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Autor Thema: EuGH C-307/19 - Begriff ‚Zivil- und Handelssachen‘  (Gelesen 646 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
25. März 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Anwendbares Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 und Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Unzuständigkeit des Gerichtshofs – Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Sachlicher Anwendungsbereich – Begriff ‚Zivil- und Handelssachen‘ – Art. 7 Nr. 1 – Wendungen ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ und ‚Erbringung von Dienstleistungen‘ – Art. 24 Nr. 1 – Wendung ‚Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen‘ – Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke – Notare, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werden – Verfahren zur Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Parkplatz, der sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet“

In der Rechtssache C-307/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=239289&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=9658847

Rn. 60
Zitat
Zum Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass dieser Begriff nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats verstanden werden kann, da sichergestellt werden muss, dass sich aus dieser Verordnung für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Er ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der genannten Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 61
Zitat
Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und um im Sinne einer abgestimmten Rechtspflege zu vermeiden, dass in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, ist dieser Begriff „Zivil- und Handelssachen“ weit zu fassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen, C-292/08, EU:C:2009:544, Rn. 22 und 23).

Rn. 62
Zitat
Für die Feststellung, ob die Einleitung eines Verfahrens unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sind die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage bzw. des verfahrenseinleitenden Antrags und die Modalitäten ihrer Erhebung bzw. seiner Stellung zu prüfen (Urteil vom 16. Juli 2020, Movic u. a. C-73/19, EU:C:2020:568, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Welche Rechtsbeziehung hat es zwischen rundfunkfernen Personen und dem Rundfunk?

Rn. 63
Zitat
So können zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2020, Rina, C-641/18, EU:C:2020:349, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 64
Zitat
Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 65
Zitat
Im Übrigen reicht der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht aus, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen, soweit sie nicht der Wahrnehmung von Befugnissen entsprechen, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services, u. a., C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein bloßer öffentlicher Zweck einer staatlichen Maßnahme reicht nicht, um hoheitliche Befugnis zu begründen.

Rn. 66
Zitat
Was im vorliegenden Fall den Gegenstand des Antrags im Ausgangsverfahren betrifft, so betrifft dieser die Beitreibung einer Forderung in Höhe der Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, zuzüglich der Verfahrenskosten.
Worin unterscheidet sich die Beitreibung einer Gebühr von der eines Beitrages?

Rn. 68
Zitat
Im Übrigen beruht, wie sich aus den schriftlichen Antworten der kroatischen Regierung auf die Fragen des Gerichtshofs ergibt, die Verpflichtung zur Zahlung der tatsächlichen Kosten und der gesetzlichen Verzugszinsen im Fall der Nichtzahlung eines Tagesparkscheins auf dem kroatischen Gesetz über das Schuldrecht, das den Anspruch des Gläubigers auf vollständige Schadlosstellung vorsieht.
Auch hier folgt die Zahlungspflicht der Gebühr aus reinem Gesetz, wie ja der Rundfunkbeitrag ja auch durch Gesetz entsteht.

Rn. 73
Zitat
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung ein Antrag auf Beitreibung der Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fällt, der von einer Gesellschaft gestellt wurde, die von einer Gebietskörperschaft mit der Verwaltung solcher Parkplätze betraut wurde.

Rn. 81
Zitat
Mit seiner fünften und seiner siebten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zunächst wissen, ob Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch ein Antrag auf Beitreibung einer Tagesparkscheingebühr für einen gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche fällt, sodann, ob, wenn dies der Fall ist, der unter solchen Umständen geschlossene Parkvertrag einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung darstellt, und schließlich, ob, wenn dies nicht der Fall ist, ein solcher Antrag in die besondere Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung (wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden) fällt.

