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Autor Thema: Eilt! Gesetzliche Grundlagen zu komplettieren für Landesverfassungsbeschwerden.  (Gelesen 1212 mal)

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Irgendwann müssen letzte Lücken in einem Werk geschlossen werden,
auch wenn man eine Fleißarbeit immer gerne neu vertagt.

Im nachstehenden Text - nächster Beitrag - sind alle Lücken mit ?_? gekennzeichnet.
Es geht im wesentlichen um Links zu Gesetzen. Wer daran mitwirkt, Funde bitte am besten sofort durch einen Beitrag hier einbringen, damit Doppelarbeit vermieden wird.
Es wird dann rasch eingearbeitet und soll dann hier nach neuem Stand eingegeben werden.

Natürlich wäre hilfreich, obendrein die Artikel / §§ anzugeben für:
- Recht auf Beschwerde
- Fristen - meist 1 Monat bzw. !2 Monate.

Besonders schön wäre, wenn jemand Links ausgräbt
und die Kalenderdaten für Zustimmungsgesetze von Bundesländern,

und ferner beim Schwerpunkt "Medienstaatsvertrag"
Dokument-Links über Beschlussfassungen der Ministerkonferenz,
Verkünden, "tritt in Kraft" und Sonstiges. Glücklicherweise ist derartiges aber kein eindeutiges Muss für Verfassungsbeschwerden.


Es gibt erste Reaktionen von Verfassungsgerichten.
Diese zeigen: Die Bedeutung wird erkannt. Man erwartet aber von den Einreichern, die Hausaufgaben zu machen. Alles Entsprechende wurde bereits seit Ende Mai - erste Stellungnahme - mit viel Arbeit eingebaut. Erkennbar wird, dass unbedingt als letzte Lückenschließung die nachstehende Komplettierung erfolgen sollte.

Und während einzelne Bundesländer schon mehrere Beschwerdeführer haben,
ist noch keiner gefunden für BW Sachsen und Sachsen-Anhalt.
Die Helden wurden müde? - Wer nicht streitet, hat schon verloren, daher siehe bitte unter:
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0
Hier ist die Karotte, wenn rückwirkende Befreiung ab 2013, dann möglicherweise nur für Beschwerdeführer. Keine Versprechen  dafür, aber dieser Angriff jetzt hat nun einmal ein anderes Kaliber als alles, was bisher gefahren wurde. 


Ja, wir sind auf dem richtigen Weg.
Aber das Imperium ist mächtig und "sich über das Recht hinwegsetzen" ist keine Panne, sondern es ist der Plan. Wir dürfen uns keine Lücken erlauben. Also, wer Zeit zum Beitragen hat, bitte helfen.
 

Arbeitsthread - bitte keine langatmigen Kommentare. Wenn Wichtiges zu sagen ist, dann bitte kurz und bündig, siehe die 10 Gebote und jeder kann das anwenden. 
die Sozialgesetzbücher brauchen für den ähnlichen Kram 1000 Seiten und niemand kann das noch anwenden. 


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Zitat
AG.   Gesetzliche Grundlagen.

*AG1. Wortgleiche *gesetzliche Grundlagen der Bundesländer
AG1.a)   Wortgleich für alle Bundesländer, weil "Staatsverträge durch alle 16":

"Medienstaatsvertrag 2020²: Als Beispiel für alle die für Niedersachsen veröffentlichte Fassung:
- http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/t/xx4/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-MedienOModStVtrGNDpAnlage-Artikel1&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag / aktueller Stand: (identisch für 16 Bundesländer)
- Internet: ?_?

23. Rundfunkbeitrags-Änderungs-Staatsvertrag (n Kraft seit ?_? 1. Juni 2020) (ident.für 16)
- Internet: ?_?

15. Rundfunkbeitrags-Änderungs-Staatsvertrag (n Kraft seit ?_? 1. Januar 2013) (ident.für 16)
- Internet: ?_?

AG1.b) Welche Gerichte ermöglichen Individual-Beschwerden?
Bundesweit überall: BUND_ - GG - BverfGG -

In 11 von 16 Bundesländern kostenfrei und ohne Anwaltszwang:
_BE_ Berlin
_BW_ Baden-Württemberg (seit 2013)
_BY_ Bayern (Individualbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof seit langem)
_HE_ (seit langem zulässig)
_NW_ Nordrhein-Westfalen (seit 2018)
_RP_ Rheinland-Pfalz - zulässig, aber rechtlich gesehen ein Sonderfall.

