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Autor Thema: Art. 9 GG: Rundfunkabgabe: Verstoß gegen Vereinigungsfreiheit?  (Gelesen 2251 mal)

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@mullhorst: Für den zahlenden Bürger wäre eine vereinsähnliche Struktur etwa ein "Verein zur Finanzierung des ÖRR", da ja nicht alle Bundesbürger Medienschaffende sind aber alle zahlen müssen. Vergleichbar mit der Vereinigung der Medienschaffenden wäre m.E. eher die Architektenkammer, deren Pflichtfinanzierung allerdings bundesgesetzlich festgehalten ist und über Architekten (und nicht etwa über die "Nutznießer von Architektur -Wohnungsbewohner und Firmengebäudenutzer-) finanziert wird. Daß die Finanzierung des ÖRR nicht bundesgesetzlich festgehalten wurde (obwohl einheitlich bundesweit jeder Bundesbürger "Pflichtbeiträge" zahlt, liegt m.E. daran, dass dann richtig auffallen würde, dass es gar nicht die Gruppe der Nutznießer des Vereins (Medienschaffende) ist, die ihn finanziert.
Mit der Umstellung auf den allgemeinen, bundesweiten Pflichtrundfunkbeitrag hätte ein Bundesgesetz "Medienfinanzierung" eingerichtet werden müssen, das dann direkt mit dem Grundgesetz auf Verfassungskonformität hätte überprüft werden, bzw. nach dem Zitiergebot mit grundrechtlichen Ausnahmeklausel versehen werden müssen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
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...
Ein Großteil der einzelnen Anstalten sind hier Mitglied. Man müsste einfach nur Nachweisen dass Rundfunk einem Verein oder Verband gleichzusetzen ist. Somit wäre ich kein Rundfunkmitglied oder - Teilnehmer bzw könnte einfach austreten.
Es ist aber doch nur möglich aktiv aus etwas  "einfach austreten", wenn zuvor aktiv eingetreten wurde.So gesehen fehlt es beim Rundfunk bereits am aktiv. Die bewusste Entscheidung fehlt.Es gibt das Grundbedürfnis zu wohnen oder zu schlafen. Eine Verkoppelung ohne aktive
Entscheidung für Rundfunk vermutet der Gesetzgeber, weil "Rundfunk" überall möglich erscheint, aber laut "Statistik" dort genutzt wird, wo in Raumeinheiten gewohnt oder geschlafen wird. -> Es erfolgt somit seitens des Gesetzgebers die Verkoppelung eines Grundbedürfnisses mit "etwas", dass aktiv abgelehnt oder aktiv nicht abgelehnt werden kann. Die Eigenschaft der Sache ist, es fehlt seitens des Gesetzgebers eine Anweisung, dass es nicht abgelehnt werden kann. -> Es gibt lediglich die Möglichkeit sich zu befreien, aber das ist nicht das Gleiche, denn ich muss mich von nichts "etwas" befreien, dass ich bereits aktiv abgelehnt habe.Bisher hat das Bundesverfassungsgericht dazu keine sinnvolle Entscheidung gefällt.
Die Nutzung und Finanzierung von Rundfunk/Presse etc. durch Personen ist etwas privat Rechtliches. Es steht jeder Person frei sich Ihre Medien selbst auszuwählen und eben auch zu finanzieren.

Das "reine" Anbieten einer Nutzungsoption kann für eine Gruppe dann einen Vorteil bringen, wenn es etwas gibt, was Sie nachfragt oder wenn das "Anbieten" im vollständigem öffentlichen Interesse ist.

Das Anbieten einer Nutzungsoption -hier öffentlicher- Rundfunk kann zwar in öffentlichem Interesse sein, aber nur für die Gruppe, welche das überhaupt möchte -also nachfragt-. 

->
Das jedoch ist lediglich ein Teil der Öffentlichkeit. Die Gruppe, welche das nicht möchte wird übergangen. Das verkennt auch das Bundesverfassungsgericht.
Warum wurde das jedoch auf Wohnungen verändert? Das ist eben schlicht eine Frage des Geldes und wie man an dieses ran kommt. ;-) -> Der Rundfunk wird sich nur dann ändern, wenn viele nicht mehr bereit sind diesem Geld zu geben. Solange also der Nachbar etc. das weiter macht, und der Rundfunk von der Bevölkerung "Alle/Allgemeinheit" spricht und dabei eine "Deutungshoheit" setzen will, dass es illegitim sei Ihn nicht zu finanzieren, so läuft es weiter wie bisher. -> Es gilt diese "Deutungshoheit" so in Frage zu stellen, dass jeder Einzelne für sich entscheiden kann, dass er eine aktive Entscheidung trifft.
Sofern also der Gedanke jedem Einzelnen hilft, dass er sich aktiv gegen etwas entscheiden kann und Ihm dabei aufgezeigt wird, dass das ebenfalls zulässig und nicht angreifbar ist, dann könnte das etwas werden.Jetzt muss das natürlich so sein, dass eine unbegründete "Angst" vor einem "Vollzug" von "Bescheiden", weil es irgendwo steht, dass für jede "Raumeinheit" so ein Betrag anfalle, mit dem passenden Fachwissen und ohne Gerichtsverfahren führen zu müssen, genommen werden muss. -> Die Mehrheit der Personen, welche sich aktiv noch nicht so entscheiden wie wir das gerne sehen wollen, will weder "Verfahren" führen noch sonst irgendwas. Die wollen einen leichten "Weg" ohne zu verstehen, dass es reicht zu erklären, "ich entscheide mich aktiv dagegen".