Rn. 83
Zitat
Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Wendung „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf jede Klage bzw. jeden verfahrenseinleitenden Antrag bezieht, mit der bzw. dem eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die bzw. der nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft, da sie bzw. er nicht auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt ist, die eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen ist (Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Eine ganz wichtige Aussage ->
Rn. 87
Zitat
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht den Abschluss eines schriftlichen Vertrags verlangt, für die Anwendung dieser Bestimmung jedoch die Feststellung einer vertraglichen Verpflichtung unerlässlich ist. Diese Verpflichtung kann stillschweigend entstanden sein, insbesondere dann, wenn dies aus eindeutigen Handlungen folgt, die den Willen der Parteien zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ok; es hat also auch im Unionsrecht die Option der Vertragsbegründung durch schlüssiges Verhalten; würde in Belangen all jener Personen, die sich selbst beim Rundfunk melden, bedeuten, daß sie damit einen Vertrag begründen? Auch dann, wenn er seitens des Gesetzgebers nicht explizit vorgesehen ist? Denn auch die dt. ÖRR sind ja "Unternehmen im Sinne des Unionsrechts"?

Rn. 88
Zitat
Im vorliegenden Fall geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass die allgemeinen Nutzungsbedingungen der öffentlichen Parkplätze, d. h. u. a. die Festlegung der Parkplätze, die Parkzeiten und die Parkgebühren einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung eines Tagesparkscheins, in dem Beschluss über das Parken in der Stadt Zadar veröffentlicht wurden. Das Parken auf einem gekennzeichneten Parkplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche lässt ein Rechtsverhältnis zwischen dem Verwalter dieses Platzes und der Person, die ihn mittels Zahlung eines Stunden- oder Tagesparkscheins benutzt hat, entstehen, dessen Natur als vertraglich eingestuft werden kann.
Haben die dt. ÖRR Bestimmungen, die wie "Nutzungsbedingungen" zu behandeln wären?

Rn. 89
Zitat
Der Antrag auf Beitreibung einer Tagesparkscheingebühr stützt sich daher auf einen behaupteten Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen und fällt unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012, so dass die kroatischen Gerichte ihre Zuständigkeit unabhängig vom Charakter des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Parkvertrags aus dieser Bestimmung herleiten können.
Man ersetze "Tagesparkscheingebühr" durch "Rundfunkbeitrag"?

Rn. 93
Zitat
Der Begriff „Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 bedeutet zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 96
Zitat
Was das Kriterium des als Gegenleistung für eine Tätigkeit gezahlten Entgelts angeht, ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Zahlung eines Tagesparkscheins als Entgelt eingestuft werden kann.

Rn. 97
Zitat
Folglich kann der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Parkvertrag, wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 119 und 120 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, als „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 eingestuft werden.

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MICHAL BOBEK
vom 26. November 2020(1)
Rechtssache C-307/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=234403&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=9658847

Zitat
34.      Liest man die Fragen 1 bis 3 und 5 bis 7 im Zusammenhang mit dem Vorlagebeschluss, so zeigt sich, dass die vorliegende Rechtssache ihrem Kern nach drei übergeordnete Aspekte des internationalen Privatrechts der Union berührt. Erstens geht es um den Inhalt und die Rechtsnatur der Forderung aus dem nicht bezahlten Parkschein (zweite Frage und zweiter Teil der dritten Frage), d. h. um die Frage, ob die Vollstreckung dieser Forderung ein Rechtsstreit in „Zivil- und Handelssachen“ ist. Zweitens geht es um die Vollstreckung der Forderung und das betreffende Verfahren im konkreten Kontext des kroatischen Rechts (erste Frage und erster Teil der dritten Frage). Insbesondere: Können Notare in Kroatien Vollstreckungsbefehle zustellen, die auf einer „glaubwürdigen Urkunde“ im Sinne der Zustellungsverordnung beruhen? Der dritte Aspekt ist das für die Forderung zuständige Gericht (Fragen 5 bis 7). Genauer gesagt: Besteht nach der Verordnung Nr. 1215/2012 eine besondere Zuständigkeit, unter die die Vollstreckung eines nicht bezahlten Parkscheins fallen könnte, so dass die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen als des Wohnsitzmitgliedstaats des Schuldners begründet wäre?

