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Autor Thema: Info: Empfehlung (EU) 2021/801 [...] zur steuerlichen Behandlung von Verlusten  (Gelesen 997 mal)

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Empfehlung (EU) 2021/801 der Kommission vom 18. Mai 2021 zur steuerlichen Behandlung von Verlusten während der COVID-19-Krise
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.179.01.0010.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2021%3A179%3ATOC

Daraus nur ein Zitat:

Zitat
(7)
Damit Maßnahmen auch zielgerichtet sind, sollten Mitgliedstaaten, die einen Verlustrücktrag auf mehr als ein Jahr gestatten wollen, diese Regelung auf Unternehmen beschränken, die in den Vorjahren keine Verluste erlitten haben. Wenn ein Verlustrücktrag auf zwei oder drei Jahre zulässig ist, sollte dies daher für Unternehmen gelten, die in den Jahren 2019, 2018 oder 2017 keine Verluste zu verzeichnen hatten.

Wer jetzt also Covid-bedingte Verluste erzielt, darf diese mit Gewinnen aus den vorangehenden Jahren verrechnen, aber eben nur, wenn er Gewinne hatte.

Hier schließt sich der Kreis zu den dt. ÖRR, die ja alles Unternehmen im Sinne des Unionsrechts darstellen, sofern sie in der Vergangenheit kein Gewinne ausgewiesen haben, dürfen sie jetzige Verluste nicht in die Vergangenheit übertragen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m

mb1

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Und?

Art. 288 AEUV
[...] Empfehlungen [...] sind nicht verbindlich.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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Und?

Art. 288 AEUV
[...] Empfehlungen [...] sind nicht verbindlich.
Ich weiß das, wetten? Es wurde aber seitens des EuGH, (Entscheidung müsste ich suchen), entschieden, daß Empfehlungen nicht nur für die Kommission verbindlich sind, sondern gegenüber jenen, die mit der Empfehlung angesprochen werden, eine verbindliche Wirkung entfalten können.

Edit: Suche erfolgreich, wurde bereits in 2018 thematisiert.

Bindungswirkung von Empfehlungen -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26531.msg166812.html#msg166812

Rn. 29 -EuGH C-16/16 P
 
Zitat
Es ist jedoch ausnahmsweise möglich, gegen eine Empfehlung mit einer Nichtigkeitsklage vorzugehen, wenn die angefochtene Handlung aufgrund ihres Inhalts keine echte Empfehlung ist.

Weiterführend auch in der Entscheidung zum Hessischen Rundfunk:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
26. Januar 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV – Währungspolitik – Ausschließliche Zuständigkeit der Union – Art. 128 Abs. 1 AEUV – Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank – Art. 16 Abs. 1 – Begriff ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ – Wirkungen – Pflicht zur Annahme von Euro-Banknoten – Verordnung (EG) Nr. 974/98 – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Zahlungen mit Euro-Banknoten und -Münzen zu beschränken – Voraussetzungen – Landesrechtliche Regelung, die die Barzahlung des Rundfunkbeitrags an eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt ausschließt“

In den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=bindungswirkung%2Bempfehlung&docid=236962&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4988604#ctx1
Zitat
Gemäß Art. 288 Abs. 5 AEUV sind Empfehlungen zwar nicht dazu bestimmt, Bindungswirkung zu entfalten, und vermögen keine Rechte zu begründen, auf die sich Einzelpersonen vor einem nationalen Gericht berufen könnten. Gleichwohl zählen sie zu den Rechtsakten der Union, so dass der Gerichtshof sie berücksichtigen kann, wenn sie für die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts nützliche Hinweise liefern.

Es wäre naiv zu meinen, daß ein Wettbewerber des ÖRR das nicht dem EuGH vorlegen lassen könne, wenn ihm ein Verlustrücktrag wegen fehlenden Gewinnes verwehrt, dem ÖRR aber gestattet würde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2021, 16:50 von pinguin«
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Eine Empfehlung der Kommission mag für die Kommission selber verbindlich sein, aber doch nicht für Deutschland.


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Eine Empfehlung der Kommission mag für die Kommission selber verbindlich sein, aber doch nicht für Deutschland.
Lies bitte meinen Nachtrag zum Hessischen Rundfunk.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Zitat
Gleichwohl zählen sie zu den Rechtsakten der Union, so dass der Gerichtshof sie berücksichtigen kann, wenn sie für die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts nützliche Hinweise liefern.
So wachsweiche Kann-Aussagen sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. Zudem ist eine aktuelle Krisen-Empfehlung kaum geeignet, maßgebliche Bestimmungen des Unionsrechts aus der Vergangenheit rechtssicher "umzudeuten".

Die großen ÖR-Wettbewerber haben in den vergangenen Jahren durchweg Gewinne gemacht:
RTL-Group (Ergebnis nach Steuer 2018: 785 Mio. €, 2019: 864 Mio. € und 2020: 625 Mio. €)
ProSiebenSat.1 Media (Ergebnis nach Steuer 2018: 250 Mio. €, 2019: 412 Mio. € und 2020: 252 Mio. €)

Sollte irgend eine kleine Medien-Klitsche, weil sie Verluste gemacht hat, sich jahrelang durch die Instanzen klagen wegen Kann-Aussagen?
Das wäre gutes Geld dem bereits verbrannten nachgeworfen ...

Bisher wird das Recht selbst bei "muss zwingend" so gebogen bis es (für die ÖR) passt. (etwas überspitzt formuliert, aber im Kern zutreffend)


Edit "Bürger":
Zur Vermeidung ausschweifender grundsätzlicher EU-Rechts-Diskussionen, die den Rahmen des Forums sprengen, wird dieser Thread für rein informative Zwecke geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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