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Autor Thema: EuGH C-295/18 - Zahlungsdienstnutzer auch bei nichtauthorisierter Lastschrift  (Gelesen 610 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
11. April 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Richtlinie 2007/64/EG – Art. 2 und 58 – Geltungsbereich – Zahlungsdienstnutzer – Begriff – Ausführung eines Lastschrift?Zahlungsauftrags, der von einem Dritten für ein Konto, dessen Inhaber er nicht ist, erteilt wurde – Keine Autorisierung des Inhabers des belasteten Kontos – Nicht autorisierter Zahlungsvorgang“

In der Rechtssache C-295/18

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=212905&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4401762

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zahlungsdienste“ im Sinne dieser Bestimmung die Ausführung von Lastschriften fällt, die vom Zahlungsempfänger zulasten eines Zahlungskontos ausgelöst wurden, dessen Inhaber er nicht ist, ohne dass der Inhaber des so belasteten Kontos ihnen zugestimmt hätte.

2.      Art. 58 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zahlungsdienstnutzer“ im Sinne dieser Bestimmung der Inhaber eines Zahlungskontos fällt, zu dessen Lasten ohne seine Zustimmung Lastschriften ausgeführt wurden.

Weiterführend siehe auch unter:
Info: Verordnung (EU) Nr. 260/2012 - Bank-Verbraucherrechte - Lastschriften
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35527.msg214864.html#msg214864


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