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Autor Thema: EuGH C-547/14 - Begründungspflicht eines Vorabentscheidungsersuchens  (Gelesen 432 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
4. Mai 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Richtlinie 2014/40/EU — Art. 7, Art. 18 und Art. 24 Abs. 2 und 3 — Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, c und g, Art. 13 und Art. 14 — Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen — Gültigkeit — Rechtsgrundlage — Art. 114 AEUV — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Subsidiaritätsgrundsatz — Unionsgrundrechte — Freiheit der Meinungsäußerung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 11“

In der Rechtssache C-547/14

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=177724&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3290190

Rn. 47
Zitat
Drittens ist zur Zulässigkeit der Frage 7, in der es um die Gültigkeit von Art. 7, Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Buchst. g, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 2014/40 geht, darauf hinzuweisen, dass aus dem Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, folgt, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Bertini u. a., 98/85, 162/85 und 258/85, EU:C:1986:246, Rn. 6, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 46, und IATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 31).

Rn. 48
Zitat
Daher ist entscheidend, dass das nationale Gericht insbesondere die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Gültigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts fraglich erscheint, und die Gründe angibt, aus denen es sie für ungültig hält (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Greenpeace France u. a., C-6/99, EU:C:2000:148, Rn. 55, sowie Beschluss Adiamix, C-368/12, EU:C:2013:257, Rn. 22). Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

Rn. 49
Zitat
Außerdem sollen die Angaben in den Vorlageentscheidungen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten Gelegenheit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Gelegenheit gegeben wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen – zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats – zugestellt werden, nicht aber dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls übermittelte nationale Verfahrensakten (vgl. insbesondere Urteile Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, Rn. 6, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 23, sowie Beschluss Adiamix, C-368/12, EU:C:2013:257, Rn. 24).

Rn. 50
Zitat
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Gerichtshof die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts oder bestimmter Vorschriften dieses Rechtsakts im Rahmen einer Vorlage zur Vorabentscheidung anhand der in der Vorlageentscheidung bezeichneten Ungültigkeitsgründe prüft. Werden die genauen Gründe, aus denen die Gültigkeit dieses Rechtsakts oder dieser Vorschriften dem vorlegenden Gericht fraglich erscheint, überhaupt nicht angegeben, führt dies zur Unzulässigkeit der Fragen, die deren Gültigkeit betreffen.

Rn. 51
Zitat
Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht nicht die Gründe an, die es dazu bewogen haben, den Gerichtshof im Rahmen seiner Frage 7 zur Gültigkeit von Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Buchst. g, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 2014/40 zu befragen. Alle in der Vorlageentscheidung enthaltenen Angaben zu dieser Frage beziehen sich nämlich ausschließlich auf Art. 7 dieser Richtlinie.


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