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Autor Thema: EuGH C-416/10 - Vorlagepflicht auch nach Entscheidung durch Verfassungsgericht  (Gelesen 657 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
15. Januar 2013(*)

„Art. 267 AEUV – Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung – Zurückverweisung an das betreffende Gericht – Verpflichtung, der Aufhebungsentscheidung nachzukommen – Vorabentscheidungsersuchen – Möglichkeit – Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Richtlinie 85/337/EWG – Richtlinie 96/61/EG – Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren – Errichtung einer Abfalldeponie – Antrag auf Genehmigung – Geschäftsgeheimnis – Nichtveröffentlichung eines Schriftstücks – Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidung über die Genehmigung der Abfalldeponie – Heilung – Umweltverträglichkeitsprüfung – Endgültige Stellungnahme vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union – Zeitliche Geltung der Richtlinie 85/337 – Klage – Einstweilige Anordnungen – Aussetzung der Vollziehung – Aufhebung der angefochtenen Entscheidung – Eigentumsrecht – Eingriff“

In der Rechtssache C-416/10

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=132341&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3611795

Einziges Zitat, da es die konkrete Aussage enthält:

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht wie das vorlegende Gericht auch dann verpflichtet ist, von Amts wegen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, wenn es nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung und Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats über die Sache befindet und nach einer nationalen Vorschrift verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit der von dem Verfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. [...]

Eine Entscheidung des BVerfG entbindet nicht von der Vorlagepflicht an den EuGH.


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