderübergreifend erfolgen, nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Die Auswahldaten für Abrufe sowie Daten und Hinweise zur Übermittlung im automatisierten Abruf ergeben sich aus § 38 Absatz 1, 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes sowie aus Bundes- und Landesrecht auf der Grundlage von § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes.

Zitat
§ 2 Verfahren des Datenabrufes

[...]
(2) Bei Datenabrufen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.

[...]

Zitat
§ 3 Standards der Datenübermittlung
[...]
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, An der Küppe 2, 53225 Bonn, bezogen werden. [...]

Ob das wohl immer so eingehalten worden ist?

Es muß auf jedenfall verifizierbar sein, wer, wann, wo und was warum an Daten abgerufen hat.

Diese Verordnung ist seit 2015 in Kraft und damit bindend auch durch die Länder einzuhalten.

Und die DSGVO ist daneben auch noch bindend einzuhalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2021, 15:16 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Weiterführend:

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021

Verordnung
zu automatisierten Datenabrufen
aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur
Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Vom 20. August 2021

#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s3682.pdf%27%5D__1632315491359]https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*[@attr_id=%27bgbl121s3908.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s3682.pdf%27%5D__1632315491359


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