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Autor Thema: EuGH C-653/11 - Verbot des Rechtsmißbrauchs auch im Steuerrecht  (Gelesen 754 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
20. Juni 2013(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 – Begriff ‚Dienstleistung‘ – Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung und der Darlehensvermittlung – Befreiungen – Wirtschaftliche und geschäftliche Realität von Transaktionen – Missbräuchliche Praktiken – Transaktionen, deren alleiniger Zweck darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen“

In der Rechtssache C-653/11

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=138694&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=6154754

Rn. 46
Zitat
Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt festgestellt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteil Halifax u. a., Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten sind (vgl. Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-4019, Randnr. 28, vom 27. Oktober 2011, Tanoarch, C-504/10, Slg. 2011, I-10853, Randnr. 51, und vom 12. Juli 2012, J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard, C-326/11, Randnr. 35).

->
Rn. 30
Zitat
[...] wie es der Gerichtshof im Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I?1609), formuliert habe, und neu bewertet werden müssten.
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URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)
21. Februar 2006(*)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 – Wirtschaftliche Tätigkeit – Lieferungen von Gegenständen – Dienstleistungen – Missbräuchliche Praxis – Umsätze, deren alleiniger Zweck darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen“

In der Rechtssache C-255/02

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=56198&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6128692

Rn. 71
Zitat
Die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist nämlich ein Ziel, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-487/01 und C-7/02, Gemeente Leusden und Holin Groep, Slg. 2004, I-5337, Randnr. 76).

Zusätzlich
Rn. 84
Zitat
Wie der Gerichtshof jedoch bereits entschieden hat, bleibt nur dann, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen gemäß Artikel 20 der Sechsten Richtlinie erhalten (vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 41, und C-396/98, Schlossstrasse, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 42).
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
22. Mai 2008(*)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Steuerpflichtige – Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 – Mutter- und Tochtergesellschaften – Umsetzung der Regelung über einen einzigen Steuerpflichtigen durch den Mitgliedstaat – Voraussetzungen – Folgen“

In der Rechtssache C-162/07

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=67742&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=6130108

Rn. 28
Zitat
Nach diesem Grundsatz sind somit rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen verboten, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 55).

Rn. 27
Zitat
Was sodann das Rechtsmissbrauchsverbot anbelangt, ist daran zu erinnern, dass dieses insbesondere im Bereich der Mehrwertsteuer darauf abzielt, dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so weit gehen kann, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden, d. h. diejenigen Umsätze, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnrn. 69 und 70).

Ist es ein Rechtsmißbrauch seitens des Staates und seiner Begünstigten, wenn sie rundfunkferne Personen zur Finanzierung von Rundfunk heranziehen, die sich ihrerseits auf unionsrechtliche Grundrechte stützen dürfen, (Art 10 EMRK und Art 11 GrCh), die die Einmischung des Staates in genau jenem Bereich ausschließen, der der Aktivität des durch den Staat Begünstigten einzig zugeordnet ist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2021, 18:30 von pinguin«
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