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Autor Thema: EuGH C-390/12 -> Begriff "Durchführung des Rechts der Union"  (Gelesen 2056 mal)

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Folgendes Thema begründet sich in dem hier

[Übersicht] Nachschlagewerke des EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32480.0.html

namentlich verlinkten Dokument des EuGH:

Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-05/fiche_thematique_-_charte_-_de.pdf

Einziges Zitat:

Zitat
Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, muss dies daher als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden.

Wichtig ist diese Aussage mit Blick auf die Zustimmungsgesetze zu den Rundfunkstaatsverträgen, insbesondere zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wo es bspw. am Beispiel des Landes Brandenburg heißt:

Zitat
§ 2

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 8. Mai 2018

https://bravors.brandenburg.de/gesetze/einundzwanzigster_rundfunkaend_stv

"Informationelle Selbstbestimmung" heißt "Datenschutz" ->

Artikel 11
(Datenschutz)

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

U. U. wäre das Zustimmungsgesetz deswegen unwirksam, weil der Art. 11 LVerfBbg nicht korrekt widergegeben worden ist?

Zitat
Artikel 8

Schutz personenbezogener Daten


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
In dem das Land Brandenburg mit §2 des Zustimmungsgesetzes den Datenschutz einschränkt, realisiert es eine von der Union vorgesehene Ausnahme, (siehe Hervorhebung in Rot im obigen Zitat des Art. 8 Charta), und hat folglich die Charta insgesamt einzuhalten.

Und nun kommt Art. 11 Charta ins Spiel, der im Gegensatz zu Art. 10 EMRK, keine Ausnahmen für Eingriffe vorsieht.

Zitat
Artikel 11

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Gegenüber allen Rundfunknichtinteressenten ist folglich jede Zwangsheranziehung zur Rundfunkfinanzierung nicht vom europäischen Recht gedeckt, denn der Staat hat sich herauszuhalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2019, 13:41 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Nachtrag:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
30. April 2014(*)

„Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 15 bis 17, 47 und 50 – Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit, Eigentumsrecht, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, Grundsatz ne bis in idem – Art. 51 – Geltungsbereich – Durchführung des Unionsrechts – Glücksspiele – Restriktive Regelung eines Mitgliedstaats – Verwaltungsbehördliche und strafrechtliche Sanktionen – Zwingende Gründe des Allgemeininteresses – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C-390/12

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151521&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5040877

Rn. 36
Zitat
Erweist sich eine nationale Regelung als geeignet, die Ausübung einer oder mehrerer durch den Vertrag garantierter Grundfreiheiten zu beschränken, können nach dieser Rechtsprechung die im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen somit für die betreffende Regelung nur insoweit als Rechtfertigung dieser Beschränkung gelten, als den Grundrechten, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, Genüge getan wird. Diese Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte fällt offensichtlich in den Geltungsbereich des Unionsrechts und folglich der Charta. Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, muss dies daher, wie die Generalanwältin in Nr. 46 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden.


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Aus einem Schlußantrag einer anderen, bereits thematisierten Entschedung läßt sich hier noch eine Aussage dazu einfügen:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NILS WAHL
vom 21. April 2016(1)
Verbundene Rechtssachen C-8/15 P, C-9/15 P und C-10/15 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=176761&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=536486

Zitat
87.      Nach ständiger Rechtsprechung sollen die innerhalb der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung finden, dürfen aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden(42). Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Der Begriff der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta setzt vor allem einen gewissen Grad von Zusammenhang voraus, der darüber hinausgeht, dass die vom nationalen Recht bzw. vom Unionsrecht geregelten Sachbereiche benachbart sind oder dass der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann(43). Darüber hinaus zu berücksichtigen ist u. a., ob es eine andere materiell-rechtliche Bestimmung des Unionsrechts (außer der geltend gemachten Bestimmung der Charta) gibt, die auf die Fallgestaltung anwendbar ist und eine Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht(44).

Relevant ist das in jedem Fall für alle vollständig harmonisierten Bereiche:

Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35408.msg214542.html#msg214542


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 @pinguin stochert wieder an wichtiger Stelle.