Ebenso zulässig in allen neuen Bundesländern:
_BR_ _MV_ _SN _ST_ TH_ Brandenb., Meckl.-Vorp-, Sachsen, Sachs.-Anhalt, Thür.

Unzulässig: _HB_ _HH_ _NI_ _SH_ - (Anwaltspflicht:)_SL_ :
Dortige Landesververfassungsgerichte wären beschränkt auf Organverfahren. Dies wurde allerdings nicht zuverlässig abgeklärt.

Die einzige bedeutsame Lücke
nach Einwohnerzahl ung Fläche ist _NI_ Niedersachsen.
Für _HB_ Bremen als akademische Frage:: Das bundesrechtliche "Recht zum Widerstand" ist in Bremen eine "Pflicht zum Widerstand". Widerstand darf natürlich immer nur "verhältnismäßig" erfolgen. Wenn die hierfür sehr geeignete Verfassungsbeschwerde im Bundesland entfällt, was stattdessen?

Richterstatus: Vermutlich überall bundeswet als Ehrenamt. :
Die Aufwandsentschädigung ist wohl überall unangemessen niedrig für Verfahren mit wesentlichem sachbedingtem Umfang. Dies ist abgemildert durch den Anhörungsanspruch (Landesregierung). Teils ist im Verfahrensrecht autorisiert, nach Bedarfsermessen externe rechtswissenschaftliche Mitarbeit zu beauftragen (also zu finanzieren).

   
     
AG. Übersicht der gesetzlichen Grundelagen (für Verfassungsbeschwerde Medienrecht)
*AG2. *Gesetzliche Grundlagen / je nach Bundesland
Abkürzungen für Bundesländer nach Muster    _HH_    _MV_    _NW_ usw.







_BE_ Startseite / Linkk: ?_?
Verfassung:    LINK: ?_?
Verfahren:    LINK: ?_?
Anmerkung: Die Beschwerde ist kostenlos. - Für "Metastudie LIBRA" ist Ausruck unverzichbar.
Besonderheit:    Noch gilt Preußisches Kommunalabgabenrecht: Beiträge nicht möglich für Mediennutzung.







_ BR_ - verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de
Verfassung:    verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/ueber-uns/aufgaben-und-stellung/rechtsgrundlagen/verfassung-des-landes-brandenburg/
Verfahren:    verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/ueber-uns/aufgaben-und-stellung/rechtsgrundlagen/verfassungsgerichtsgesetz-brandenburg/
Beschwerde § 31ff, Kostenfrage § 28ff --- § 32 Abs. 1: "Das Verfahren ... ist kostenfrei."
Merkblatt:    verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/ueber-uns/aufgaben-und-stellung/besonderheiten-der-verfassungsbeschwerde/
- demnach Normenkontrollbeschwerde Frist 12 Monate, sonstige 2 Monat2.
Besonderheit:    Noch gilt Preußisches Kommunalabgabenrecht: Beiträge nicht möglich für Mediennutzung.







_BY_ Startseite: Link ?_?
Verfassung:    LINK: ?_?
Verfahren:    LINK: ?_?
Kurzinfo: (Abruf 2021-05)    de.wikipedia.org/wiki/Bayerischer_Verfassungsgerichtshof
- "Frist ... zwei Monate ... Anhörung des Bay. Justizministeriums ...obligatorisch.
... kann ... ... Art. 27 Abs. 1 BayVerfGHG .. Kostenvorschuss... max... 1.500 Euro.
... Entscheidungen ... auch im Fall ... Unbegründetheit ... stets begründet
... Darüber hinaus ... Popularklage... .Möglichkeit... gegen Landesgesetze ... ohne selbst betroffen"
Besonderheit:    Unzulässig laut Bayerischer Verfassung: Privatanbieter für Fernsehen, Rundfunk. Seit 2020 auch für Internet? - Ferner: Bei Kosten-Nichteinzahlung darf dennoch entschieden werden, dann ohne Beschwerdeführer (also ohne Recht BVerfG, EuGH, EGMR); so z.B. gegen Meldedatenabgleich 2018.







