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Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher

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Basti:
Moin Moin,

Person X hat eine Zwangsvollstreckungssache vom GV erhalten.

In dieser fiktiven Sache hat Person X vorab mit dem BS eine Ratenzahlung vereinbart. Jedoch nachdem Person X den Betrag Bar begleichen wollte hat der BS dies nicht akzeptiert und auf deren Vertrag verwiesen und das eine Barzahlung keine Option sei.

Daraufhin hat Person X immer schön Widersprochen und auch Einspruch eingelegt, jedoch ohne Erfolg.
Dann erschien vor paar Tagen ein Herr von der Stadt und wollte Pfänden. Person X sprach das Thema mit der vereinbarten Ratenzahlung und die Verweigerungshaltung des BS an. Daraufhin ist der Herr mit den Worten "Geb ich so weiter" gegangen.

Nun hat Person X fiktive Post erhalten, siehe Anhang.

Plan wäre jetzt nach § 766 ZPO eine Überprüfung anzustreben.

Gründe:

Mahngebühren/Säumniszuschläge (Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29014.0)
Barzahlung wird verweigert "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18

Was noch aufgefallen ist das:

Seit wann ist die Stadtkasse eine "Firma" und ist es nicht unrechtmäßig das der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft mit "Im Auftrag" unterschrieben ist.


Person X würde sich freuen wenn noch der ein oder andere Tipp zum fiktiven Fall hinzukommt.

Basti:
Keiner der noch Meinungen zum fiktiven Fall von Person X hat ?

Nach etwas Recherche würde Person X mit folgenden Gründen ins Feld ziehen:

- Mangebühren/Säumniszuschläge - SH VG Beschluss vom 01.08.2018 in 4 B 46/18 / LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14 & VGH Baden-        Württemberg Beschluß vom 4.2.2015, 2 S 2436/14

- Barzahlung wird verweigert  "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18

-  Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost - VG Dresden, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 2 L 191/20

- Verjährung der Beitragsforderung


Danke schon mal für die "Meinungen" zum fiktiven Fall. :)

Profät Di Abolo:
Guten TagX,

so wie ich das sehe, wurden in dieser fiktiven Geschichte die "Festsetzungsbescheide" alle vor dem 01.06.2020 "abgewickelt".
Ist das so?

Dann stellt sich noch die Frage, ob jetzt ein Widerspruchsverfahren läuft und zu welchen Festsetzungsbescheiden eine Widerspruchsentscheidung erfolgte.

Wenn Mensch sich darauf beruft, die Bescheide seien nicht zugegangen, dann macht eine Vereinbarung über Ratenzahlung diese Geschichte unter Umständen unglaubwürdig.
Diesen Teil der fiktiven Geschichte bitte mal genauer erzählen. Also, ob Person X erst nach Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch die Stadtkasse Kiel mit dem BeitraXservus Ratenzahlung vereinbarte und zu den vorangegangenen Bescheiden niX unternommen wurde (sog. Nichtreagierer).

Zum Begriff Nichtreagierer:
Automatische Anmeldung von Nichtreagierern
https://www.dstgb.de/aktuelles/archiv/archiv-2019/meldedatenabgleich-2018-informationen-fuer-kommunen/


--- Zitat ---Gründe für ausbleibende Reaktion unbekannt

Welche Gründe dazu führen, dass sich Einzelne auf keines der Schreiben des Beitragsservice gemeldet haben, ist den Rundfunkanstalten nicht bekannt.

Vonseiten des Beitragsservices wird vermutet, dass ein Teil aus Verständnis- oder Sprachproblemen bisher nicht reagiert hat. Zur Information dieser Personengruppe wurde unter www.rundfunkbeitrag.de/welcome ein fremdsprachiges Informationsangebot erstellt, in dem die wesentlichen Regelungen in zehn unterschiedlichen Sprachen erklärt werden (darunter Arabisch, Farsi, Tigrinya, Französisch, Somali).

Möglich ist auch, dass Personen sich nicht gemeldet haben, weil sie die Voraussetzungen für eine Befreiung oder eine Ermäßigung erfüllen, die aber nur auf Antrag gewährt wird. An diese Zielgruppe richtet sich unser Merkblatt zu den Möglichkeiten der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, das wir Ihnen beigefügt haben.

Inhaber von Nebenwohnungen, die bereits den Rundfunkbeitrag für ihre Hauptwohnung zahlen, können seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 eine Befreiung von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnung beantragen. Dies ist über das entsprechende Online-Formular des Beitragsservice möglich.