Ja das reicht.


Das Problem die Gegenseite will das schlicht nicht wahr haben und sendet trotzdem "Bescheide", weil es ja eine vom Gesetzgeber erlassene Regel gibt. Diese reicht schlicht nicht aus. Ich frage mich wo dieser Zirkus hin führen soll.
Ich frage mich auch, wozu wir diese Gerichte benötigen sollten, welche in dieser Sache nichts bringen.Es muss dorthin wo es angerührt wurde, das sind eben nicht die Gerichte.

Das Problem, der Gesetzgeber sieht sich vielleicht bestärk durch die Verfahren darin, nichts zu verändern. ->Es braucht deshalb viele Einzelne, welche als Masse selbst die Gesetze ändern, damit auch wieder akzeptiert wird, wenn gesagt wird "ich entscheide mich aktiv gegen etwas".
Aktuell besteht in dieser nicht Akzeptanz der größte Mangel.

Es ist auch nicht der Rundfunk selbst, welcher diesen Mangel geschaffen hat, aber mit Sicherheit war und ist dieser beteiligt.

Zu bedenken ist, es gibt nicht "das" öffentliche Interesse, sondern eine Summe aus Einzelinteressen. Es muss deshalb der Raum geöffnet werden für öffentliche Gruppen Interessen.

Es gib somit eine Gruppe, welche Interesse an dieser Art von Rundfunk hat und eben eine welche das nicht hat.Die Politik berücksichtigt aktuell nur eine dieser Gruppen.
-> Das kann somit ein Verstoß sein.  Dort müsste wohl der Weg hin.
Es müssen sich also die Personen, welche "ich entscheide mich aktiv gegen etwas" in etwas vereinigen, welches die Politik ändert. Solange das nicht erfolgt, wird die Politik diese Gruppe nicht sehen/hören etc.
Es geht nicht darum, dass jeder "Einzeln" wie "Don Quijote" gegen "Bescheide" kämpfen sollte.
-> Sondern es müsste dahin gehen, dass diese "Einzelnen" sich so zusammen schließen, dass daraus eine Handlungsoption mit "einer" für andere Öffentlichkeiten sichtbaren Meinung entsteht.


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Dank für die Beiträge und Meinungen. Wir sollten aber den juristischen Kern nicht verwässern.

Es geht um die juristische Kernfrage der Umdeutung bei "verbal verkehrt gewählten Rechtsformen": 
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Wenn etwas alle Elemente einer "Vereinigung" eine "Idealvereins" im BGB-Sinn hat, so ist es als solche durch die Rechtsprechung auf Antrag (hier: Verfassungsbeschwerde) als Vereinigung einzustufen. Umdeutungen von Scheinformen zum realen Geschehen sind Standard der Rechtsprechung, aber immer sorgfältig zu untermauern. Wird ja gemacht.

Dann die Konsequenz: Wird diesem Antrag entsprechen, so resultiert daraus die Anwendbarkeit des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit; also grundrechtliche Befreiungsanspruch der Nichtzuschauer.


Nun hat das BVerfG entschieden, es müsse stattdessen die Verletzung
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Rechts auf "freie Entfaltung" gerügt werden. Da kommen wir zum Unterschied: Beim Kammerrecht sind die Kammern eine korporatistische das Berufsleben gestaltende Einrichtung. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzgeberisch ausgehebelt und dies war zulässig, weil durch ein Gesetz und "irgendwie vertretbar".

Dann ist aber gleichwohl ein Grundrecht beeinträchtigt, nämlich das der freien Entfaltung, wenn Einzelverbände dem Dachverband nicht folgen möchten, aber formal müssen. Also, nein, diese Sorte Zwang ist aufhebend für die Mitgliedschaft von Unververbänden im Dachverband. 


Das Recht der freien Entfaltung ist bei der "Vereinigung" der "Zuschauer"
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für die Nichtzuschauer nicht beeinträchtigt. Im Gegensatz zu einer berufsständischen Vereinigung dürfen sie trotz Zwangsmitgliedschaft "machen was sie wollen". Denn diese Zwangsmitgliedschaft umfasst nicht gesetzlich geschaffene  Unterwerfungspflicht unter angeordnete Regelungen.

Nun kommt aber, für diese Sorte Zwangsmitgliedschaft im Kontext "ARD, ZDF etc." fehlt es an einem Bundesgesetz, sie einzurichten. Also - anders als beim Korporatismus - fehlt es an der Rechtsgrundlage für den Zwang der Mitgliedschaft.


Eigentlich sind wir am Ziel dieses Threads angelangt:
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Der Antrag wurde in die Beschwerden integriert - ein kleiner Punkt von über 100 Punkten - und Richter werden entscheiden, ob demnach alle Nichtzuschauer zu befreien sind "AUCH aus DIESEM Grund".



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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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@pjotre

In Belangen natürlicher Personen haben Art 7 und 8 GrCh eine größere Tragweite, denn sie erfassen auch Meldedaten; hierzu siehe das neue Thema und darin Rnn. 120 ff.

EuGH C-78/18 - "Recht auf Achtung d. Privat- und Familienlebens"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35374.msg214131.html#msg214131


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