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Autor Thema: EuGH C-202/08 P - Eine Marke ist kein Hoheitszeichen  (Gelesen 735 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
16. Juli 2009(*)

„Rechtsmittel – Geistiges Eigentum – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Gemeinschaftsmarke – Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums – Absolute Eintragungshindernisse für Marken – Fabrik- oder Handelsmarken, die mit einem staatlichen Hoheitszeichen identisch oder ihm ähnlich sind – Darstellung eines Ahornblatts – Anwendbarkeit auf Dienstleistungsmarken“

In den verbundenen Rechtssachen C-202/08 P und C-208/08 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=72473&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2594378

Rn. 40
Zitat
Der Generalanwalt hat in den Nrn. 59 bis 63 seiner Schlussanträge verschiedene wesentliche Funktionen dargestellt, die einem staatlichen Hoheitszeichen zugewiesen sein können. Hier ist neben anderen die der Identifizierung mit einem Staat und der Darstellung seiner Souveränität und Einheit zu nennen. Die Hauptfunktion der Marke besteht dagegen darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 23).

Rn. 41
Zitat
Die Marke muss nämlich, damit sie ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG?Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1978, Hoffmann-La Roche, 102/77 ¹, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30).

Rn. 42
Zitat
Dieser Unterschied zwischen Marken und staatlichen Hoheitszeichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Funktionen spiegelt sich in der unterschiedlichen Behandlung wider, die ihnen sowohl durch das Gemeinschaftsrecht als auch durch das internationale Recht zuteil wird.

Rn. 43
Zitat
So stellt Art. 6 der Verordnung Nr. 40/94 den Grundsatz des Erwerbs der Marke durch Eintragung auf, während gemäß Art. 6ter Abs. 3 Buchst. a PVÜ die Staaten einfach das Verzeichnis der zu schützenden Hoheitszeichen an das Internationale Büro der WIPO übermitteln, wobei eine solche Notifikation für Staatsflaggen nicht erforderlich ist. Marken sind grundsätzlich in Bezug auf bestimmte Klassen von festgelegten Waren und Dienstleistungen geschützt, während Hoheitszeichen unabhängig davon, wie sie benutzt werden sollen, allgemeinen Schutz genießen. Zudem können Hoheitszeichen im Gegensatz zu Marken nicht für nichtig oder für verfallen erklärt werden. Darüber hinaus ist ihr Schutz zeitlich nicht begrenzt. Viele Aspekte, die für den Schutz von Marken gelten, sind somit nicht auf den Schutz von Hoheitszeichen übertragbar.
Ein Hoheitszeichen kann nicht verfallen, eine Marke schon.

Rn. 48
Zitat
Das Verbot der Nachahmung eines konkreten Hoheitszeichens betrifft jedoch nur Nachahmungen desselben im heraldischen Sinn, d. h. Nachahmungen, bei denen die heraldischen Konnotationen vorliegen, die das Hoheitszeichen von anderen Zeichen unterscheiden. Somit bezieht sich der Schutz gegen jede Nachahmung im heraldischen Sinn nicht auf das Bild als solches, sondern auf seinen heraldischen Ausdruck. Um zu bestimmen, ob die Marke eine Nachahmung im heraldischen Sinn enthält, ist auch die heraldische Beschreibung des in Rede stehenden Hoheitszeichens zu berücksichtigen.

Rn. 50
Zitat
Auch eine Marke, die ein staatliches Hoheitszeichen nicht exakt wiedergibt, kann also unter Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ fallen, wenn sie vom betreffenden Publikum, im vorliegenden Fall dem Durchschnittsverbraucher, als Nachahmung eines solchen Zeichens aufgefasst wird.
Zwischen Hoheitszeichen und Marke darf keine Verwechslungsgefahr bestehen.

Rn. 58
Zitat
Zum anderen ist, was die von American Clothing geltend gemachten früheren nationalen Eintragungen betrifft, daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System ist, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist folglich ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C-488/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 58). Demgemäß ist weder das HABM noch gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter durch eine Entscheidung gebunden, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangen ist und das betreffende Zeichen zur Eintragung als nationale Marke zulässt. Diese Erwägungen gelten erst recht für die Eintragungen anderer Marken als der im vorliegenden Fall angemeldeten.