_BW_ Startseite / Linkk: ?_?
Verfassung:    LINK: ?_?
Verfahren:    LINK: ?_?







_HE_ Startseite / Linkk: ?_?
Verfassung:    LINK: ?_?
Verfahren:    LINK: ?_?
Besonderheit:    Die Bezeiichnung ist "Grundrechtsklage" (nicht "Beschwerde"). Besteht demnach rechtlicher Entscheid-Anspruch?



_MV_      mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/landesverfassungsgericht/
Verfassung:       landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-VerfMVrahmen
Verfahren:    https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LVerfGGMVrahmen
Normenkontrollbeschwerde: § 53 "... Verfassungsbeschwerde ... ... innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zulässig."
sonstige Beschwerden: § 58 - ja. zulässig. Frist 1 Monat.
§ 33 Abs. 1: "Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht ist kostenfrei."
Besonderheit:    Art. 5 Abs. 3 "Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht."



_NW_ Verfassungsgerichtshof NRW, 48143 Münster - vgh.nrw.de/
Verfassung:       echt.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2320020927105939563
- Art. 75 Ziff 5.a "... Verfassungsbeschwerden, die von jedermann ... erhoben werden können,... "
Verfahren:    "Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW -)"
- (Aufruf 2021-05:)    recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000511#FN1#FN1
- § 55 Abs. 1 Normalfrist 1 Monat --- Abs. 5 Normenkontrolle: 1 Jahr.
- § 63 Abs. 1 Das Verfahren ist kostenfrei.



_SN_ Startseite / Linkk: ?_?
Verfassung:    LINK: ?_?
Verfahren:    LINK: ?_?



_ST_ Startseite / Linkk: ?_?
Verfassung:    LINK: ?_?
Verfahren:    LINK: ?_?



_TH_ - Thüringer Verfassungsgerichtshof, 99425 Weimar
Verfassung:    LINK: ?_?
Verfahren:    thverfgh.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$webservice?openform&thverfgh&rechtsgrundlagen
- Beschwerde § 31ff, Kostenfrage § 28ff

   
     
AG. Übersicht der gesetzlichen Grundelagen (für Verfassungsbeschwerde Medienrecht)


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n
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Zu
Zitat
15. Rundfunkbeitrags-Änderungs-Staatsvertrag (n Kraft seit ?_? 1. Januar 2013) (ident.für 16)

Mit orginal Unterschriften:
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/raestv100.pdf

Auf Seite 24 in diesem Dokument steht:
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Weitere Fundstellen:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027
hier seltsam
                 Der Tag des Inkrafttretens gemäß Artikel 10 wird gesondert bekannt gemacht.
den Artikel 10 gibt es nicht in dem Dokument, nur einen Artikel 7

Die weiteren Verträge finden sich mit Links am Ende des Dokumentes:
Zitat
In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2011 S. 675); geändert durch Artikel 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 1. Januar 2017
 Artikel 2 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018
Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatvertrag vom 28. Oktober 2019 (GV. NRW. 2020 S. 284), in Kraft getreten am 1. Juni 2020
 Artikel 8 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bekanntmachung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020.

Zitat
23. Rundfunkbeitrags-Änderungs-Staatsvertrag (n Kraft seit ?_? 1. Juni 2020) (ident.für 16)
- Internet: ?_?
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&bes_id=19124&aufgehoben=N   
Fußnote am Ende:
Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatvertrag vom 28. Oktober 2019 (GV. NRW. 2020 S. 284), in Kraft getreten am 1. Juni 2020
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_bestand_liste?anw_nr=6&l_id=11039&val=11039&seite=284
führt zu
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18390&ver=8&val=18390
Aber da steht dann
Zitat
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Grummel, was gilt denn jetzt?

off topic @Pjotre
Gab es nicht ein EU-Urteil dazu, dass eine solche "Schnitzeljagd" zur Nichtigkeit der Gesetze führt? Frage an @Pinguin


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2021, 05:16 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

q
  • Beiträge: 389
In NRW dürfte der RBStV nicht ordnungsgemäß in Landesrecht transformiert worden sein. Es ist somit mehr als zweifelhaft, ob der RBStV in NRW überhaupt eine Rechtswirkung gegenüber dem Bürger entfalten kann.

Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 06.12.2011 dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nämlich lediglich nach Art. 66 Satz 2 Verf. NRW zugestimmt. Der Staatsvertrag wurde daraufhin im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.

Es wurde von der Landesregierung aber kein Zustimmungsgesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Landtag eingebracht und folglich von diesem auch nicht verabschiedet. Die nach Art 71 Abs. 1 S. 1 Verf. NRW notwendige Verkündung gibt es auch nicht und auch in der Gesetzesdatenbank NRW sucht man vergeblich nach einem Zustimmungsgesetz.

Diese Frage wurde bereits ausführlich thematisiert unter
Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26332.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2021, 05:17 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 7.327
@pjotre
Im
Gesetz über Gebühren und Beiträge
Vom 22. Mai 1957

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-GebBtrGBErahmen

ist vom "Preussische  Kommunalabgabengesetz" keine Rede; allerdings sind nur Grundeigentümer und Gewerbetreibende zu Beiträgen heranziehbar. Dieses hat "Profät di Abolo" irgendwo im Forum auch kundgetan; für das Land Berlin wäre damit ein vom Bürger zu leistender Rundfunkbeitrag damit nichtig, sofern dieser weder Gewerbetreibender, noch Grundeigentümer ist.

Gemäß diesem

Kommunalabgabengesetz
http://www.verfassungen.de/preussen/gesetze/kommunalabgabengesetz93.htm

wäre das überall aufgehoben worden, wo es vorher als Recht Preussens gegolten hat.

Im Recht des Landes Brandenburg sind "Beiträge" nicht zur Finanzierung des lfd. Betrieb erhebbar; siehe hierfür

Abgaben nach Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30427.msg190624.html#msg190624

@noGez99

Gab es nicht ein EU-Urteil dazu, dass eine solche "Schnitzeljagd" zur Nichtigkeit der Gesetze führt? Frage an @Pinguin
Ja, da war mal was, eingebracht von "PersonX", nicht von "Pinguin":
EuGH C-66/19 > "Kaskadenverweise" unzumutbar > übertragbar auf RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30216.0

Allerdings gilt diese Aussage wohl für das Regelwerk selbst.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Super Crowd-"Finding", viel mehr als erhofft.
Nun will ich schnellstmöglich alles einbauen und hier den neuen Stand darstellen.
Das Feine ist, damit bekommen wir Unterschiede je nach Bundesland und die Gerichte können sich nicht einfach untereinander absprechen. Dafür bestehen bisher aber auch keinerlei Anzeichen. Bisher haben die ersten bearbeitenden Gerichte völlig unterschiedlich bearbeitet, die lassen sich nicht aus irgendeinem Bundesland X ihre Entscheidungen diktieren.

Hier wird nicht einfach abgenickt und durchgewunken.

Was hier geschieht, ist wohl eine Premiere, ein kleines Abenteuer "pro Föderalismus".
Für die Teilnahme am Abenteuer genügt eine PM an @pjotre mit der E-Mail-Adresse. Mehr persönliche Info ist nicht nötig, jeder reicht ja selber ein - siehe auch unter
Bundesweite Verfassungsbeschwerden 2021 [AKTION & KOORDINATION]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35216.0

... Und beantragt sodann am besten sofort beim Intendanten die rückwirkende Freistellung ab 2013
und das sofortige Ende der neuen Vierteljahresrechnungen. Wie gut das klappt, bleibe mal offen. Das Imperium ist mächtig und die Verletzung des Rechts ist keine Panne, sondern ist der Plan. Aber wer nicht fragt, der nicht gewinnt.