Zitat
37.      Die Parteien und die Beteiligten vertreten dazu unterschiedliche Auffassungen. Die deutsche und die slowenische Regierung sind der Auffassung, dass die vorliegende Rechtssache nicht unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ falle. Entscheidend ist ihrer Ansicht nach der Ursprung der Befugnis, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wurde und die hier vollstreckt wird, d. h. die hoheitliche Befugnis, öffentliche Parkplätze auszuweisen und zu bewirtschaften und die dort geltenden Parkbedingungen zu kontrollieren. Die Klägerin, die kroatische Regierung und die Kommission vertreten die gegenteilige Ansicht. Für sie ist nicht der Ursprung der Befugnis das entscheidende Kriterium für das Vorliegen einer „Zivil- und Handelssache“, sondern es sind die Modalitäten ihrer Ausübung.
Interessant; es wurde die deutsche Regierung zu ihrer Auffassung ob dieses Sachverhaltes befragt.

Zitat
ii)    Der Gesichtspunkt der „Rechtsbeziehung“

59.      Ich schlage vor, in erster Linie auf den Gesichtspunkt der „Rechtsbeziehung“ abzustellen. Meiner Ansicht nach kann dieser Gesichtspunkt die Aufgabe der Weichenstellung zwischen dem einen und dem anderen Verfahren auf der Suche nach dem „richtigen“ institutionellen Pfad im frühen Stadium der Zuständigkeitsprüfung am zuverlässigsten erfüllen.

Zitat
60.      Erstens bringt dieser auf die „Rechtsnatur der Rechtsbeziehung“ abstellende Ansatz am besten zum Ausdruck, was wirklich zu tun ist: Die Brüsseler Regelung und auch eine Reihe anderer Systeme der horizontalen Kooperation innerhalb der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts oder des Straf- und Verwaltungsrechts erfordern im Stadium der Zuständigkeitsprüfung die Bestimmung der für bestimmte Angelegenheiten zuständigen institutionellen Partner im jeweiligen Mitgliedstaat. Nicht zu unterschätzen ist, dass sich Einrichtungen mit vergleichbaren Zuständigkeiten und Befugnissen bestimmen lassen, die im Rahmen des gegebenen Systems zusammenarbeiten könnten und daher auch sollten. Dies zielt nicht auf eine mittelbare Harmonisierung dieser Verfahrensgegenstände ab.

Zitat
61.      Aus diesem Blickwinkel betrachtet, wäre es schon merkwürdig, den Gegenstand, der durch das betreffende Instrument nicht harmonisiert und noch nicht einmal positiv definiert wird, als Schlüsselkriterium für die Zuordnung (oder eher als Werkzeug zur vorrangigen Anwendung einer abweichenden Regelung) im Hinblick auf das heranzuziehen, was im Wesentlichen die institutionelle Zuständigkeit in einem Mitgliedstaat darstellt(36).

Zitat
62.      Zweitens kann eher die Konzentration auf die genaue Rechtsnatur der in Rede stehenden Beziehung größere Genauigkeit und Klarheit bieten, insbesondere wenn mehrere Rechtsbeziehungen vorliegen. In solchen Fällen grenzt der Gerichtshof offenbar die entscheidende Rechtsbeziehung in dem ihm vorliegenden Rechtsstreit von „unterhalb“ oder „oberhalb“ angesiedelten Rechtsbeziehungen ab, was unter dem Gesichtspunkt des „Gegenstands“ nicht so ohne Weiteres möglich wäre(37). Daher eignet sich der Gesichtspunkt der „Rechtsbeziehung“ auch im Rahmen komplexer Rechtsstreitigkeiten besser.

Zitat
66.      Fünftens und letztens können jedoch unter dem Gesichtspunkt der „Rechtsnatur der Rechtsbeziehung“ die folgenden „Indizien“ für die Bestimmung, ob eine hoheitliche Befugnis ausgeübt wurde, von Nutzen sein. Diese Indizien sind zwar keine Liste von Voraussetzungen, aber sie spiegeln gleichwohl die Erwägungen in der Rechtsprechung wider:

i) Beginne mit der Rechtsbeziehung, die den Rechtsstreit kennzeichnet,
ii) vergleiche sie mit dem allgemein für Privatpersonen geltenden rechtlichen Rahmen und
iii) stelle fest, ob der Rechtsstreit auf eine einseitige Ausübung hoheitlicher Befugnisse außerhalb dieses normalen privaten „Bezugsrahmens“ zurückgeht.