Rn. 60
Zitat
Schließlich ist, wie bereits oben in Randnr. 47 festgestellt, Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ nicht nur auf Marken, sondern auch auf Bestandteile von Marken, die Hoheitszeichen wiedergeben oder nachahmen, anwendbar. Folglich reicht es für die Verweigerung der Eintragung als Gemeinschaftsmarke aus, wenn ein einziger Bestandteil der angemeldeten Marke ein solches Hoheitszeichen oder eine Nachahmung desselben darstellt. Nachdem das Gericht zu der Auffassung gelangt war, dass es sich bei dem in der angemeldeten Marke dargestellten Ahornblatt um eine Nachahmung im heraldischen Sinn des kanadischen Hoheitszeichens handelte, musste es den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck deshalb nicht mehr prüfen, da Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ nicht verlangt, dass die Marke in ihrer Gesamtheit berücksichtigt wird.

Rn. 111
Zitat
Hierzu ist festzustellen dass, wie der Generalanwalt in Nr. 111 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Warenmarken und Dienstleistungsmarken treffen.

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
vom 12. Mai 20091(1)
Verbundene Rechtssachen C-202/08 P und C-208/08 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=73532&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6298188

Zitat
58.      Die Untersuchung dieses Vorbringens macht es erforderlich, die Natur der staatlichen Hoheitszeichen außerhalb wie innerhalb des Markenrechts festzustellen. Mit einer solchen Untersuchung wird die Bedeutung der Aufnahme der staatlichen Insignien in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 erhellt, den der Gerichtshof bisher noch nicht ausgelegt hat.

Zitat
65.      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Markenrecht ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag erhalten will. In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, indem sie diese durch Kennzeichen individualisieren(28).

Zitat
72.      Daher fällt es nicht schwer, zu verstehen, dass der Schutz der staatlichen Hoheitszeichen Kriterien gehorcht, die sich von den für Marken maßgeblichen grundlegend unterscheiden. Jedoch ist mangels detaillierter gemeinschaftlicher Regeln bei den anwendbaren Rechtsvorschriften und der Lehre Aufschluss zu suchen.

Zitat
74.      In seiner derzeitigen Fassung nach der Revision von Lissabon gestaltet Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft den Schutz absolut in zweifacher Hinsicht aus: Zum einen erstreckt er sich auf alle Erzeugnisse und, wenn es das nationale Recht vorsieht, auch auf alle Dienstleistungen(39) der Nomenklatur von Nizza; zum anderen wird er nicht von der Schaffung eines Bindeglieds zwischen der Marke, deren Eintragung begehrt wird, und dem Hoheitszeichen abhängig gemacht. In der Tat lässt Art. 6ter Abs. 1 Buchst. c, 2. Alternative, der Übereinkunft(40) die Eintragung oder Benutzung eines Zeichens zu, wenn sie nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen dem Unternehmen, das es benutzt, und der zwischenstaatlichen Organisation, die Inhaberin des Hoheitszeichens ist, hervorzurufen, so dass im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass eine solche Verbindung nicht bei staatlichen Hoheitszeichen verlangt wird, sondern einzig und allein bei Hoheitszeichen dieser internationalen Organisationen(41).

Zitat
103. Das Gericht hat den Zweck der Pariser Verbandsübereinkunft und die Verweisung auf dieses Übereinkommen in Art. 7 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke missverstanden. Aus einer Einzelprüfung dieser Bestimmungen lassen sich nützliche Schlussfolgerungen ziehen.

a)      Zur korrekten Auslegung von Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft

105. Die Regel der Inländerbehandlung umfasst einerseits das Verbot der Ungleichbehandlung ausländischer Zeichen, indem ihnen ein rechtlicher Schutz gewährt wird, der mit dem der Patente, Marken und Modelle auf staatlicher Ebene identisch ist. Andererseits beinhaltet er eine Kollisionsnorm, nach der in den Ländern, die Parteien der Übereinkunft sind, Prozesse über gewerbliches Eigentum nach der lex loci protectionis (dem Recht des Schutzortes) durchzuführen sind, d. h. nach dem Recht des Staates, in dem gemäß dem der Übereinkunft immanenten Territorialitätsprinzip um den rechtlichen Schutz der Erfindung, der Marke oder des Zeichens nachgesucht wird(59).

