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Autor Thema: Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr  (Gelesen 818 mal)

  • Beiträge: 7.285
RICHTLINIE 2011/7/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Februar 2011
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011L0007&qid=1625995468114

Erwägungsgrund:
Zitat
(32)
Diese Richtlinie definiert den Begriff „vollstreckbarer Titel“, sie sollte jedoch weder die verschiedenen Verfahren der Zwangsvollstreckung eines solchen Titels regeln, noch die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung eines solchen Titels eingestellt oder ausgesetzt werden kann.

Zitat
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich


(1)   Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von KMU zu fördern.

(2)   Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Schulden ausnehmen, die Gegenstand eines gegen den Schuldner eingeleiteten Insolvenzverfahrens, einschließlich eines Verfahrens zur Umschuldung, sind.

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Geschäftsverkehr“ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen;

3.
„Unternehmen“ jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, ausgenommen öffentliche Stellen, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird;

10.
„vollstreckbarer Titel“ Entscheidungen, Urteile oder Zahlungsbefehle — auch vorläufig vollstreckbare — eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde, nach denen eine Zahlung unverzüglich oder in Raten zu leisten ist und mit denen der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben kann.

Diese Richtlinie gilt zwischen öffentlichen und privaten Stellen bzw. Unternehmen; sie gilt nicht zwischen Unternehmen und Verbraucher*innen.

Erwägungsgrund:
Zitat
( 8 )
Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt sein. Diese Richtlinie sollte weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, z. B. unter das Scheck- und Wechselrecht fallende Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften, umfassen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, Schulden auszuschließen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, einschließlich eines Verfahrens zur Umschuldung, sind.

Da aber auch Unternehmen Rundfunkbeitrag zu leisten haben, ist diese Richtlinie zwischen ÖRR und diesen Unternehmen einzuhalten.

Erwägungsgrund:
Zitat
(9)
Diese Richtlinie sollte den gesamten Geschäftsverkehr unabhängig davon regeln, ob er zwischen privaten oder öffentlichen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgt, da öffentliche Stellen in großem Umfang Zahlungen an Unternehmen leisten. Sie sollte deshalb auch den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Generalunternehmern und ihren Lieferanten und Subunternehmern regeln.

Zitat
Artikel 10
Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen


(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein vollstreckbarer Titel — auch durch ein beschleunigtes Verfahren und unabhängig von dem Betrag der Geldforderung — in der Regel binnen 90 Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags des Gläubigers bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erwirkt werden kann, sofern die Geldforderung oder verfahrensrechtliche Aspekte nicht bestritten werden. Die Mitgliedstaaten kommen dieser Verpflichtung im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach.
Der Gläubiger darf sich diesen vollstreckbaren Titel nicht selbst ausstellen.

Es ist nicht ersichtlich, daß gegenüber Verbraucher*innen im Unionsrecht anderes gilt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2021, 12:00 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

t
  • Beiträge: 213
Hallo pinguin,

die Theorie klingt gut ... aber in der Praxis ..... werden  Millionen Vollstreckungen von maschinenerzeugten Selbsttitulierungen durchgeführt, menschen im Knast eingesperrt usw.
mit freundlichem Gruß
ticuta


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  • IP logged

K
  • Beiträge: 2.239
RICHTLINIE 2011/7/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Februar 2011
zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011L0007&qid=1625995468114

Zitat
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich


(1)   Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von KMU zu fördern.

(2)   Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.

[..]
Und wieder verkennt @pinguin dies:

Wir haben es nicht mit der Konstellation
Unternehmen <---------------> Verbraucher*innen
zu tun, sondern mit
Gesetz <----------------> Bürger*innen.

Die gesetzlich vorgeschriebene Zahlungspflicht einer öffentlich-rechtlichen Abgabe (hier: Rundfunkbeitrag) hat nichts mit "Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind" zu tun.
Also ist auch diese Richtlinie in Sachen öffentlich-rechtliche Abgaben obsolet/nicht anwendbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2021, 18:28 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

n
  • Beiträge: 1.452
Ich weiß nicht, ob das so einfach gesehen werden kann.

National:
Wohnen  -> löst gesetzmässig die Beitragspflicht aus.
Beitrag   -> Gegenleistung für den Vorteil (=Ware?)
Selbstitulierung nicht gegeben
Unvereinbarkeit Unternehmen mit hoheitlicher Tätigkeit
Millonenfache Vollstreckungsbetrug wegen vollautomatischer Bescheide?
Höhe des Beitrags? Beitragsüberhebung? Siehe
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0

EuGH C-526/04 - Rückforderungspflicht einer Überkompensierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35268.0

Aaaaber das nationale Recht muss mit Europarecht konform sein. Da kenne ich mich nicht so gut aus;
- EMRK + GrCh müssen eingehalten werden
- Unbestellte Dienstleisungen
- Rundfunkanstalten sind Unternehmen
- Datenschutz
- Verbraucherschutz
EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33545.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0

EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35198.0

EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33545.0

EuGH C-922/19 - Begriff "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35073.0

Das lohnt sich schon zu sichten.

Das Problem ist, dass die nationalen Gerichte nicht Recht sprechen, die Lösung liegt wohl im politischen Bereicht bzw. in einer Massenbewegung.
Daher schliesst Euch alle hier an;

Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35216.msg214510.html#msg214510


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2021, 19:29 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

 
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