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Autor Thema: EuG T-577/19 - Nichtbenutzung einer Marke -> Verfallsantrag bei EUIPO zulässig  (Gelesen 577 mal)

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Hier geht's um Markenrecht

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)
10. Juni 2020(*)

„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke Leinfelder – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Rechtsmissbrauch“

In der Rechtssache T-577/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=227245&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6238186

Die Klage des Unternehmens wurde abgewiesen; der EuGH hat das daraufhin eingelegte Rechtsmittel, das zur

Rechtssache C-401/20 P
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=236961&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6241587

führte, nicht zugelassen, da vom Kläger nicht herausgearbeitet worden ist, daß die Klärung durch den EuGH unionsrechtlich bedeutsam wäre.

Interessant ist hier nachstehendes Zitat, gerade auch in Belangen der Marken, die der Rundfunk angemeldet hat.

Rn. 75
Zitat
Im vorliegenden Fall hat das EUIPO zutreffend festgestellt, dass nach Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 ein Antrag auf Erklärung des Verfalls von „jeder natürlichen oder juristischen Person“ wegen fehlender oder unzureichender Benutzung einer Marke gestellt werden kann, wobei es bei der Prüfung der Zulässigkeit eines gemäß dieser Bestimmung gestellten Verfallsantrags irrelevant ist, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Carrera Brands/EUIPO – Autec [Carrera], T-419/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:812, Rn. 33, vgl. entsprechend auch Beschluss vom 19. Juni 2014, Donaldson Filtration Deutschland/ultra air, C-450/13 P, EU:C:2014:2016, Rn. 39, 42 und 46).
Jeder darf sich an EUIPO wenden, wenn er meint, daß eine Marke nicht in Nutzung sei und einen Verfallsantrag stellen.

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Text von Bedeutung für den EWR. )
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017R1001&qid=1621989045971

Zitat
ABSCHNITT 5
Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem Amt
Artikel 63
Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit


(1)   Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke kann beim Amt gestellt werden:

a)
in den Fällen der Artikel 58 und 59 von jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmen, Händlern oder Verbrauchern, der nach dem für ihn maßgebenden Recht prozessfähig ist;


b)
in den Fällen des Artikels 60 Absatz 1 von den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Personen;

c)
in den Fällen des Artikels 60 Absatz 2 von den Inhabern der dort genannten älteren Rechte sowie von den Personen, die nach den Unionsvorschriften oder dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen.

(2)   Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr entrichtet worden ist.

(3)   Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ist unzulässig, wenn entweder das Amt oder das in Artikel 123 genannte Unionsmarkengericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien in der Hauptsache bereits entschieden hat und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Zitat
Artikel 58
Verfallsgründe


(1)   Die Unionsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,

a)
wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen;
der Verfall der Rechte des Inhabers kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist; wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Antragstellung oder vor Erhebung der Widerklage begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag gestellt oder die Widerklage erhoben werden könnte;

b)
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist;

c)
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

(2)   Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Unionsmarke eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2021, 02:43 von pinguin«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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