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Die neue Fassung nach Einarbeitung der Links soll heute fertig werden und wird dann hier eingestellt.

Hier vorab: Der Formfehler in NRW wird als triftig angesehen. Details darüber werden ja geliefert.

Nicht aktiv integrieren will ich die begriffliche Frage "Beitrag" für wesentliche Gebietsteile der untergangenen DDR.

(Nicht "frühere" DDR, obwohl das viele so sagen, denn es gibt ja keine "jetzige", und eine eventuelle DDR 2.0 wollen wir mit unserer Serie der Verfassungsbeschwerden "Medienstaatsvertrag" ja undurchführbar machen, das ist ja der eigentliche Kern der vielen gemeinsamen Arbeit - nie wieder die Medienmacht voll an den Staat übertragen.)

Wenn in der Tat es etwas unausgegoren ist, ob der Begriff "Beitrag" auf Kommunalabgaben begrenzt war: Dann haben aber die Landesparlamente durchaus das Recht, den Begriff auf Mediennutzung gesetzgeberisch auszuweiten.

Vorwerfbar ist nur, wenn dies im Hinblick auf die Zwangsklausel für die gewaltige Menge der Nichtzuschauer in Wahrheit eine Steuer ist (noch dazu eine Zusatz-Realsteuer, wofür im Grundgesetz die nötige Rechtsgrundlage fehlt).

Diese Klarheit der Argumentation würde streitstrategisch Schaden nehmen, wenn sie durch eher grenzwertige Aspekte verwässert wird. Immerhin ist die Frage des kommunalrechtlichen "Beitrags"-Begriffes ein guter Schachzug bei ARD-Anstalten und bei Verwaltungsgerichten und gegen Vollstreckung. Aber für die zielgerichteten aktuellen Verfassungsbeschwerden wird es einstweilen ausgeklammert.

Jedenfalls würde dies Argument viel Vertiefung erfordern, sofern es gewichtig gemacht werden sollte. Dafür fehlt die Zeit. Erste Verfassungsgerichte haben erste Zusatzwünsche angemeldet - deshalb dieser Thread - und deren Einbau innerhalb der gesetzten Fristen belastet zeitlich sehr.


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Was fehlt noch für die Verfassungsbeschwerden?

Nach Einbau der Arbeit der Threadteilnehmer wird nur noch eine wesentliche Lücke gesehen und im kommenden Textauszug für alle Bundesänder mit ?_? ausgewiesen werden:

Benötigt wird für alle 16 Bundesländer der Internet-Link zu:
   Geltendes Recht / Medienstaatsvertrag

- überflüssig für die anderen betroffenen Gesetze -
 
Denn was über Normenbeschwerde auf Grundlage Landesrecht angegriffen wird, sollte als aktuell geltende Rechtsnorm nachgewiesen werden. Traditionell mit Daten des Gesetz- und Verordnungsblattes vom ... Seiten...

Heutzutage genügt 1 Link zum landesrechtlichen Gesetzestext.

Damit niemand Grund hat zum Einwand unter den Richtern, werden dann die Veröffentlichungsdaten hier per Kopie blitzschnell in den Schriftsatz übertragen.
Natürlich könnten Richter sich fragen, ob bei einer mittleren Aufwandsentschädigung von 150 Euro pro Beschwerde wirklich Verfassungsbeschwerden mit 1000 Seiten über 20 komplexe Rechtsfragen gemeint waren...  ob sie sich dieser Herausforderung stellen wollen. Wenn sie erkennen, wie engagiert wir Bürger ihnen mit Nachweisen zuarbeiten, umso mehr könnte das richterliche Einsehen in die Bedeutung zunehmen.

Also wer noch kampffreudig ist für ein Mehr,
bitte helfen bei dieser nur maßvoll zeitfressenden Aufgabe.

Am besten dann sofort hier erste Ergebnisse intragen im Thread, damit wir Doppelarbeit vermeiden für unsere gemeinsamen begrenzten Arbeitszeit-Kapazität gegen des 8-Milliarden-Euro-Macht-Imperium.


