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Autor Thema: EuGH C-36/02 - Verbot des Darstellens einer Tötungshandlung zulässig  (Gelesen 798 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
14. Oktober 2004(1)

„Dienstleistungsfreiheit – Freier Warenverkehr – Beschränkungen – Öffentliche Ordnung – Menschenwürde – Schutz der in der nationalen Verfassung verankerten Grundwerte – ‚Gespieltes Töten‘“

In der Rechtssache C-36/02

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49221&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3896510

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

Das Gemeinschaftsrecht steht einem nationalen Verbot einer in der gewerblichen Veranstaltung von Spielen mit simulierten Tötungshandlungen an Menschen bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit, das zum Schutz der öffentlichen Ordnung wegen einer in dieser Tätigkeit gesehenen Verletzung der Menschenwürde ergeht, nicht entgegen.

Aus der Entscheidung selber braucht nix weiter zitiert zu werden; es genügt der Hinweis, daß die in Art 1 GG verbürgte Menschenwürde als Grund für für ein solches Verbot völlig ausreicht.

Einen größeren Einblick in die Denke von Nordrhein-Westfalen gibt der dazugehörige Schlußantrag.

SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU GENERALANWALT
CHRISTINE STIX-HACKL
vom 18. März 2004(1)
Rechtssache C-36/02

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49004&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3896510

Zitat
21.     Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit den Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr vereinbar, dass nach nationalem Recht eine bestimmte gewerbliche Betätigung – hier der Betrieb eines so genannten Laserdromes mit simulierten Tötungshandlungen – untersagt werden muss, weil sie gegen grundgesetzliche Wertentscheidungen verstößt?

Zitat
39.     Sowohl die Ordnungsbehörde als auch die Kommission und die deutsche Bundesregierung halten eine Rechtfertigung der in Rede stehenden Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aufgrund der im Ausgangsfall streitigen Ordnungsverfügung für möglich. Herangezogen werden in diesem Zusammenhang sowohl die in Artikel 46 EG i. V. m. Artikel 55 EG vorgesehenen Gründe als auch die durch den Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses.

Zitat
42.     Das vorlegende Gericht führte hiezu aus, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Ausgangsfall aus dem innerstaatlich verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der menschlichen Würde hergeleitet wurde. Damit beruht letztlich die in Rede stehende Ordnungsverfügung auf dem – nationalen – Grundrechtsschutz. Bedenkt man jedoch, dass der Grundrechtsschutz auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts durch die Anerkennung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die – insbesondere – aus gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten gewonnen werden   (12) , gewährleistet wird, ist im Hinblick auf die Vorlagefrage zu schließen, dass die Annahme der Notwendigkeit einer gemeinsamen Rechtsauffassung aller Mitgliedstaaten betreffend die im Einzelfall fragliche grundrechtliche Wertentscheidung zugleich das Vorliegen – auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts – einer unmittelbaren Kollision zwischen Grundfreiheiten, wie etwa hier dem freien Dienstleistungsverkehr, und den vom Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechten, indiziert. Das Vorliegen einer derartigen Kollision wirft grundlegende Fragen im Hinblick auf die Systematik der Grundfreiheiten auf.

Zitat
45.     Die Untersuchung des Verhältnisses zwischen Grundfreiheiten und gemeinschaftlichem Grundrechtsschutz im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall erfordert zunächst eine allgemeine Darstellung des gemeinschaftlichen Grundrechtsschutzes (ii) und des Schutzes der Menschenwürde insbesondere (iii). Erst im Anschluss daran soll geprüft werden, ob eine unmittelbare Kollision zwischen freiem Dienstleistungsverkehr und Schutz der Menschenwürde im vorliegenden Fall anzunehmen ist oder ob der Schutz der Menschenwürde im Zusammenhang mit der Rechtfertigung der festgestellten Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs heranzuziehen ist (iv).

Zitat
46.     Zu den Eckpfeilern der Gemeinschaftsrechtsordnung gehört zweifelsohne die Bindung der Gemeinschaft an die Grundrechte. Nach ständiger Rechtsprechung gehören sie nämlich zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei lässt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hiebei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu   (17) .

Zitat
49.     In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Gerichtshof die Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft auf der Grundlage von Artikel 220 EG sowie Artikel 6 Absatz 2 EU wahrt. Sie sind als Teil des Primärrechts anzusehen und befinden sich damit normhierarchisch auf derselben Stufe mit dem übrigen Primärrecht, insbesondere den Grundfreiheiten   (19) .
Ok; es hat Grundrechte und Grundfreiheiten, die nicht identisch sind.