Zitat
1)      Zur Rechtsnatur der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien

68.      Gemäß den in Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten „Indizien“ ist zunächst das Rechtsverhältnis festzustellen, das die Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits bildet. Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten scheint zumindest auf den ersten Blick ein Parkvertrag zu sein. Dies ist in der Tat die Grundlage. Nach der Rechtsprechung(42) handelt es sich bei dem zu untersuchenden Rechtsverhältnis nicht um das „oberhalb“ anzusiedelnde Verhältnis zwischen der Stadt Zadar und der Klägerin, also der betrauenden Behörde und betrauten Person.
Das Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Land ist nicht dafür maßgebend, das Rechtsverhältnis zwischen Bürger und LRA zu ermitteln.

Zitat
71.      Insoweit lässt keine der von den Parteien oder Beteiligten angeführten Bestimmungen die Annahme zu, dass das Verfahren, das dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, außerhalb des für den Einzelnen geltenden Rahmens liegt oder dass es sich durch eine (einseitige) Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch eine der Vertragsparteien auszeichnet. Es gibt tatsächlich keinerlei Hinweis darauf, dass die Klägerin nach der Ausstellung des Parkscheins dazu in der Lage wäre, einen Vollstreckungsbefehl zu erlassen(43). Wie die kroatische Regierung in Beantwortung einer schriftlichen Frage bestätigt hat, was natürlich vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist, muss sich die Klägerin an den zuständigen Notar (oder das zuständige Gericht) wenden, genau wie jede andere natürliche Person.
Hier könnten in Belangen der LRA Fragen aufkommen, obwohl die bundesfachgerichtliche Rechtsprechung hoheitliche Befugnis für öffentliche Stellen verneint, wenn sie in Wettbewerb stehen. Siehe

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.msg192790.html#msg192790

Zitat
74.      Die Kommission weist jedoch zu Recht darauf hin, dass das Vorhandensein einer „oberhalb“ anzusiedelnden hoheitlichen Befugnis nicht immer als maßgeblich im Hinblick auf die Rechtsnatur der „unterhalb“ angesiedelten vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann. Es handelt sich nämlich um subjektive vertragliche Verpflichtungen der Klägerin und der Beklagten(45), während deren Vollstreckung offenbar im zivilrechtlichen Rahmen betrieben wird und sich, wenn ich es richtig verstehe, auf diese subjektiven Verpflichtungen beschränkt.

Zitat
75.      Die Akten enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein acta iure imperii der Stadt Zadar im Rahmen der Vollstreckung irgendeine Rolle spielt, nur weil diese eine Beteiligung an der Klägerin hält(46). Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin im Namen der Stadt Zadar hoheitliche Befugnisse ausübt. In Kroatien können die Instandhaltung und Bewirtschaftung von Parkplätzen genauso durch private Einrichtungen erfolgen wie das eigentliche Parken selbst. Dies hat die kroatische Regierung in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofs bestätigt. Ob das Parken auf einem öffentlichen Grundstück stattfindet, hat keinen Einfluss auf die Art und Weise, in der die sich daraus ergebenden vertraglichen Verpflichtungen vollstreckt werden, solange die Vollstreckung nach kroatischem Zivilrecht ohne Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgt.
Interessant: Vollstreckung ohne Ausübung hoheitlicher Befugnisse.

Gibt es einen Hinweis darauf, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg im Namen des Landes Brandenburg hoheitliche Befugnisse ausübt?

Auch im Land Brandenburg kann das Produzieren und Veranstalten von Rundfunk von privaten Eirnichtungen durchgeführt werden, ist also keine nur dem Staat obliegende Aufgabe.

