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Autor Thema: Hinweise/Erfahrungsberichte zum Anzeigen/Anmelden von Versammlungen/Info-Ständen  (Gelesen 17046 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aus einem Erlebnis in Dresden nachfolgend ein paar
Hinweise/ Erfahrungsberichte zum
Anzeigen/ Anmelden von Versammlungen/ Info-Ständen




FAZIT vorab:
(z.T. abhängig von örtlichen Satzungen/ Landesgesetzen etc.)

Wenn eine Art "Info-Stand" mit Tischen und ggf. Wetterschutz/ Pavillion o.ä. für o.g. Zwecke geplant ist, dann am besten
nicht lediglich einen "Info-Stand (z.B. mit Tischen/ Wetterschutz/ Pavillion o.ä.)" anmelden (denn da greift i.d.R. eher restriktiv ausgelegtes "Sondernutzungsrecht"), sondern eine

VERSAMMLUNG (Kundgebung/ Mahnwache/ Aufzug o.ä.)
gemäß dem jeweiligen Landesversammlungsgesetz anzeigen...

...im Zuge der Anzeige/ Anmeldung jedoch als
"KUNDGEBUNGSMITTEL" dann u.a. Wetterschutz/ Pavillion/ Tische etc. angeben.


Beispiel-Infos und -Formular der Stadt Dresden unter
http://www.dresden.de/de/02/or/anliegen/c_101.php
http://www.dresden.de/media/pdf/formulare/3212_Anzeige_einer_Versammlung.pdf
Die Anmeldung kann i.d.R. privat oder als Organisation erfolgen.
Die Versammlung kann offensichtlich kurzzeitig oder ganztägig, einmalig oder mehrtägig bzw. regelmäßig (z.B. als "Mahnwache") stattfinden.


Weitere Kundgebungsmittel (neben Bannern, Plakaten etc.) wie Beschallungsanlage, Megaphon o.ä. sind zwar prinzipiell zulässig, die Anwohner werden es einem aber danken, wenn man diese nur mit Bedacht einsetzt bzw. gar gänzlich darauf verzichtet.

Wichtigste Erkenntnis:

Die ledigliche Beantragung eines "Info-Stands (z.B. mit Tischen/ Wetterschutz/ Pavillion o.ä.)" kann im Konflikt mit örtlichen "Sondernutzungssatzungen" des Straßenraums stehen und u.U. eine solche "Sondernutzung" (z.B. in dafür gesperrten Stadtbereichen, historischen Stadtkernen o.ä.) versagt bzw. nur besonderen Zwecken vorbehalten bleiben.

Es gibt kein Grundrecht auf "Sondernutzung"...
...aber es gibt ein Grundrecht auf "Versammlungsfreiheit" ;)

Über diesen "Kunstgriff" (bzw. das offizielle und legitime Mittel für unsere Zwecke) der
Anzeige einer "Versammlung" dürfte somit über die "offizielle Hintertür" die
(versammlungsbezogene) "Sondernutzung" in aller Regel genehmigt werden.

Zumeist sind dies unterschiedliche Ämter. Die für "Sondernutzungsgenehmigungen" zuständigen Ämter (zumeist wohl Straßen-/ Tiefbau- o.ä. Ämter) werden amtsintern über die Versammlung und die "Kundgebungsmittel" informiert...
...und damit quasi ein "Info-Stand" für "Versammlungszwecke" offiziell "genehmigt".

Positiver Nebeneffekt dieser legitimen Vorgehensweise scheint außerdem zu sein, dass i.d.R. auch keine Verwaltungs- o.ä. Gebühren für die "Sondernutzung" ("Info-Stand") anfallen, welche ansonsten gut und gern auch einmal mittlere oder höhere zweistellige Beträge ausmachen können. Insbesondere bezüglich angestrebter (regelmäßiger) Wiederholungen kann dies sehr beachtlich sein.

Weiterer Nebeneffekt:
Eine Versammlung kann i.d.R. auch recht kurzrfristig noch angezeigt werden.
Als "Spontan-Versammlung" dürfte man es mit "Info-Stand", Tischen, ggf. Stühlen, Info-Material und diversen Kalt- oder Heißgetränken aber vermutlich eher schwer haben... ;) ;D



Hinweis:
Für diese Vorgehensweise kann keine Gewähr auf Allgemeingültigkeit gegeben werden!
Dies ist abhängig von den örtlichen Rechtsgrundlagen jeweils selbst zu prüfen!





HINTERGRÜNDE

Ziel war die Anmeldung eines "Info-Standes" für die
Information der Bürger über den "Rundfunkbeitrag" und den "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" im Allgemeinen...
...(medien-)politische Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit auf der Straße also, wie sie von uns allen ja als unverzichtbar gesehen wird.