Zitat
50.     Generell diskussionswürdig wäre allerdings, ob man angesichts der im Allgemeinen von den Grund- und Menschenrechten geschützten fundamentalen Rechtsgüter, des Selbstverständnisses der Gemeinschaft als auf die Achtung dieser Rechte gegründete Gemeinschaft und vor allem im Hinblick auf die nach heutigem Verständnis wohl notwendige Rückbindung an den Menschenrechtsschutz als Legitimitätsvoraussetzung jeglichen Staatswesens den Grund- und Menschenrechten prinzipiell einen gewissen Wertvorrang vor „allgemeinem“ Primärrecht einräumen könnte. Jedoch können gerade die Grundfreiheiten ja materiell durchaus – zumindest in gewisser Hinsicht – auch als Grundrechte eingestuft werden: So weit sie beispielsweise Diskriminierungsverbote aufstellen, sind sie als besondere Ausdrucksweisen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes zu betrachten   (20) . Insofern kann eine Normkollision zwischen im Vertrag verankerten Grundfreiheiten und Grund- und Menschenrechten zumindest in manchen Fällen auch eine Grundrechtskollision darstellen.

Zitat
53.     Wenngleich der Gerichtshof die genannten Beschränkungen der Grundrechte inhaltlich auf bestimmte, auf die Bedürfnisse der Gemeinschaft zugeschnittene Weise versteht   (24) , erscheint mir bedeutsam, dass die in Fällen wie diesen notwendige Interessenabwägung letztlich im Rahmen des Beschränkungstatbestands der einschlägigen Grundrechte stattfindet. Mit den Erfordernissen des Grundrechtsschutzes „in Einklang bringen“ kann nämlich nicht bedeuten, Grundfreiheiten gegen Grundrechte als solche abzuwägen, was implizieren würde, dass der Grundrechtsschutz zur Disposition stünde. Vielmehr ist zu untersuchen, inwiefern die betroffenen Grundrechte Beschränkungen zulassen. Die Bestimmungen über die betroffene Grundfreiheit, insbesondere die Ausnahmetatbestände, sind sodann so weit wie möglich derart auszulegen, dass sie keine Maßnahmen zulassen, die über einen erlaubten Eingriff in die betroffenen Grundrechte hinausgehen und damit keine Maßnahmen gestatten, die nicht im Einklang mit den Grundrechten stehen.

Zitat
54.     Aus dem durch die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleisteten Grundrechtsschutz folgt einerseits, dass die Wahrung der Grundrechte eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen ist   (25) , andererseits aber auch, dass die Mitgliedstaaten bei der – weit verstandenen – Durchführung der gemeinschaftlichen Regelungen die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung zu beachten haben   (26) .

Zitat
55.     So weit also die Gemeinschaft als Rechtsgemeinschaft sich als eine auf der Achtung der Grund- und Menschenrechte beruhende Gemeinschaft versteht   (27) , können dementsprechend weder Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane noch solche der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts „als rechtens anerkannt werden …, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind“   (28) . Artikel 51 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union spiegelt diese Aussage wieder   (29) .

Zitat
61.     Ganz allgemein treten die Grund- und Menschenrechte im Rahmen des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaft jedoch nicht nur als Auslegungskriterien, sondern weit direkter auch als unmittelbarer Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von gemeinschaftlichen Akten in Erscheinung   (37) . Inhalt einer solchen Prüfung kann auch ein Grundrechtsanspruch sein, der etwa im Wege eines Rechtsmittels oder einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden kann   (38) .   (39)

Zitat
63.     Hinsichtlich dieser nationalen Ebene des – gemeinschaftlichen – Grundrechtsschutzes ist festzuhalten, dass auch innerstaatliche Bestimmungen oder Maßnahmen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts am Maßstab der gemeinschaftlichen Grundrechte zu messen sind. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt festgestellt, dass solche Bestimmungen und Maßnahmen von den nationalen Gerichten so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dieser – grundrechtskonform ausgelegten – Gemeinschaftsregelung auszulegen sind   (41) . Andernfalls besteht gemäß dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts seitens der nationalen Gerichte die Verpflichtung, diese nationalen Bestimmungen bzw. Maßnahmen unangewendet zu lassen bzw. aufzuheben.