107. Folglich irrt das Gericht, wenn es den Schutz der Hoheitszeichen auf der Grundlage von Art. 6ter teilweise verneint, denn obschon diese Bestimmung Dienstleistungsmarken nicht einbezieht, befasst sie sich auch nicht in extenso mit der Reichweite des absoluten Schutzes der Zeichen. Die fragliche Bestimmung verlangt von den Vertragsstaaten nur, keine identischen Fabrik- oder Handelszeichen bzw. solche einzutragen, die ein nationales Hoheitszeichen beinhalten. Den Vertragsstaaten steht es jedoch frei, den Anwendungsbereich der Regel auf Dienstleistungsmarken zu erstrecken(60). In diesem Sinne hat das HABM recht, wenn es sich auf den Charakter des Übereinkommens als „Minimalregelung“ und nicht als „einheitliches Gesetz“ beruft. Im Gemeinschaftsrecht fehlt es nicht an Beispielen dieser Art von Regelungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, über die in einer Richtlinie festgelegten Voraussetzungen hinauszugehen, indem sie auf die als „Mindestharmonisierung“ bezeichnete Methode zurückgreifen.
Die in Rot hervorgehobene Aussage in Rn. 107 besagt eigentlich eindeutig, daß eine eingetragene Marke nicht als Hoheitszeichen verwendet werden darf, da Hoheitszeichen nicht als Marke eingetragen werden dürfen.

Zitat
109. Zusammenfassend ergibt sich die Reichweite des Schutzes der nationalen Hoheitszeichen gegenüber den Dienstleistungsmarken nicht aus der Pariser Verbandsübereinkunft, sondern aus der nationalen oder der Gemeinschaftsgesetzgebung.
Die Unionsmarke ist unionsweit auf Unionsebene geregelt und darf keine hoheitlichen Elemente enthalten; der Schutz nationaler Hoheitszeichen hingegen unterfällt alleine dem nationalen Recht.

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¹
Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 1978.
Hoffmann-La Roche & Co. AG gegen Centrafarm Vertriebsgesellschaft Pharmazeutischer Erzeugnisse mbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Freiburg - Deutschland.
Umpacken von Markenzeugnissen.
Rechtssache 102/77.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61977CJ0102&qid=1627625050344

Zitat
7 DER SPEZIFISCHE GEGENSTAND DES WARENZEICHENRECHTS LÄSST SICH NAMENTLICH DAHIN KENNZEICHNEN , DASS DER INHABER DURCH DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT , EIN ERZEUGNIS IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN UND DABEI DAS WARENZEICHEN ZU BENUTZEN , SCHUTZ VOR KONKURRENTEN ERLANGT , DIE UNTER MISSBRAUCH DER AUFGRUND DES WARENZEICHENS ERWORBENEN STELLUNG UND KREDITWÜRDIGKEIT WIDERRECHTLICH MIT DIESEM ZEICHEN VERSEHENE ERZEUGNISSE VERÄUSSERN . FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE , OB DIESES AUSSCHLIESSLICHE RECHT DIE BEFUGNIS UMFASST , SICH DER ANBRINGUNG DES WARENZEICHENS DURCH EINEN DRITTEN NACH UMPACKEN DES ERZEUGNISSES ZU WIDERSETZEN , IST DIE HAUPTFUNKTION DES WARENZEICHENS ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE DARIN BESTEHT , DEM VERBRAUCHER ODER ENDABNEHMER DIE URSPRUNGSIDENTITÄT DES GEKENNZEICHNETEN ERZEUGNISSES ZU GARANTIEREN , INDEM IHM ERMÖGLICHT WIRD , DIESES ERZEUGNIS OHNE VERWECHSLUNGSGEFAHR VON ERZEUGNISSEN ANDERER HERKUNFT ZU UNTERSCHEIDEN . DIESE HERKUNFTSGARANTIE SCHLIESST EIN , DASS DER VERBRAUCHER ODER ENDABNEHMER SICHER SEIN DARF , DASS AN EINEM IHM ANGEBOTENEN GEKENNZEICHNETEN ERZEUGNIS NICHT AUF EINER FRÜHEREN VERMARKTUNGSSTUFE DURCH EINEN DRITTEN OHNE ZUSTIMMUNG DES WARENZEICHENINHABERS EIN EINGRIFF VORGENOMMEN WURDE , DER DEN ORIGINALZUSTAND DES ERZEUGNISSES BERÜHRT HAT . DAS DEM ZEICHENINHABER EINGERÄUMTE RECHT , SICH JEDER BENUTZUNG DES WARENZEICHENS ZU WIDERSETZEN , WELCHE DIE SO VERSTANDENE HERKUNFTSGARANTIE VERFÄLSCHEN KÖNNTE , GEHÖRT SOMIT ZUM SPEZIFISCHEN GEGENSTAND DES WARENZEICHENRECHTS .