--- Ende Zitat ---

Basti:
Moin Profät Di Abolo,

es gab einen Festsetzungsbescheid im Februar und Mai 2021.

Person X hat jedem Bescheid Widersprochen, jedoch wurden diese vom BS immer zurück gewiesen.

Zum Thema Ratenzahlung: Es wurde mit dem BS ein Zahlungsplan vereinbart und bei der Forderung der Barzahlung hat der BS dies nicht akzeptiert und erst danach hat der BS die Stadt einbezogen. Auch dieser hat Person X mitgeteilt das der BS sich weigert Barzahlung anzunehmen. Es war ja auch eine Person von der Stadt vor Ort und wollte eintreiben jedoch hat Person X aus dieser den Fall geschildert.

Person X hat dem BS immer auf die Schrieben geantwortet. Nichtreagierer fällt damit leider aus in diesem fiktiven Fall.

Das mit dem Eingang der Bescheide klingt logisch.

Danke schon mal für dein Post zum fiktiven Fall.

Profät Di Abolo:

Im Eingangsbeitrag dieses Threads ist ein Formular auf Abnahme der Vermögensauskunft.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35475.msg214647.html#msg214647

Aus der "Forderungsaufstellung" ergibt sich, dass es sich wohl um fiktive Festsetzungsbescheide (Fälligkeit) vom 01.10.2016, 01.08.2017 sowie 01.02.2020 handeln muss.
Bitte daher in dieser fiktiven Geschichte nachprüfen, wie mit diesen "Festsetzungsbescheiden" verfahren wurde.

Die "Festsetzungsbescheide" von 02.2021 und 05.2021 sind hier wohl nicht Gegenstand des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens.

Generell gilt im Falle eines fiktiven Widerspruchsbescheides besser Klage zu erheben und den Rechtsweg zu beschreiten, um nicht in die Vollstreckung zu kommen.

Mensch kann natürlich auch in den Kreis der "Nichtreagierer" eintauchen, um dann später den Einwand des Nichtzuganges der Bescheide geltend zu machen.

Der fiktive Antrag der Stadtkasse Kiel an der / die / das Gerichtsvollzieher stellt wohl keinen Verwaltungsakt dar.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2020, Az. 4 B 2/20
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200002106&psml=bsshoprod.psml&max=true


--- Zitat ---35

c. Auch hinsichtlich des Antrages zu 3), die Antragsgegnerin zu 2) zu verpflichten, die Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig einzustellen und den Vollstreckungsauftrag einschließlich des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft der Antragstellerin gegenüber der Gerichtsvollzieherin zurückzunehmen, ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Januar 2014 – 13 L 8/14 –, juris Rn. 10). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig wäre, ist nicht statthaft. Zwar würde eine durch die Vollstreckungsbehörde an einen Schuldner gerichtete Anordnung der Abgabe einer Vermögensauskunft bei der Vollstreckungsbehörde nach § 281a LVwG einen Verwaltungsakt der Vollstreckungsbehörde darstellen. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus, da er in § 281a Abs. 4 Satz 4 LVwG bestimmt hat, dass ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft keine aufschiebende Wirkung hat. Soweit die Vollstreckungsbehörde dagegen – wie vorliegend – ihr Ermessen dahingehend ausübt, gegenüber dem Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft zu stellen, ist der an das Amtsgericht gerichtete Antrag kein Verwaltungsakt, sondern ein Verwaltungsinternum (vgl. VG Gelsenkirchen, a. a. O. Rn. 5 f. mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 18.11.1960 – VII C 184.57 –, juris Rn. 6).

--- Ende Zitat ---

Mit Verweis auf
VG Gelsenkirchen, 10.01.2014 - 13 L 8/14
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/13_L_8_14_Beschluss_20140110.html

Möglich wäre also in der fiktiven Geschichte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung  beim VG Kiel gegen die Stadtkasse Kiel zu richten.

Hierzu führt das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht aus:


--- Zitat ---38

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Durch die einstweilige Anordnung sind also entsprechend ihrem Zweck grundsätzlich nur Maßnahmen zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses zulässig, d.?h. die einstweilige Anordnung darf an sich nicht einer vorläufigen Verurteilung in der Sache gleichkommen. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Gerichte jedoch gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen. Einstweiliger Rechtsschutz ist danach zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Danach kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Das setzt indes eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 08.06.1999 – 3 M 11/99 –, juris Rn. 3).

--- Ende Zitat ---

Es muss also wohl ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, der einen Anordnungsanspruch begründet.

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