Zitat
64.     Wenn eine Gemeinschaftsregelung außerdem den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bzw. die Wahl zwischen mehreren Durchführungsmodalitäten lässt, so haben sie ihr Ermessen unter Beachtung der Gemeinschaftsgrundrechte auszuüben, sodass also die fragliche nationale Regelung in einer mit dem gemeinschaftlichen Grundrechtsschutz in Einklang stehenden Weise angewandt wird. Die Grundrechte binden die mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichte darüber hinaus auch im Bereich der so genannten Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bzw. bilden Vorgaben, die diese begrenzen   (42) .

Zitat
68.     In diesem Zusammenhang ist generell vorauszuschicken, dass der Gerichtshof es schon von der frühesten Phase seiner Rechtsprechung an abgelehnt hat, auf mitgliedstaatlichen Grundrechtsordnungen basierende Einwendungen gegen die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht gelten zu lassen   (44) .

Zitat
69.     Die vom Grundsatz her immer noch überzeugenden Gründe dafür hat der Gerichtshof in seinem richtungsweisenden Urteil Internationale Handelsgesellschaft dargelegt: „Die einheitliche Geltung des Gemeinschaftsrechts würde beeinträchtigt, wenn bei der Entscheidung über die Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane Normen oder Grundsätze des nationalen Rechts herangezogen würden. Die Gültigkeit solcher Handlungen kann nur nach dem Gemeinschaftsrecht beurteilt werden, denn dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht können wegen seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll. Daher kann es die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung oder deren Geltung in einem Mitgliedstaat nicht berühren, wenn geltend gemacht wird, die Grundrechte in der ihnen von der Verfassung dieses Staates gegebenen Gestalt oder die Strukturprinzipien der nationalen Verfassung seien verletzt.“   (45)

Zitat
75.     Die „Menschenwürde“ bringt den obersten Achtungs- und Wertanspruch zum Ausdruck, der dem Menschen aufgrund seines Menschseins zukommen soll. Es geht um den Schutz und die Achtung des Wesens bzw. der Natur des Menschen an sich, um die „Substanz“ des Menschen. In der Menschenwürde reflektiert sich der Mensch damit selbst, sie steht für das, was ihn ausmacht. Die Frage jedoch, was den Menschen ausmacht, verweist unweigerlich in den vorrechtlichen Bereich, d. h. der Inhalt der Menschenwürde wird letztlich von einem bestimmten „Menschenbild“ her bestimmt   (47) .

Zitat
84.     Ähnlich wie in den genannten völkerrechtlichen Instrumenten tritt die Menschenwürde jedoch in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten so weit ersichtlich überwiegend im Rahmen eines allgemeinen Bekenntnisses bzw. als – häufig in der Rechtsprechung herausgebildetes – Grund-, Wertungs- oder Verfassungsprinzip in Erscheinung, nicht als selbständige justiziable Rechtsnorm   (56) . Eine Regelung wie sie etwa nach deutscher Verfassung besteht, wonach – zumindest nach wohl überwiegender Auffassung – die Achtung und der Schutz der Menschenwürde, wie sie in Artikel 1 des Grundgesetzes verankert ist, nicht nur ein „tragendes Konstitutionsprinzip“, sondern auch ein eigenständiges Grundrecht darstellt, muss daher als Ausnahmefall gelten.
In 2004, dem Jahr der Entscheidung des EuGH zu dieser Rechtssache, war die GrCh noch nicht als Grundrecht der Union rechtsverbindlich, denn das ist sie erst seit dem Vertrag von Lissabon, der wenige Jahre darauf unterzeichnet wurde. Auch diese GrCh enthält ein klares, eigenständiges Grundrecht betreffs Menschenwürde.[/quote] Siehe Rn. 91

Zitat
91.     Der Gerichtshof scheint damit der Menschenwürde ein vergleichbar weitgehendes Verständnis   (65) zugrunde zu legen, wie es in Artikel 1 der Charta der Grundrechte der EU zum Ausdruck kommt   (66) . Dieser Artikel lautet wie folgt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“
Wie benannt, diese Charta der Grundrechte ist jetzt im Range von Primärrecht. ***

Da die Charta nun jetzt aber doch Primärrecht der Union ist, gewinnt der Wortlaut der nachstehend zitierten Rn. heute u. U. eine größere Tragweite als damals.