Für den geplanten "Info-Stand" waren ein
Leichtbau-Pavillion mit der Grundfläche von 3x3m sowie Tische vorgesehen.

In den Infos der Stadt Dresden zur Sondernutzung für z.B. "Infostände" unter
http://www.dresden.de/de/02/or/anliegen/sondernutzung_d115.php
heißt es u.a.
Zitat
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus genutzt wird. Dazu gehören:
- das Aufstellen von Info- beziehungsweise Promotionsständen,
- das Auslagen und Verteilen von Werbeschriften von Tischen oder von Ständen oder
- Werbeveranstaltungen.

Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
Optionale Dokumente
- Nachweis der Gemeinnützigkeit
[...]
Kosten/Gebühren
- Verwaltungsgebühren
- Benutzungsgebühren
[...]

Die Sondernutzungssatzung der Stadt Dresden lautet in den relevanten Passagen wie folgt:
http://www.dresden.de/media/pdf/satzungen/satzung_sondernutzung.pdf
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die Sondernutzungen für die öffentlichen Gemeinde- und Kreisstraßen,
einschließlich der sonstigen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze [...]

Zitat
§ 2 Sondernutzungen
(1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 dieser Satzung über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden. [...]

Zitat
§ 3 Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen können insbesondere sein: [...]
7. Infostände/ Promotion sowie das Verteilen von Werbeschriften von Tischen oder Ständen aus [...]
> "können insbesondere" heißt immer auch "müssen nicht ausschließlich"

Zitat
§ 6 Beschränkungen
[...]
(3) Sondernutzungen durch Infostände und Promotion sind innerhalb des Stadtkerns (Anlage 2) unzulässig, sofern sie nicht ausschließlich politischen, religiösen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Auf den in der Anlage 4 aufgeführten öffentlichen Straßen sind Infostände und Promotion generell unzulässig. [...]
> "Stadtkern" siehe unten.
> Hieran "entbrannte" sich eine sachlich-freundliche, jedoch beiderseits bestimmte "Meinungsverschiedenheit" darüber, inwiefern der angestrebte Info-Stand als "ausschließlich politischen, religiösen oder gemeinnützigen Zwecken dienend" zu beurteilen wäre. Das Amt hat hier eher restriktiv ausgelegt und machte nicht den Anschein, davon abweichen zu wollen. Der Nachweis der "Gemeinnützigkeit" wäre z.B. im Sinne einer anerkannten Vereins-Gemeinnützigkeit erwartet worden.
Diese Diskussion hat sich dann glücklicherweise durch das im Fazit beschriebene Vorgehen erübrigt.
Die Bedenken, dass demokratische Willensbildung und Meinungsäußerung mit einem Info-Stand/ Wetterschutz innerhalb des Stadtkerns nur "politischen oder [...] gemeinnützigen" Organisationen gewährt werden würde, hat sich - zum Glück - als irrig herausgestellt.


Zitat
§ 12 Erlaubnisfreie Sondernutzungen, Ausnahmen
(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:
1. die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut auf Gehwegen und Parkstreifen am Tage der An- bzw. Abfuhr, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht erheblich behindert oder gefährdet werden;
2. das Aufstellen von Abfallbehältern und -säcken auf Gehwegen und Parkstreifen für den Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung im Rahmen der öffentlichen Abfuhr, jedoch nur ab einen Tag vor und bis einen Tag nach der Entleerung, sofern die Verkehrsteilnehmer nicht erheblich behindert oder gefährdet werden;
3. das Bereitstellen von Abfällen (z. B. Sperrmüll, Haushaltsgroßgeräten) im Rahmen der öffentlichen Abfuhr nur am bestätigten Ort und zum bestätigten Termin, frühestens jedoch in den Abendstunden des Vortages;
4. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen (“Bauchladen”) für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen.
(2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.
(3) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Belange des Straßenbaus oder der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
> keinerlei Erwähnung "genehmigungsfreier" (oder anderweitig zu "genehmigender") Sondernutzungen im Zuge von Versammlungen o.ä.

Zitat
§ 13 Erhebung von Gebühren
(4) Gebührenfrei sind
[...]
2. Sondernutzungen, die ausschließlich gemeinnützigen, religiösen oder politischen Zwecken dienen. Der Sondernutzer ist verpflichtet, die zur Beurteilung der Gebührenbefreiung erforderlichen Nachweise vorzulegen [...]
Zitat
Gebührenkatalog
7. Infostände, Promotion einheitlich für alle Straßenkategorien
bis 10 m² = 20€/Tag
> augenscheinlich zzgl. einer Verwaltungsgebühr - vermutlich um die 25..50€

Zitat
Straßenkategorisierung
Begriffsbestimmungen:
Stadtkern: Der Stadtkern wird begrenzt durch den Wiener Platz, die St. Petersburger Straße, den Rathenauplatz, das Terrassenufer, den Schloßplatz, den Theaterplatz, die Sophienstraße, den Postplatz, die Marienstraße und die Reitbahnstraße.


