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Autor Thema: EuG T-198/01 - Beihilferechtliches Verfahren; Verantwortung des Mitgliedslandes  (Gelesen 558 mal)

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Dieses Thema behandelt letztlich 2 Entscheidungen, die beide den gleichen Streit betreffen, wobei der EuGH hier als Revisionsinstanz tätig wurde.

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)
8. Juli 2004(1)

„Staatliche Beihilfe – Nichtigkeitsklage – Kriterium des privaten Gläubigers – Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Verteidigungsrechte – Begründung“

In der Rechtssache T-198/01

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49357&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2233422

Rn. 191
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach seinem allgemeinen Aufbau ein Verfahren, das gegenüber dem kraft seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird (Urteil vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, Randnr. 29, und Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 81).

Rn. 192
Zitat
Im Rahmen dieses Verfahrens haben andere Beteiligte als der für die Gewährung der Beihilfe verantwortliche Mitgliedstaat somit nicht selbst Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten dieses Staates eingeleitet wird (Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 59, und Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 82). Sie haben daher im Wesentlichen die Rolle einer Informationsquelle für die Kommission (Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 256, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 59).

Rn. 193
Zitat
Keine Vorschrift des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen weist insoweit dem Beihilfeempfänger eine besondere Rolle unter den Beteiligten zu. Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist auch kein Verfahren „gegen“ den Beihilfeempfänger, das zur Folge hätte, dass dieser so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche geltend machen könnte (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 83).

Rn. 194
Zitat
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die von der Klägerin angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätze wie die des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechts, gehört zu werden, sowie der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Nichtdiskriminierung es dem Gemeinschaftsrichter nicht erlauben können, die Verfahrensrechte auszudehnen, die den Beteiligten im Rahmen der Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen durch den Vertrag und das abgeleitete Recht eingeräumt werden. Auch ist eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung insbesondere zur Anwendung der Artikel 81 EG und 82 EG und zur Fusionskontrolle irrelevant, da es sich dabei um Verfahren gegen Unternehmen, die insoweit über spezifische Verfahrensrechte verfügen, und nicht um Verfahren gegen einen Mitgliedstaat handelt.

Rn. 197
Zitat
Da andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat somit keinen Anspruch auf Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens durch die Kommission haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin der nicht vertrauliche Teil der Akten des Verwaltungsverfahrens hätte zugänglich gemacht werden müssen oder dass die Kommission ihr die Stellungnahme der Streithelferin oder deren Antwort auf die Fragen der Kommission hätte übermitteln müssen.

Rn. 198
Zitat
Insoweit ist im Übrigen entschieden worden, dass die Kommission weder nach einer Vorschrift über staatliche Beihilfen noch nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, den Empfänger staatlicher Mittel zu ihrer rechtlichen Beurteilung der fraglichen Maßnahme zu hören oder den betroffenen Mitgliedstaat – oder gar den Beihilfeempfänger – vor Erlass ihrer Entscheidung über ihren Standpunkt zu informieren, wenn den Beteiligten und dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (in diesem Sinne auch Urteil Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Randnrn. 230 und 231).

Rn. 201
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung gebietet es der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben wird, zu den Äußerungen beteiligter Dritter nach Artikel 88 Absatz 2 EG, auf die die Kommission ihre Entscheidung stützen will, in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen, und dass die Kommission solche Äußerungen in ihrer Entscheidung gegen diesen Staat nicht berücksichtigen darf, soweit dieser keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diesen Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnrn. 12 und 13, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn. 29 bis 31, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, Randnrn. 46 bis 48, und vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Randnrn. 100 und 101).

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben als Beihilfeempfänger keinerlei Möglichkeiten der Einflußnahme, wenn seitens der EU-Kommission ein beihilferechtliches Verfahren in Sachen der Finanzierung des dt. Rundfunks eröffnet wird; ob dem Bund das gelänge, das nochmals abzuwenden, ist in Anbetracht des damaligen Fast-Beihilfeverfahrens fraglich, da sich erstens am nationalen Grundprinzip nix wirklich geändert hat und zweitens die Entwicklung des europäischen Rahmens nicht stehengeblieben ist.

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
11. Januar 2007(1)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 87 Abs. 1 EG – Vertragliche Zahlungszusage – Wegfall einer Voraussetzung des Vertrags – Neues Vorbringen – Auswechslung der Begründung – Antrag auf Zeugenvernehmung – Kriterium des privaten Gläubigers – Begründung des Urteils des Gerichts – Ermittlung der Höhe der Beihilfe – Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG – Recht auf Anhörung – Verletzung der Verfahrensrechte des betreffenden Mitgliedstaats“

In der Rechtssache C-404/04 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=64745&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2233637

Rn. 90
Zitat
Nach der Rechtsprechung stellt die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzureichend ist, eine Rechtsfrage dar, die als solche Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein kann. Die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, bedeutet jedoch nicht, dass es sich detailliert mit jedem vom Kläger vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere wenn dieses nicht hinreichend klar und bestimmt ist und dafür kein konkreter Beweis angetreten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 121, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C-197/99 P, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 81

Rn. 101
Zitat
Das Gericht hat in Randnr. 151 des angefochtenen Urteils dargelegt, dass nach Abs. 3.2.2 Ziff. i der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1994, C 368, S. 12) die Umstrukturierungsbeihilfe an ein tragfähiges Umstrukturierungs- oder Sanierungsprogramm geknüpft sein müsse, das der Kommission im nötigen Detail vorzulegen sei, und dass der Umstrukturierungsplan es ermöglichen müsse, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen.

Rn. 110
Zitat
Die Rechtsmittelführerin macht weiter geltend, da die Kommission mündlich bestätigt habe, dass sie auf Bitten der Bundesrepublik Deutschland für den Fall, dass sie die Maßnahmen als staatliche Beihilfen einstufen sollte, mit der Übersendung des geänderten Umstrukturierungsplans einverstanden wäre, komme das Schweigen auf eine solche Bitte einer stillschweigenden Annahme gleich.

Rn. 111
Zitat
Dieses Vorbringen ist ohne weiteres zurückzuweisen. Wie das Gericht zutreffend in Randnr. 155 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Kommission tatsächlich verpflichtet hätte, die deutschen Behörden über den vorstehenden Erlass der angefochtenen Entscheidung zu informieren. Diese Feststellung des Gerichts lässt sich nicht einfach dadurch erschüttern, dass sich die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren auf eine bloße mündliche Bestätigung beruft.

Diese Revision wurde verworfen; den Aussagen des EuGH ist insgesamt aber zu entnehmen, daß man sich als Streitender stärker mit der Materie befassen sollte, als wie es rein national u. U. ausreichend ist.

Rn. 128ff sind dann insofern noch interessant, als das auf andere Entscheidungen verwiesen wird, die ebenfalls Deutschland betreffen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2021, 22:40 von pinguin«
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