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Autor Thema: Anmeldung als Beitragsschuldner bei Übernachtung?  (Gelesen 3743 mal)

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@noGez99

Das ist totaler Quatsch - sorry!

Für Wohnung W wird ein Rundfunkbeitrag fällig, wenn sie bewohnt wird. Lediglich von Wohnungsinhabern in Wohnung W, die schon für irgendeine andere Wohnung bereits Rundfunkbeitrag zahlen, wird kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag verlangt. Alle anderen Wohnungsinhaber in W, deren Hauptwohnsitz W ist, sind rundfunkbeitragspflichtig. Sie stehen als Gesamtschuldner in der Pflicht, einen Rundfunkbeitrag für W zu zahlen.


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Lediglich von Wohnungsinhabern in Wohnung W, die schon für irgendeine andere Wohnung bereits Rundfunkbeitrag zahlen, wird kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag verlangt. Alle anderen Wohnungsinhaber in W, deren Hauptwohnsitz W ist, sind rundfunkbeitragspflichtig. Sie stehen als Gesamtschuldner in der Pflicht, einen Rundfunkbeitrag für W zu zahlen.

Kannst Du das mit dem Hauptwohnsitz im Gesetz belegen?


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  • Beiträge: 691
Lediglich von Wohnungsinhabern in Wohnung W, die schon für irgendeine andere Wohnung bereits Rundfunkbeitrag zahlen, wird kein zusätzlicher Rundfunkbeitrag verlangt. Alle anderen Wohnungsinhaber in W, deren Hauptwohnsitz W ist, sind rundfunkbeitragspflichtig. Sie stehen als Gesamtschuldner in der Pflicht, einen Rundfunkbeitrag für W zu zahlen.

Kannst Du das mit dem Hauptwohnsitz im Gesetz belegen?

Ja, klar.
RBStV § 2 Abs. 2:
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

und RBStV § 4 a Abs. 1:
Zitat
1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.

Diese beiden Paragraphen legen fest, dass grundsätzlich für jede Wohnung vom Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist, jedoch kann er davon befreit werden, zusätzliche Rundfunkbeiträge für andere Wohnungen zahlen zu müssen. Die bereits zahlende Person wird befreit, die Wohnung nicht.
Wohnt in der "Zweitwohnung" eine weitere Person (kein Ehepartner), die noch keinen Rundfunkbeitrag zahlt, so ist sie für diese Wohnung beitragspflichtig.


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@Mork vom Ork

Das Problem ist, das die Wohnung auslösend ist, aber der Beitrag von einer Person gezahlt wird und die Übertragung nicht genau definiert ist.
(das wird jetzt hoffentlich zu off topic)

@noGez99
...
 Alle anderen Wohnungsinhaber in W, deren Hauptwohnsitz W ist, sind rundfunkbeitragspflichtig. Sie stehen als Gesamtschuldner in der Pflicht, einen Rundfunkbeitrag für W zu zahlen.

Da sind wir uns einig, allerdings ist "Hauptwohnsitz" auch nicht weiter definiert.

Die spannende Frage ist jetzt wer ist ein Wohnungsinhaber, und wann wird eine Person Wohnungsinhaber?
Zitat
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt

In die Wohngemeinschaft W kommt ausländischer Student S und wohnt dort.
(Ausländisch deswegen, damit er nicht anderswo schon Rundfunkbeitrag bezahlt)
Es wird kein Mietvertrag gemacht, er meldet sich nicht an.
Er wohnt 10 Jahre  - Inhaber und damit Beitragsschuldner?
Er wohnt  1 Jahr     - Inhaber und damit Beitragsschuldner?
Er wohnt 1 Monat  - Inhaber und damit Beitragsschuldner?
Er wohnt 1 Woche  - Inhaber und damit Beitragsschuldner?
Er wohnt 1 Tag       - Inhaber und damit Beitragsschuldner?
Er wohnt 1 Stunde - Inhaber und damit Beitragsschuldner?

Wie und wo ist das im Gesetz definiert?
Ich finde im Gesetz keine Zeitangabe, also kann jeder willkürlich nach seinem Geschmack etwas festlegen.
Oder wird man schon alleine mit dem Betreten Wohnungsinhaber?


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@noGez99

Das "wann" definiert das Gesetz zum RBStV. Jeder Wohnende in einer Wohnung § 3 RBStV ist für diese Wohnung beitragspflichtig. Er muss sich bei der zuständigen Rundfunkanstalt anmelden, wenn er allein dort wohnt. Bei mehreren Wohnenden suchen sich diese eine Person heraus, die sie zum "in Anspruch genommenen" Wohnungsinhaber anmelden. Erst dann kann die Beitragsschuld durch Zahlung auf das auf die Person eingerichtete Beitragskonto getilgt werden.
Also in erster Linie entscheidet jede wohnende Person vor dem Hintergrund des Gesetzes selbst, ob sie in einer beitragspflichtigen Wohnung wohnt. Wenn sogar für diese Wohnung schon durch einen anderen Wohnenden der Rundfunkbeitrag entrichtet wird, besteht auch keine Anmeldepflicht (bei der Rundfunkanstalt) für die übrigen Mitbewohner.
Wenn jetzt aber die Rundfunkanstalt trotzdem auf die Idee kommt, den sich nicht selbst für beitragspflichtig haltenden Wohnenden zum Rundfunkbeitrag anzumelden, dann bekommt dieser jetzt ein Problem, nachweisen zu müssen, dass er nicht beitragspflichtig ist. Ansonsten muss er zahlen. Dies ist ja gerade das Irre an diesem Konstrukt, dass die Rundfunkanstalt in der Praxis nichts beweisen muss. Sie behauptet einfach etwas, was eine direkte rechtliche Wirkung auf einen Bürger entfaltet, die nur schwer aufzuhalten ist - egal ob berechtigt oder unberechtigt. Durch die Maschine in Köln werden auch direkt vollautomatisch Vollstreckungsersuchen verschickt, die sich je nach Bundesland mehr oder weniger schwer aufhalten lassen.



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@Mork vom Ork

Das Problem ist, das die Wohnung auslösend ist, aber der Beitrag von einer Person gezahlt wird und die Übertragung nicht genau definiert ist.
(das wird jetzt hoffentlich zu off topic)

Könntest Du das bitte etwas anders erklären? Ich habe rein gar nichts verstanden.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Ich sehe es natürlich gerne, wenn man es dem Beitragsservice mit der Bewältigung seiner "Fanpost" schwermacht.
Ich habe aber sachliche Bedenken, dass mit dem "Inhaber einer Wohnung" auch ein Kurzzeit-Gast gemeint sein kann.
Rein gefühlsmäßig ist ein Inhaber für mich jemand, der ein gewisses Recht an einer Sache hat. Es könnte im Fall der Wohnungsinhaberschaft keiner plötzlich daherkommen und ihm dieses wegnehmen. Nur umgangssprachlich wird anstatt "Inhaber" auch manchmal "Besitzer" gesagt.  Beispiel: Der Inhaber eines Führerscheins hat die Erlaubnis, ein Auto zu fahren. Im Unterschied dazu gibt es auch den Besitzer eines Führerscheins. Der kann allerdings auch im Besitz des Führerscheins einer anderen Person sein, daraus lässt sich für ihn aber nichts Rechtliches ableiten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2021, 03:17 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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