Zitat
93.     Es empfiehlt sich somit die Beurteilung der in Rede stehenden nationalen Maßnahme anhand des Gemeinschaftsrechts. Diese Prüfung setzt eine Auslegung des vom Mitgliedstaat herangezogenen Rechtfertigungstatbestands der öffentlichen Ordnung entsprechend der Bedeutung und der Tragweite der Menschenwürde in der Gemeinschaftsrechtsordnung voraus. Bedeutsam erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Schutz der Menschenwürde als allgemeiner Rechtsgrundsatz – und damit als Teil des Primärrechts – anerkannt ist.

Der Gerichtshof darf also, wie daraus zu folgern wäre, möglichst keine Auslegung der Grundfreiheiten zulassen, die einen Mitgliedstaat zwingen, Handlungen bzw. Aktivitäten zu gestatten, die gegen die Menschenwürde verstoßen, bzw. es muss mit anderen Worten möglich sein, Erwägungen in die Ausnahme der öffentlichen Ordnung einfließen zu lassen, die ein Rechtsgut betreffen, dessen Schutz und Achtung das Gemeinschaftsrecht selbst gebietet.

Zitat
104.   So weit die Achtung der Menschenwürde durch den Mitgliedstaat zur Begründung der besonderen Gefahr ins Feld geführt wird, ist festzustellen, dass diese unzweifelhaft zu den Grundinteressen jeder dem Schutz und der Achtung der Grundrechte verpflichteten Gesellschaft gehört.

Zitat
108.   Die vom vorlegenden Gericht übermittelten Umstände sprechen unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Menschenwürde in der Gemeinschaftsrechtsordnung für die Anerkennung der hier geltend gemachten schweren Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. So gehört insbesondere auch zu den Tatsachenfeststellungen des Vorlagebeschlusses, dass öffentlicher Unmut aufgrund des Spielbetriebs von Omega erregt wurde. In rechtlicher Hinsicht ist die durch den Schutz und die Achtung der Menschenwürde begründete Ablehnung gewaltverherrlichender oder gewaltfördernder Verhaltensweisen bzw. Dienstleistungen zu nennen   (80) .

In Fußnote 76 wird zudem noch geschrieben, daß -> siehe Hervorhebung in Rot des nächsten Zitates.

Zitat
Unter anderem das Urteil in der Rechtssache C?42/02 (zitiert in Fußnote 73), Randnr. 25.

Wohlgemerkt bezieht sich die in der Folge (insbesondere Nrn. 111 ff.) vorgenommene Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht auf die Menschenwürde, denn diese kann als solche keinerlei Einschränkung unterliegen; die Prüfung bezieht sich vielmehr auf die Frage, ob das im Anlassverfahren fragliche Verbot in Hinblick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Ordnung – unter Berücksichtigung der vorgebrachten Menschenwürdebezüge – eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt.

Die Menschenwürde ist folglich nicht nur national, sondern nunmehr auch unionsrechtlich nicht einschränkbar; die Farge wird nur sein, wie weit es individuell gelingt, einen Sachverhalt damit zu begründen.

Die Leit-Aussage des Gerichtshofes in in der Rechtssache übrigens deutlicher, als die empfohlene Leit-Aussage der Generalanwältin.

***

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Zitat
Artikel 6
(ex-Artikel 6 EUV)


(1)   Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung
niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.
[...]


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Eine kurz gefasste Analyse - englischsprachig - ist hier.
https://en.wikipedia.org/wiki/Omega_Spielhallen_und_Automatenaufstellungs-GmbH_v_Oberb%C3%BCrgermeisterin_der_Bundesstadt_Bonn

Die Bedeutung ist: Internet-Zensur in Deutschland durch Landesmedienanstalten könnte sich auf diese Rechtsprechung von etwa 2004 berufen. ... ist also im Auge zu behalten...
 


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Die Bedeutung ist: Internet-Zensur in Deutschland durch Landesmedienanstalten könnte sich auf diese Rechtsprechung von etwa 2004 berufen. ... ist also im Auge zu behalten...
Die Tragweite der Entscheidung ist aber größer; Europa könnte es nämlich insgesamt für alle visuellen Medien untersagen, derartiges produzieren und in Europa zeigen zu dürfen, und das wiederum schließt auch den Rundfunk ein, denn auch diese realisieren im Unionsrecht wirtschaftliche Tätigkeiten, da sie Unternehmen im Sinne des Unionsrechts sind.

Und das die künstlerische Freiheit nicht unbegrenzt ist, wurde auch schon entschieden.

BVerfG 733/08 - Die Kunstfreiheit gemäß Art 5 Abs 3 GG Satz 1 hat Grenzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35186.msg213136.html#msg213136


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