Zusammenfassung:
1.) Eine Marke ist Zeichen wirtschaftlicher Aktivität;
2.) eine Marke darf keine Hoheitszeichen enthalten;


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Nun ist das Beitragsservice-Logo kein Hoheitszeichen und noch nie eines gewesen. Die Frage, ob eine Marke einem Hoheitszeichen ähnelt oder mit diesem verwechselt werden kann und welchem Schutz ein Hoheitszeichen unterliegt, führt uns bei der Frage der Auswirkungen der Verwendung einer Marke im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt nicht weiter.

Es gilt, eine Antwort auf die Frage zu finden, ob die Abbildung einer Marke auf einem Verwaltungsakt diesen zu einem einfachen Geschäftsbrief, und damit rechtsunwirksam macht. Was würde also passieren, wenn auf dem Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens Werbung in Form eines Markenzeichens, z. B. das eines Herstellers von Dosensuppen, abgebildet wäre?


Edit "Bürger" @alle: Zu den Auswirkungen auf die "Bescheide" siehe und diskutiere bitte unter
Auswirkungen einer "Wort-Bildmarke" in "Verwaltungsakten"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19825.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 7.286
@querkopf

Was ist an der Aussage nicht verständlich, daß eine (Unions)Marke am Markt Anwendung findet, also nach Vorgabe des Unionsrechts im Wirtschaftsleben und diese Vorgaben auch für alle staatlichen Stellen gilt?

Welchen Stellenwert wird wohl ein Dokument im Unionsrecht haben, auf dem sich eine Marke nach Maßgabe des Unionsrechts befindet, die derjenige verwendet, der dieses Dokument ausgestellt hat?

Welchen Stellenwert wird im Sinne des Unionsrechts dieses Dokument wohl darüberhinaus haben, wenn der, der es mitsamt seiner darauf abgebildeten Marke im Sinne des Unionsrechts verwendet, national bundesfachgerichtlich wie unionsgerichtlich als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" bezeichnet wird?


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Es ist nicht eine Stärke deutscher Verwaltungsgerichte, logische Schlußfolgerungen zu ziehen oder überhaupt logisch zu denken.

Aus diesem Grund bedarf es nicht irgendwelcher Ausführungen, aus denen das herauszulesen ist, sondern unmißverständliche Urteile und Rechtsverordnungen / Gesetze, aus denen sich unmißverständlich ergibt, daß ein sogenannter Verwaltungsakt, auf dem das Abbild eines Markenzeichens angebracht ist, keine Rechtswirkung hat und lediglich als Geschäftsbrief anzusehen ist.


Edit "Bürger" @alle - nochmalige/ letzte Bitte: Zu den Auswirkungen auf die "Bescheide" siehe und diskutiere bitte unter
Auswirkungen einer "Wort-Bildmarke" in "Verwaltungsakten"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19825.0
Thread wird vorerst geschlossen.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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