Nachtrag zum eigenen Beitrag... zu früh gefreut... uns fehlen ja noch
die Internet-Fundstellen der Landesverfassungen und der Verfahrensgesetze der Verfassungsgerichte.
"Wir schaffen das!"


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Land Brandenburg:

Medienstaatsvertrag (MStV)
vom 28. April 2020

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Neuer Stand... Da sind noch viele  ?_?  Davon die erste Übersicht ist weniger wichtig.

Wichtig sind die Links der langen anschleßenen Übersicht pro Bundesland.
Und zwar besonders für die Bundesländer mit aktuellen Einreichungen der Verfassungsbeschwerden: 
 BE BR BY HE NW MV TH


Jeder, der gerade Laune dafür hat, einfach einliefern durch Beiträge hier im Thread für Fälle ?_?.[
Immer sofort eintragen, das vermeidet Doppelarbeit. 
Zitat
*AG2. *Gesetzliche Grundlagen / je nach Bundesland
Abkürzungen für Bundesländer nach Muster    _HH_    _MV_    _NW_ usw.

Grundrechte-Äquivalenzen:
Welche Artikel-Nrn. der Landesverfassungen entsprechen den Artikeln des Grundgesetzes? Diese Übersicht wird komplettiert für diejenigen Verfassungsgerichte, die die Komplettierung wünschen.


"Würde" --- GG Art. 1 ---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ Art. ?_? --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art. ?_? --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.?_? ---

"Gleichheit" --- GG Art. 1 ---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ Art. ?_? --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art. ?_? --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.?_? ---

"Informationsfreiheit" --- GG Art. 5 ---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ Art. ?_? --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art. ?_? --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.?_? ---

"Familie, Privatheit" --- GG Art. 6 ---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ Art. ?_? --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art. ?_? --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.?_? ---

"Berufsfreiheit" --- GG Art. 12 ---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ Art. ?_? --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art. ?_? --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.?_? ---

"Wohnung" --- GG Art. 13 ---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ Art. ?_? --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art. ?_? --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.?_? ---

"Enteignung" --- GG Art. 14 ---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ Art. ?_? --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art. ?_? --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.?_? ---

"Gesetzesvorbehalt" --- GG Art. 19 ---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ Art. ?_? --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art. ?_? --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.?_? ---

"Sozialpflicht" --- GG Art. 20 ---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ Art. ?_? --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art. ?_? --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.?_? ---

"Demokratiegebot" --- GG Art. 20 ---_BE_ Art. ?_? ---_BR_ Art. ?_? --- _BW_ Art. ?_? --- _BY_ Art. ?_? --- HE_ Art. ?_? --- _MV_ wie GG ----_NW_ Art. ?_? --_SH_ Art. ?_? ---_SN_ Art. ?_? ---_ST_ Art. ?_? --- _TH_ Art.?_? ---


*AG3. *Gesetzliche Grundlagen / je nach Bundesland


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"Medienstaatsvertrag 2020"    LINK: ?_?
Anmerkung: Die Beschwerde ist kostenlos. - Für "Metastudie LIBRA" ist Ausruck unverzichbar.


_ BR_ - verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de
Verfassung:    verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/ueber-uns/aufgaben-und-stellung/rechtsgrundlagen/verfassung-des-landes-brandenburg/
Verfahren:    verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/ueber-uns/aufgaben-und-stellung/rechtsgrundlagen/verfassungsgerichtsgesetz-brandenburg/
Beschwerde § 31ff, Kostenfrage § 28ff --- § 32 Abs. 1: "Das Verfahren ... ist kostenfrei."
"Medienstaatsvertrag 2020"    https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv
Merkblatt:    verfassungsgericht.brandenburg.de/verfgbbg/de/ueber-uns/aufgaben-und-stellung/besonderheiten-der-verfassungsbeschwerde/
- demnach Normenkontrollbeschwerde Frist 12 Monate, sonstige 2 Monate.


