Das Thema mal hochgeholt und folgende Aussage des BVerfG aus der letzten Rundfunkentscheidung eingefügt
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html1. [...] Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
Unstreitig erfolgen Angebot und Finanzierung des dt. ÖRR via Fernabsatz?
Wie kann es dann mit dem Unionsrahmen vereinbar sein, daß die bloße
Möglichkeit der Rundfunknutzung kostenpflichtig sein soll?
Immerhin könnte doch dann, auch wenn es vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist, wenn die Bürger*innen auf die Angebote des ÖRR mit der Leistung des Rundfunkbeitrages reagieren, stillschweigend ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen LRA und Bürger*in zustande kommen?
Unionsrechtlich wurde ich dazu noch nicht fündig, ob sich ein Vertrag durch schlüssiges Handeln begründen läßt, wo er gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;