Der Antrag auf "Sondernutzung" für einen "Info-Stand" wurde seitens der Antragsteller mindestens vorläufig zurückgezogen - bis zur Genehmigung der Versammlung.

Die Infos der Stadt Dresden zur Sondernutzung für z.B. "Infostände" finden sich unter
http://www.dresden.de/de/02/or/anliegen/c_101.php

Das zugehörige Anzeige-Formular für die Stadt Dresden findet sich unter
http://www.dresden.de/media/pdf/formulare/3212_Anzeige_einer_Versammlung.pdf
und kann als Orientierung zur Vorbereitung der Beantragung im jeweils eigenen Ort dienen.

Die Anmeldung kann privat oder als Organisation erfolgen.

Den Dresdner Ämtern sei gedankt für ihre prinzipiell sachlich-freundliche und durchaus kooperative Art und Weise des Umgangs mit den Antragstellern. ;)

FAZIT siehe ganz oben ;)


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Ein paar Statements anderer, die obige Erkenntnisse und Schlussfolgerungen praktisch bestätigen:

Was ist der Unterschied zwischen einem Stand zur Information über die Versammlung und einem Infostand? -> zuviel Bürokratie
[...] So gesehen, könnte man unsere geplante Aktion auch als Versammlung anmelden. Als offene Fragen sehe ich vielleicht folgende:
-Kosten Versammlungen irgendwelche Gebühren in Stuttgart?
-Dürfen Versammlungen 7 oder 8 Stunden dauern?
-Müssen Versammlungen stuttgart-spezifische Anliegen haben?
Das könnte man natürlich beim nächsten Mal klären.

Allerdings waren die Mitarbeiter des Amts für "Sondernutzung" der Stadt Essen sehr locker und aufgeschlossen.

@Bürger:  Vielen Dank für diese interessanten Mitteilungen aus Dresden. Sowohl die Erfahrungen aus Essen als auch die Erfahrungen aus Dresden deuten darauf hin, dass man einen Infostand bei Problemen oder hohen Kosten zunächst als Versammlung anmelden könnte. Wenn das nicht klappt, kann man immer noch nach einer anderen Lösung suchen. Konkret auf Stuttgart bezogen: Bei einem nächsten Mal sollten wir es in Stuttgart zunächst mit einer Versammlung versuchen. Die Regelungen scheinen von den Behörden eher kulanter ausgelegt zu werden. Immerhin haben wir das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auf unserer Seite.

Hallo Mitstreiter,

vielen Dank für eure Infos! Es scheint wohl sehr unterschiedlich bei den Ämtern für "Sondernutzung" gehandhabt zu werden. In Essen macht es offenbar keinen Unterschied, ob man eine Versammlung oder einen Ínfostand anmeldet, dort soll lt. Auskunft der Bediensteten mehr auf die "Beduetung des Themas für die Öffentlichkeit" geachtet werden.  Bei der Formulierung "Themen ürund um den Rundfunkbeitrag" (klingt doch schön harmlos  ;) )wurde dies bejaht und die laut neuer städtischer Satzung niedrigst mögliche Gebühr angesetzt.

Für Essen gilt momentan:

- Bis 4 Quadratmeter 0 Euro, bis 10 Quadratmeter 40 Euro (trifft auf unseren 9 Quadratmete Pavillon zu), darüber 3 Euro für jeden weiteren Quadratmeter

zuzüglich seit 1.1.15 als "Verwaltungsgebühr". Wie das gerechtfertigt sein soll, habe ich schriftliche angefragt und warte noch auf Antwort.
 
- Anmeldung 4 Wochen vor Termin = 0 Euro, bis 2 Wochen vor Termin 10 Euro, bis 1 Woch vor Termin 40 Euro

Ansonsten "steht " der Termin für die Essener Haudegen für den 28.2. von 10:00 bsi 17:00 auf der Kettwiger Str. (Fussgängerzone) in der Nähe der Kirche St. Johann Baptist

Wünscht uns gutes Wetter!


Anmerkung zu letzterem:
Eben die Gebühren dürften vermutlich bei einer "Versammlung" entfallen - wäre aber ggf. bei den örtlichen Stellen zu erfragen.


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