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Kurzinfo: (Abruf 2021-05)    de.wikipedia.org/wiki/Bayerischer_Verfassungsgerichtshof
- "Frist ... zwei Monate ... Anhörung des Bay. Justizministeriums ...obligatorisch.
... kann ... ... Art. 27 Abs. 1 BayVerfGHG .. Kostenvorschuss... max... 1.500 Euro.
... Entscheidungen ... auch im Fall ... Unbegründetheit ... stets begründet
... Darüber hinaus ... Popularklage... .Möglichkeit... gegen Landesgesetze ... ohne selbst betroffen"
Besonderheit:    Unzulässig laut Bayerischer Verfassung: Privatanbieter für Fernsehen, Rundfunk. Seit 2020 auch für Internet? - Ferner: Bei Kosten-Nichteinzahlung darf dennoch entschieden werden, dann ohne Beschwerdeführer (also ohne Recht BVerfG, EuGH, EGMR); so z.B. gegen Meldedatenabgleich 2018.


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Besonderheit:    Die Bezeiichnung ist "Grundrechtsklage" (nicht "Beschwerde"). Besteht demnach rechtlicher Entscheid-Anspruch?


_MV_      mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/landesverfassungsgericht/
Verfassung:       landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-VerfMVrahmen
Verfahren:    https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LVerfGGMVrahmen
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Normenkontrollbeschwerde: § 53 "... Verfassungsbeschwerde ... ... innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zulässig."
sonstige Beschwerden: § 58 - ja. zulässig. Frist 1 Monat.
§ 33 Abs. 1: "Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht ist kostenfrei."
Besonderheit:    Art. 5 Abs. 3 "Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht."


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_NW_ Verfassungsgerichtshof NRW, 48143 Münster - vgh.nrw.de/
Verfassung:       echt.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2320020927105939563
- Art. 75 Ziff 5.a "... Verfassungsbeschwerden, die von jedermann ... erhoben werden können,... "
Verfahren:    "Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW -)"
- (Aufruf 2021-05:)    recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000511#FN1#FN1
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- § 55 Abs. 1 Normalfrist 1 Monat --- Abs. 5 Normenkontrolle: 1 Jahr.
- § 63 Abs. 1 Das Verfahren ist kostenfrei.

Besonderheit: Meinung: In NRW wurde der 15. RundfÄmdStV nicht ordnungsgemäß in Landesrecht transformiert, kann also hier eine Rechtswirkung gegenüber dem Bürger nicht entfalten. Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 06.12.2011 dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nämlich lediglich nach Art. 66 Satz 2 Verf. NRW zugestimmt. Der Staatsvertrag wurde daraufhin im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
Es wurde von der Landesregierung aber kein Zustimmungsgesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Landtag eingebracht und folglich von diesem auch nicht verabschiedet. Die nach Art 71 Abs. 1 S. 1 Verf. NRW notwendige Verkündung gibt es auch nicht und auch in der Gesetzesdatenbank NRW sucht man vergeblich nach einem Zustimmungsgesetz.
Meinung: Demnach gilt in NRW bis heute das alte GEZ-Recht, wonach alle Nichtzuschauer von der Rundfunkabgabe befreit sind.
Demnach wäre der Nichtzuschauer Georg T. im Frühjahr....Sommer 2013 zu Unrecht inhaftiert. Der WDR wäre schadensersatzpflichtig.


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"Medienstaatsvertrag 2020"    gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/18px/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-MedienStVtrGSH2007V8Anlage


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_TH_ - Thüringer Verfassungsgerichtshof, 99425 Weimar
Verfassung:    LINK: ?_?
Verfahren:    thverfgh.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$webservice?openform&thverfgh&rechtsgrundlagen
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- Beschwerde § 31ff, Kostenfrage § 28ff


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Ich konnte es jetzt nur überfliegen - sind hierfür vielleicht auch die (web)-Fundstellen des RBStV von Interesse?
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19862.0
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 @Bürger : Danke, wichtige Quelle. Die Links der Zustimmungsgesetze werden nun auch noch hinzugefügt. Es sind ja die eigentlichen Quellen der "Landesgesetzgebung durch das Parlament".
Das ist und erfolgt also nur für das Gesetz von 2013. Für den Medienstaatsvertrag haben wir das vermutlich nicht erarbeitet. Es ist dafür aber auch weniger wichtig, weil es als völlig neues Gesetz gilt.


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