1. Wenn  im Zustimmungsgesetz Brandenburg beweiskräftig gemacht ist, dass Grundrechte beschränkt werden, so führt das zu Konsequenzen;:
-------------------------------------------------------
a) Da dies Gesetz den Medienstaatsvertrag zur Rechtsnorm mit Gesetzeswirkung macht, gehört das auch dort hinein. Zum Vorbehalt am Ende des Medienstaatsvertrages für Bayern - also bisher NUR für Bayern -
müsste auch die Beeinträchtigung der Grundrechte für jedes einzelne andere Bundesland ausdrücklich gelistet werden.

b) Dies Zustimmungsgesetz - wie für Brandenburg - ist zugleich Beeinträchtigung der Informationsfreiheit auch nach Art. 5 GG.
Damit ist Art. 19 Abs. 2 Satz 2 GG zu beachten:
"Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen."
Da dies unterblieb, sind alle entsprechenden regulierenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrags als unwirksam anzusehen - eine ziemliche Menge.

c) Der Medienstaatsvertrag mit rund 100 Seiten regelt viel. Für jede einzelne verletzende Rechtsnorm wäre einzeln zu spezifizieren gewesen, gegen welche Artikel des Grundgesetzes diese Einzelnorm verstößt. Nur so wäre der vorstehenden Forderung ausreichend Rechnung getragen.

 d) Für alle Bundesländer mit analoger Pflicht der Artikelbenennung müsste an jeder betreffenden Stelle im Medienstaatsvertrag eine entsprechende Liste der Landesverfassungen und Artikel eingefügt werden.

2. Für die anhängigen Landesverfassungsbeschwerden
---------------------------------------------------------
ist damit einzuwenden, dass die betreffenden Regeln für beispielsweise Zensur und Internet-Regulierung auch aus diesem Grund als nichtig und also als aufhebungsbedürftig anzusehen sind.
Unbenommen bleibt Parlamenten eine neue richtigere Beschlussfassung. Dass diese noch gelingen wird, ist nicht zu erwarten. Sobald die Effekte von Zensur und "Werkzeug für Totalitarismusgefahr" offen auszuweisen sind, besteht Hoffnung auf Blockade.

Genau das ist ja der Sinn der Hürde in Art. 19 GG: Dass die Wachsamkeit der Abgeordneten zu wecken ist, sobald Gesetze in der grenzwertige Region der Grundrechtegefährdung funktionieren wollen.

3. Dies wird also eingefügt und kam gerade rechtzeitig für aktuellen Nachtrag aller Landesverfassungsbeschwerden.
-------------------------------------------------
Das wurde vorstehend detailliert. Denn vielkelcht kann @pinguin hier noch berichtigen, falls etwas verkehrt gesehen wird.

Ferner wird der EU-rechtliche Aspekt hier eingefügt wie im Thread bereits detailliert.

Eine Ausweisungspflicht in Gesetzen bei Beeinträchtigung der EU-Charta, also ein Gegenstück zur Regel in Art. 19 GG, ist nicht zu erwarten, jedenfalls nicht für Bedarf im nationalen Recht. Immerhin, falls es doch etwas derartiges gibt, das wäre dann zusätzlich zu vermerken.


4. Richter kümmern sich um all dieses nicht?
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Oh doch, genau das wünschen Verfassungsrichter.
Wir sind hier nicht bei Verwaltungsgerichten. Und es gibt durchaus Landesverfassungsrichter, die nicht zuvor Berufspolitiker waren, sondern erfahrene Richter und Rechtswissenschaftler sind.
Muss ich mehr sagen für Kenner der Problematik?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2021, 11:51 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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1. Wenn  im Zustimmungsgesetz Brandenburg beweiskräftig gemacht ist, dass Grundrechte beschränkt werden, so führt das zu Konsequenzen;
-------------------------------------------------------
Jetzt hat es die erste Kuriosität; im aktuellen landesrechtlichen Medienstaatsvertrag wird nicht auf das Zustimmungsgesetz verwiesen

Medienstaatsvertrag (MStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

Hat man das Zustimmungsgesetz mal gefunden, liest man erstaunliches

Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/modernisierung_medienordnung/attachments

Zitat
§ 2
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Dieses Zustimmungsgesetz dürfte damit klar verfassungswidrig sein; auch wenn hier zwar "nur" Landesgrundrecht eingeschränkt wird, ist die Berufsfreiheit ein Bundesgrundrecht und durch das Land nicht einschränkbar

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg201546.html#msg201546

Zitat
Rn. 12
Zitat
[...] das nichtverwirkbare Grundrecht des Art. 12 GG [...]