Zitat
76.      Unter diesem Blickwinkel betrachtet, handeln die Klägerin und die Beklagte als zwei Privatpersonen im Rahmen der normalerweise solchen Personen zustehenden Befugnisse und unterliegen denselben Verfahrensvorschriften wie jedermann(47). Daher scheint es im vorliegenden Fall keine Überschreitung des „Bezugsrahmens“ zu geben.

Zitat
77.      Aus den vorstehend dargelegten Gründen lässt die Bestimmung der „Rechtsbeziehung“ keinen Anhaltspunkt für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse erkennen, was bedeutet, dass eine Zuständigkeit nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und der Zustellungsverordnung gegeben ist.

Zitat
80.      Es ist wichtig, sich in Erinnerung zu rufen, dass die Frage, ob ein Rechtsstreit eine „Zivil- und Handelssache“ ist, zur Prüfung der Zuständigkeit gehört. In just diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil Pula Parking ausgeführt, dass die Zuständigkeit gegeben ist, da „keine Strafgelder“ verlangt wurden, „die als Ausfluss eines Hoheitsakts … angesehen werden könnten“. Der Gerichtshof hat ebenfalls – mit Blick auf die Entscheidung in der Sache selbst – festgestellt, dass die Parkgebühr „keinen Strafcharakter hat, sondern lediglich die Gegenleistung für eine erbrachte Dienstleistung darstellt“(48).

Zitat
83.      Im Ergebnis vermögen die beiden von einigen Beteiligten angeführten Gesichtspunkte nichts an der ziemlich eindeutigen Rechtsnatur der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu ändern. Um es ganz unverblümt zu sagen: Einseitige oder sogar missbräuchliche Vertragsklauseln können nicht plötzlich allein deshalb als Ausübung hoheitlicher Befugnisse angesehen werden, weil sie nicht verbraucherfreundlich sind. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist etwas qualitativ anderes als das bloße Innehaben oder auch Gebrauchen (bzw. Missbrauchen) einer überlegenen Verhandlungsposition. Andernfalls würden Verbraucherverträge plötzlich auch nicht mehr unter die Brüsseler Regelung fallen, da viele von ihnen in gewissem Umfang einseitige unverhandelbare Klauseln mit Strafcharakter aufweisen. Aber kaum jemand würde behaupten, dass sie im Hinblick auf diese nicht verhandelbaren Klauseln als eine Ausübung hoheitlicher Gewalt durch Unternehmen anzusehen wären und damit nicht unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ fielen.

Zitat
84.      Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens sind keine überzeugenden Argumente vorgetragen worden, aufgrund derer man sich gezwungen sähe, das Ergebnis des Gerichtshofs im Urteil Pula Parking noch einmal zu überdenken. Die hier in Rede stehende Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten dürfte die Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllen, um unter Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und der Zustellungsverordnung zu fallen.

Zitat
113. Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung (der ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist) setzt voraus, dass der Gerichtshof die objektive Grundlage der Klage untersucht(70). Daraus folgt, dass in Fällen, in denen die Klage auf die Nichterfüllung eines Vertrags gestützt wird, sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der „Ansprüche aus einem Vertrag“ fallen(71). Eine Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 könnte sogar bestehen, wenn eine Partei das Vorliegen eines Vertrags bestreitet(72), vorausgesetzt, dass nicht eindeutig ist, dass keine freiwillig eingegangene Rechtsbeziehung der Personen untereinander besteht (mit anderen Worten, ein negativer Prüfungsmaßstab)(73).
Rundfunkferne Personen, die den ÖRR nicht nutzen, könnten sich im Falle der vom ÖRR unauthorisiert vorgenommenen Direktanmeldungen also ebenfalls auf diese Verordnung berufen und das Vorliegen eines Vertrages zum ÖRR bestreiten, da ein Rechtsverhältnis zwischen rundfunkferner Person und ÖRR nun einmal weder besteht, noch durch den ÖRR wirksam einseitig begründet werden kann.

