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Autor Thema: Unionsrahmen für die sozialorientierte öffentliche Auftragsvergabe  (Gelesen 633 mal)

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Nachstehend verlinktes Dokument war heute im EU-Amtsblatt veröffentlicht; dieses Dokument enthält die zusammenfassende Auswertung diverser Richtlinien, Verordnungen, IAO-Dokumente, EuGH-Entscheidungen mit dem Schwerpunkt "Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge".

Für Bund, Länder wie auch ÖRR, um den Bezug zum Forum herzustellen, ist dieses Dokument insofern bedeutsam, als sie unionsrechtlich als "öffentliche Auftraggeber" qualifiziert sind.

Nachstehend eine Auswahl in Reihenfolge der Auffindmöglichkeit im Dokument.

Sozialorientierte Beschaffung — Ein Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge — 2. Ausgabe
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2021.237.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2021%3A237%3ATOC

Zitat
Der vorliegende Leitfaden richtet sich zwar vornehmlich an öffentliche Auftraggeber, allerdings in der Hoffnung, gleichermaßen anderen als Anregung zu dienen, die an der Auftragsvergabe beteiligt sind, sei es als Warenlieferanten oder Dienstleister, private Auftraggeber, sozialwirtschaftliche Akteure, einschließlich sozialer Unternehmen, oder Nichtregierungsorganisationen (NRO).

-> (socially responsible public procurement, SRPP)

Zitat
1.1   Die sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge (Definition)

[...] In der Europäischen Union muss die SRPP in Übereinstimmung mit den Vergaberichtlinien von 2014 (3), den im EU-Vertrag (4) und der Charta der Grundrechte verankerten Grundsätzen, internationalen Vereinbarungen wie dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) über das öffentliche Beschaffungswesen (WTO-Beschaffungsübereinkommen), den bilateralen Freihandelsabkommen mit Kapiteln über die Auftragsvergabe (5) sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen (VN) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-Behindertenrechtskonvention) (6) erfolgen.

[...] Für eine Erholung von der Pandemie müssen die Behörden in der EU alle verfügbaren Instrumente nutzen, um die negativen sozioökonomische Auswirkungen zu bewältigen. [...]

Öffentliche Auftraggeber müssen in den technischen Spezifikationen (29) das Thema Zugänglichkeit berücksichtigen, um den Zugang für Menschen mit Behinderungen zu sichern, z. B. zu öffentlichen Dienstleistungen, öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlichen Informationen sowie zu Waren und Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), einschließlich webbasierter Anwendungen.

[...] Die Vergaberichtlinien schreiben vor, dass Wirtschaftsteilnehmer, die wegen Kinderarbeit und anderer Formen des Menschenhandels rechtskräftig verurteilt wurden, von dem Vergabeverfahren auszuschließend sind. Zudem sollte von allen öffentlichen Auftraggebern überprüft werden, ob die grundlegenden IAO-Übereinkommen (35) eingehalten werden. [...]

[...] Öffentliche Auftraggeber werden aufgefordert, der „Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen … sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation“ (37) Rechnung zu tragen.  [...]

[...] Gemäß den Vergaberichtlinien müssen die EU-Mitgliedstaaten „geeignete Maßnahmen“ treffen, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung öffentlicher Beschaffungsaufträge die geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nationale Rechtsvorschriften, Tarifverträge und internationale umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften einhalten (39) [...]

Der Umfang der öffentlichen Auftragsvergabe und die Grenzen, die der direkten sozialen Intervention aufgrund von Budgetbeschränkungen gesetzt sind, können die Beschaffung zu einem attraktiven Bereich für die Förderung sozialer Ziele machen. Die strategische Vergabe öffentlicher Aufträge bietet Möglichkeiten, bestehende, geplante Haushaltsmittel zu nutzen, um positive und innovative Beiträge zu gesellschaftlichen Herausforderungen zu leisten.

Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Antidiskriminierungsvorschriften der EU wurden erarbeitet, um Arbeitnehmer in ganz Europa zu schützen. Diese Rechtsvorschriften verleihen den Arbeitnehmern Rechte in Bezug auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (44), Informationen über ihre Arbeitsbedingungen, Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben (45), atypische Arbeitsverträge (46), Arbeitszeitregelung, Gesundheitsschutz und Sicherheit sowie Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (47).

Diese Rechtsvorschriften sind für Auftragnehmer und Unterauftragnehmer in der EU bindend, und öffentliche Auftraggeber müssen dafür sorgen, dass sie an allen Arbeitsplätzen umgesetzt werden. Ausführlichere Informationen zu den einschlägigen Rechtsvorschriften finden Sie unten und in den Kapiteln 4 und 5.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, um den Missbrauch von Abrufverträgen zu verhindern, wie z. B. Vereinbarungen, bei denen den Arbeitnehmern von ihren Arbeitgebern keine Arbeit garantiert wird (oft als „Null-Stunden-Verträge“ bezeichnet). [...]

Die verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen für diese Produkte und Dienstleistungen gelten ab 2025 (57).

[...] Es ist wichtig zu wissen, dass ein Auftrag nicht so unterteilt werden darf, dass EU-Verpflichtungen umgangen werden, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor (75). [...]


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