Zitat
Art 12 - GG
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Hier müsste also genau geprüft werden, würde eine derartige landesrechtliche Einschränkung zum Berufsverbot führen, wäre sie verfassungsgwidrig.

Von diesem oben verlinkten Zustimmungsgesetz führt ein Link zum Medienstaatsvertrag in PDF-Version:

Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/68/GVBl_I_19_2020-Anlage.pdf

Beim Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird "nur" der landesrechtliche Grundrecht auf Datenschutz eingeschränkt:

Stop; hier ist Chaos.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

der weiterführende Link führt nicht zum Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern zum Zustimmungsgesetz zum Medienstaatsvertrag.

(Freilich ist das nur eine Momentaufnahme vom 18. August ’21; denn es steht unterhalb des Dokumentes auf der Seite des RbStV nur "zum Gesetz", ohne das Gesetz an dieser Stelle zu benennen).

Hier jetzt dann nur der ergänzende Hinweis, daß das Grundrecht auf Datenschutz unionsrechtlich vollständig harmonisiert ist, siehe eine Deutschland betreffende EuGH-Entscheidung

EuGH C-40/17 - Datenschutz ist unionsrechtlich vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35360.0

dann hat es ja die DSGVO, die dem Einzelnen Rechte verleiht, bspw.,

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Zitat
Artikel 16
Recht auf Berichtigung


Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

und auch dem Staat Pflichten auferlegt, wenn er "Verantwortlicher" im Sinne dieser DSGVO ist, bspw.

Zitat
Artikel 14
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden


(1)   Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit: [...]
Diesem Artikel 14 wurde bislang zu keinem Zeitpunkt entsprochen.

womit die Grundrechtecharta übrigens einhaltepflichtig wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2021, 15:29 von pinguin«
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So schnell schießen die Preußen, Brandenburg, Berlin:
Dies ist Textentwurf für Beschwerdeteil: "Rechtsrahmen Medienfreiheit", wird vermutlich schon in wenigen Tagen in der Endfassung richterlich gesichtet werden. Kommentare?

Zitat
*AG4. Zustimmngsgesetze und Grundrechte-Klauseln.

Die Bedeutung der Zustimmungsgesetze wird leicht unterschätzt.
Hier folgt ein Beispielsatz aus dem
"Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. Mai 2018".
   bravors.brandenburg.de/gesetze/einundzwanzigster_rundfunkaend_stv

"§ 2 Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt."
Anmerkung: "Informationelle Selbstbestimmung" meint "Datenschutz".

Sofern Grundrechte beschränkt werden, so muss dies in der Tat Im Zustimmungsgesetz ausdrücklich dargelegt werden inklusive Klarstellung, auf welche entstehende "Rechtsnorm des Staatsvertrags" die Einschränkung sich bezieht.

Bundesland-Grundrechte der Landesverfassungen sind in der Regel in etwa deckungsgleich mit bundesrechtlichen Grundrechten. Infolgedessen ist der bundesrechtliche Art. 19 Abs. 2 Satz 2 GG auch bei Landesrecht einzuhalten:
"Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen."

Kurze Klauseln wie die obige für Brandenburg genügen nur, wenn das Gesamtgesetz die Einschränkung erzeugt. Das ist eher der Ausnahmefall. In der Regel sind nur bestimmte Klauseln eines umfangreichen Gesetzes ein Verstoß. Dann ist der Auflage des Art. 19 Abs. 2 Satz 2 GG nur ausreichend Genüge getan, sofern das Zustimmungsgesetz die betroffenen Gesetzesstellen exakt bezeichnet.

Mit Gesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 GG ist nach dem Zweck erkennbar gemeint: "Rechtsnorm". Alles andere wäre mit den Denkgesetzen unvereinbar. Man stelle sich vor, im Strafgesetzbuch wäre eine lapidare Präambel: "Dies Gesetz beschränkt das Grundrecht der Freizügigkeit des Art ..."