Zitat
116. Hervorzuheben ist, dass die Frage der „freiwilligen Zustimmung“ im Stadium des Vertragsschlusses von der Frage zu unterscheiden ist, ob die einem Vertrag zugrunde liegenden Klauseln missbräuchlich sind. Man kann fraglos freiwillig einem Vertrag zustimmen, der, was die Klauseln und die Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Parteien insgesamt anbelangt, nicht als fair anzusehen ist(75). Das ist letztlich der Grund dafür, dass es einen eigenen Rechtsbereich gibt, der sich „Verbraucherschutz“ nennt; dort wird auch bei Vorhandensein missbräuchlicher Klauseln nicht angenommen, dass die eine oder die andere Partei diesen Klauseln nicht freiwillig zugestimmt hat und daher gar kein Vertrag geschlossen wurde.

Zitat
118. Sodann ist zu prüfen, ob sich der in Rede stehende Vertrag auf die Erbringung einer Dienstleistung beziehen kann. Das vorlegende Gericht und die Kommission äußern insoweit Zweifel. Das bloße Zurverfügungstellen des Parkplatzes sei zu marginal, um eine „Dienstleistung“ darstellen zu können. Sie weisen auch auf die Notwendigkeit hin, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen.

Zitat
119. Zwar bedeutet der Begriff „Dienstleistung“ nach der Rechtsprechung zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt(76). Ich vermag allerdings nicht zu erkennen, warum eine solche Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben sein sollte. Die Tätigkeit der Klägerin, die unter den Begriff „Dienstleistung“ fällt, besteht nämlich in dem Zurverfügungstellen eines ausgewiesenen Parkplatzes in einer Parkzone an einer öffentlichen Straße der Stadt Zadar. Die Möglichkeit, auf diesem Parkplatz zu parken, ist das, was die Klägerin anbietet und was der Fahrer des im Eigentum der Beklagten stehenden Fahrzeugs gegen eine Gegenleistung annimmt(77).
Ok; auch hier ist die "Möglichkeit Parken zu können" selbst jene Dienstleistung, aber erst das Nutzen dieser Möglichkeit, also das Parken selbst, führt zur entsprechenden entgeltpflichtigen Gegenleistung.

Mir scheint, daß im Unionsrecht die dt. Begrifflichkeiten "Gebühr" und "Beitrag" so nicht vorhanden sind und zu einer einheitlichen Begrifflichkeit miteinander zusammengefasst werden? Denn hier ist es eine "Gebühr" für die "Möglichkeit der Nutzung", die aber erst dann fällig wird, wenn die "Nutzung der Möglichkeit" auch tatsächlich in Echt erfolgt.

Zitat
120. Folglich könnte das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes sehr wohl eine „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellen.

Zitat
121. Aber selbst wenn das nicht der Fall wäre, ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 nach deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c auf Verträge anwendbar, bei denen es sich weder um Verträge über den „Verkauf von Gütern“ noch um Verträge über die „Erbringung von Dienstleistungen“ handelt. Daher fällt der Vertrag jedenfalls unter diese Bestimmung, ohne dass es unbedingt erforderlich wäre, seine genaue Natur noch ausführlicher darzulegen.

Zitat
122. Aus unionsrechtlicher Sicht spricht daher nichts gegen den Abschluss eines Vertrags durch das bloße Abstellen eines Fahrzeugs, selbst wenn es keinen Parkschein gibt.
Diese Aussage, daß auch dann ein Vertrag begründet würde, wenn ein Verbraucher im Sinne des Unionsrechts eine Dienstleistung nutzt, ohne diese zu finanzieren, passt zu einer bereits im Forum thematisierten anderen Rechtssache

EuGH C-349/18 -> Kein Verwaltungsrecht zw. Unternehmen und Verbraucher anwendbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32558.0

Zitat
128. Da ich ziemlich überzeugt bin, dass diese Fragen bei Weitem nicht gelöst sind und wieder zum Gerichtshof zurückkommen werden, möchte ich von der Freiheit Gebrauch machen, die den Generalanwälten in den Verträgen vergleichsweise großzügig eingeräumt wird, nicht nur den Gerichtshof, sondern mittelbar auch die nationalen Gerichte zu unterstützen, indem ich auf drei Aspekte eingehe, in denen die grundsätzliche Verfahrensautonomie eines Mitgliedstaats an ihre Grenzen stoßen könnte, die dann von den nationalen Gerichten zu würdigen sind.

Zitat
129. Erstens kann die „Privatisierung“ oder „Auslagerung“ gewissen Grenzen unterliegen, wenn die Wahl des Systems und des Verfahrens über das hinausgeht, was unter dem Schlagwort der nationalen Verfahrensautonomie noch als akzeptabel angesehen wird, und anfängt, sich zu weit von den gemeinsamen Kernelementen und Traditionen der Systeme der anderen Mitgliedstaaten zu entfernen. Diese Grenzen äußern sich im Allgemeinen in Gestalt der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität(82), in auf die öffentliche Ordnung gestützten Vorbehalten im Hinblick auf die Pflicht zur Anerkennung oder Vollstreckung(83) sowie in der Gleichheit der Unionsbürger im Hinblick auf einen gleichen Zugang zum Rechtsschutz, für sich genommen oder in Verbindung mit dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Zitat
133. Drittens ist da die Frage des Schutzes des Einzelnen als Verbraucher und allgemein der Anwendung der Unionsinstrumente zum Verbraucherschutz sowohl im Stadium der Zuständigkeitsprüfung(86) als auch bei der Prüfung der Begründetheit solcher Forderungen(87). Im vorliegenden Fall stellen sich diese Fragen nicht, da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt. Wenn nun aber eine natürliche Person einen Vertrag mit einer vom Staat oder von öffentlichen Einrichtungen benannten juristischen Person schließt, selbst wenn sie es freiwillig tut, sollte dann die natürliche Person nicht vom Gesetz als „schutzbedürftig“ angesehen werden, da sie nur ein „Durchschnittsverbraucher“ ist, und sollte daher ein strengerer Prüfungsmaßstab angelegt werden(88), vor allem, wenn eine Privatperson mit der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnis die Kontrolle über etwas erhält, was einem Monopol oder einer beherrschenden Stellung bei der Erbringung bestimmter Dienstleistungen sehr ähnlich sieht? Meiner Ansicht nach sollten die zuständigen Gerichte in solchen Fällen sogar noch mehr Aufmerksamkeit auf eine etwaige Missbräuchlichkeit richten, wenn solche Forderungen grenzüberschreitend und im Rahmen eines privatrechtlichen Systems mit einer Vergütungsstruktur vollstreckt werden, die dem „Vollstrecker“ finanzielle Anreize bietet(89).

Zitat
134. Im Ergebnis bin ich nicht der Ansicht, dass das Unionsrecht einer Privatisierung der Bewirtschaftung von Parkflächen auf öffentlichen Straßen entgegensteht. Ebenso wenig steht es einer Reihe institutioneller und verfahrensrechtlicher Entscheidungen zum Zweck der vereinfachten Durchsetzung von Forderungen entgegen. Allerdings werden „ungewöhnliche“ institutionelle Entscheidungen innerhalb eines auf standardisierten Verfahren beruhenden Systems der vereinfachten Zusammenarbeit beinahe zwangsläufig ungewöhnliche verfahrensrechtliche Folgen haben. Wird die Öffentlichkeit plötzlich zur Privatperson, so findet auch der Schutz Anwendung, der normalerweise auf private zivilrechtliche Rechtsgeschäfte anwendbar wäre. Das dürfte umso mehr in Fällen gelten, in denen eine bestimmte institutionelle Struktur von den betreffenden Partnern in anderen Mitgliedstaaten – sei es zu Recht oder zu Unrecht – nicht so sehr als ein unbeteiligter Vollstreckungsschiedsrichter, sondern vielmehr als ein öffentlich-rechtlich begründetes grenzüberschreitend tätiges Inkassounternehmen wahrgenommen wird.

Nachstehend jene Verordnung, die maßgeblich Gegenstand dieser Rechtssache ist.

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02012R1215-20150226&qid=1622836810094


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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