Sofern Grundrechte im Fall von Staatsverträgen beschränkt werden, so muss dies aber auch im eigentlichen Staatsvertrag bei den jeweiligen Rechtsnormen aufgeführt werden.

Bei der Rechtsanwendung wird der Staatsvertrag als "das Gesetz" interpretiert. Dies gilt insbesondere, sofern die Zustimmungsgesetze nur Änderungen betreffen, die dann in den Gesamttext integriert werden. Diese Konstellation ist seit Jahrzehnten typisch für die "Rundfunkstaatsverträge".
Der "Medienstaatsvertrag 2020" mit etwa 100 Seiten von konzentriertem und schwer überschaubaren Text Verteilt die Grundrechte-Beeinträchtigungen auf diverse recht unauffällige Stellen mitten im "Spaghetti-Sammelsurium".

Für alle Grundrechte-Beeinträchtigungen durch Einzelnormen im "Medienstaatsvertrag 2020" wäre zu fordern:

(1) Bei jeder verletzenden Einzelnorm Hinweis auf die Verletzung von Art. ... GG.
(2) bis (17): Auflistung der entsprechenden Artikel aller 16 Landesverfassungen.
(3) Das gleiche gesammelt in den 16 Zustimmungsgesetzen.

Für (3) könnte genügen: Im Zustimmungsgesetz von Bundesland X nur die verletzten Artikel der Landesverfassung X.

Für (2) müssen alle Landesverfassungen berücksichtigt werden, weil der Text als "Staatsvertrag" für alle Bundesländer identisch lauten soll.
Auf die Benennung der Artikelnummern der Landesverfassungen könnte verzichtet werden, sofern die jeweilige Landesverfassung dies nicht verlangt.

Sofern ein Staatsvertrag in nicht auflösbarem Konflikt mit einzelnen Landesverfassungen ist, greift des Vorbehaltskonzept.

Auch dafür gilt, des Vorbehalte im Staatsvertrag enthalten sein müssen.
Beispiel: "Medientstaatsvertrag 2020" hat am Ende einen Vorbehalt für Bayern.

Beispiel eines ausgeprägten Vorbehaltssystems ist die Europäische Konvention für Menschenrechte (EMRK). Den jeweiligen Zusatzprotokollen der Konvention entsprechen die "Rundfunkänderungs-Staatsverträge".

Hier ist nichts erinnerlich, dass im "Medienstaatsvertrag 2020" den vorstehend dargelegten Regeln entsprochen wurde,

ausgenommen die erwähnte kleine Klausel für Bayern.
Auch für die Zusimmtungsgesetze ist nicht erinnerlich, dass den vorstehend dargelegten Anforderungen ernsrprochen wurde.

Zusätzliche Argument der Nichtigkeit in der "Verfassungsbeschwerde Medienfreiheit:

Nichtigkeit - Aufhebungsbedarf mit Antrag auf Verwerfung - wird vor allem begründet mit der Unvereinbarkeit mit verschiedenen jeweils belegten Grundrechten, beispielsweise Unzulässigkeit von Zensur und Internet-Kontrolle.

Zusätzlich wäre zu fragen, ob die jeweilige strittig gemachte Rechtsnorm überhaupt wirksam existiert, sofern die Kennzeichnung der Grundrechteverletzung nicht den gerade beschriebenen Anforderungen ihrer Ausdrücklichkeit und der textlichen Positionierung genügt.

Unbenommen bleibt Parlamenten eine neue richtigere Beschlussfassung.
Dass diese noch gelingen wird, ist nicht zu erwarten. Sobald die Effekte von Zensur und "Werkzeug für Totalitarismusgefahr" offen auszuweisen sind, besteht Hoffnung auf Blockade. Genau das ist ja der Sinn der Hürde in Art. 19 GG: Dass die Wachsamkeit der Abgeordneten zu wecken ist, sobald Gesetze in der grenzwertige Region der Grundrechtegefährdung funktionieren wollen: Art. 19 Abs. 2 Satz 2 GG:
"Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Wo diese Klarstellung erfolgt, sollen bei Abgeordneten die Warnglocken aktiv werden.

   
     
AG      Gesetzliche Grundlagen / alle Bundesländer (für Verfassungsbeschwerde)
*AG5. EU-Recht. Zustimmngsgersätze und Grundrechte-Klauseln.

Und wenn die Grundrechte der EU-Charta verletzt werden?
Auch das ist denkbarer Anfechtungsgrund. Beispiel:

In der Rechtssache C-390/12      curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151521&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5040877

Rn. 36: "Erweist sich eine nationale Regelung als geeignet, die Ausübung einer oder mehrerer durch den Vertrag garantierter Grundfreiheiten zu beschränken, können nach dieser Rechtsprechung die im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen somit für die betreffende Regelung nur insoweit als Rechtfertigung dieser Beschränkung gelten, als den Grundrechten, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, Genüge getan wird.

Diese Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte fällt offensichtlich in den Geltungsbereich des Unionsrechts und folglich der Charta. Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, muss dies daher, wie die Generalanwältin in Nr. 46 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden." (Zitatende

Die Grundrechte der EU-Charta haben aber nur eine etwas diffuse Anwendungspflicht im nationalen Recht:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NILS WAHL vom 21. April 2016(1) - Verbundene Rechtssachen C-8/15 P, C-9/15 P und C-10/15 P


https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=176761&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=536486

Zitat: "87. Nach ständiger Rechtsprechung sollen die innerhalb der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung finden, dürfen aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden(42). Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

Der Begriff der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta setzt vor allem einen gewissen Grad von Zusammenhang voraus, der darüber hinausgeht, dass die vom nationalen Recht bzw. vom Unionsrecht geregelten Sachbereiche benachbart sind oder dass der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann(43). Darüber hinaus zu berücksichtigen ist u. a., ob es eine andere materiell-rechtliche Bestimmung des Unionsrechts (außer der geltend gemachten Bestimmung der Charta) gibt, die auf die Fallgestaltung anwendbar ist und eine Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht(44)." (Zitatende)

   
     
AG      Gesetzliche Grundlagen / alle Bundesländer (für Verfassungsbeschwerde)
*AG6. Konkret: Zustimmngsgersetz zum "Medienstaatsvertrag 2020"

Wiederum Brandenburg als Beispiel:
Im Hinblick auf das - ja wohl bewusst gewollte - Fehlen einer salvatorischen Klausel" zerbricht das Gesamte, soweit es in nur einem Bundesland zerbricht.

Erste Feststellung: Im Medienstaatsvertrag (MStV) - Gesamtfassung "Medienstaatsvertrag 2020" wird nicht auf die Zustimmungsgesetze hingewiesen:
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv
Betrachtet man den "Medienstaatsvertrag 2020" als autonomes landesrechtliches Rechtsnormem-Konglomerat und wären etwaige Normen darin mit Grundrechtverletzung ohne die Pflichtangabe des Art. 19 GG, so wären dies rein aus Formmangel für Brandenburg als nichtig anzusehen.

Nun wird es spannend: Diese Grundrechteverletzungen sind beweiskräftig.
Hat man das Zustimmungsgesetz erst einmal gefunden - je nach Bundesland oft nicht ganz einfach - , so liest man Überraschendes:

Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
   bravors.brandenburg.de/gesetze/modernisierung_medienordnung/attachments
"§ 2 Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt."

Hier fehlt einiges in Brandenburg:

Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG: Es fehlt die Artikelbezeichnung des Grundrechts der Berufsfreiheit im Grundgesetz. Dies wäre Art. 12 GG, gemeint vermutlich Absatz 1:

" (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden."

Es fehlt Kennzeichnung im Zustimmungsgesetz, welche präzisen Einzelnormen verstoßen. Es dürfte im Medienstaatsvertrag erst recht an der auch dort nötigen Verletzung dieser Grundrechte fehlen, zumal eine Liste für 16 Bundesländer dort nötig wäre.

Demnach wäre die Verletzung des Grundgesetzes dank Brandenburg beweiskräftig gemacht:

BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg201546.html#msg201546
Rn. 12 "[...] das nichtverwirkbare Grundrecht des Art. 12 GG [...]"

Dies dürfte auch für alle anderen 15 Bundesländer gelten.
Meist werden die jeweiligen Landesgesetze nach eine einheitlichen Textvorlage getextet, was wohl durch die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz koordiniert wird.

Die Eignung dieser "Verfassungsbeschwerde Medienfreiheit" als Grundlage für verfassungsrichterliche Überprüfung erscheint damit belegt.
Weil nicht klargestellt wird, welche Einzelnormen die "Berufsfreiheit verletzen dürfen", also als illegal zu werten wären, käme in Betracht, die Anwendung des "Medienstaatsvertrags" auszusetzen, soweit er die vorherige Rechtslage des recht ähnlichen vorherigen "Rundfunkstaatsvertrags" ändert.

Der Landesregierungen und dem Landesparlament wäre aufzutragen, durch eine neue Verabschiedungsvorlage abzuhelfen.

Die damit zu verwerfenden Regeln sind die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Neuerungen:
"Verfassungsbeschwerde Medienfreiheit" Angriffspunkte /Anträge) Nr. 5 bis 17   Recht der Individualbeschwerderecht belegt in "Rechtsrahmen Medienfreiheit" Abschnitte APP5. bs APP17.


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Nachtrag aus einer weiteren Entscheidung. die in anderen Themen schon erwähnt ist, aber hier des direkten Zusammenhanges wegen, nicht fehlen soll:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
21. Mai 2019(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Eigentumsrecht – Nationale Regelung, kraft deren die Nießbrauchsrechte, die in der Vergangenheit von juristischen Personen oder von natürlichen Personen ohne nachgewiesenes nahes Angehörigenverhältnis zum Eigentümer an land? und forstwirtschaftlichen Flächen erworben wurden, ex lege und ohne Entschädigung erlöschen“

In der Rechtssache C-235/17

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=214283&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1158884

Rn. 63
Zitat
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Charta garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung finden und daher auch zu beachten sind, wenn eine nationale Regelung in den Geltungsbereich dieses Rechts fällt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 bis 21, und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 62).

Rn. 64
Zitat
Dies ist namentlich der Fall, wenn eine nationale Regelung geeignet ist, eine oder mehrere durch den AEU-Vertrag garantierte Grundfreiheiten zu beeinträchtigen, und der betreffende Mitgliedstaat sich auf unter Art. 65 AEUV fallende Gründe und auf unionsrechtlich anerkannte zwingende Gründe des Allgemeininteresses beruft, um eine solche Beeinträchtigung zu rechtfertigen. Unter diesen Umständen können nach ständiger Rechtsprechung Ausnahmen für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 43, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 63).
Zur Hervorhebung in Blau; das ist wieder die legendäre Rundfunkentscheidung, die separat thematisiert ist, wonach nichts rechtens ist, was sich über die EMRK, bzw., deren Art 10 zur Informations- und Meinungsfreiheit, hinwegsetzt.

Rn. 65
Zitat
Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, muss dies – wie der Gerichtshof bereits entschieden hat – als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden (Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Aussagen in Rn. 63 sind relevant, da sich jedenfalls der landesrechtliche Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Zitat
§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Beauftragt die Landesrundfunkanstalt Dritte mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs oder der Ermittlung von Beitragsschuldnern, die der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, so gelten für die Verarbeitung der dafür erforderlichen Daten die zur Auftragsverarbeitung geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72).

[...]

in Ausführung/Umsetzung/Anwendung der DSGVO befindet, und deshalb bei Anwendung dieses nationalen Regelwerkes die Charta einhaltepflichtig wird; und dann ist der dem Art 10 EMRK gleichartige Art 11 GrCh beachtlich.

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT

Deutsch:
Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Englisch:
Zitat
Article 11
Freedom of expression and information


1.   Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers.

2.   The freedom and pluralism of the media shall be respected.

Und auch bei Anwendung des neuen Medienstaatsvertrag ist die Charta einzuhalten, weil

Medienstaatsvertrag (MStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv

Zitat
§ 4
Informationspflichten, Verbraucherschutz


(2) Mit Ausnahme seiner §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur Umsetzung der Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.

Siehe auch:
Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX%3A02010L0013-20181218

Das aktuelle EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz, dessen Regeln ja gelten sollen:

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011L0083&qid=1629412443289


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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