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Autor Thema: EuGH C-518/11 - Nur Regulierungsbehörden dürfen Entgelte festlegen  (Gelesen 1066 mal)

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Sofern die Landesregierungen, die ja die rundfunkrechtlichen Staatsverträge schaffen, nicht jeweils den Status "Nationale Regulierungsbehörde" haben, ist die derzeitige und vormalige Rundfunkfinanzierung unionsrechtswidrig, denn auch eine Gebietskörperschaft, (lt. Rn. 2 ist das hier Gemeinde Hilversum), darf keine Entgelte in einem Bereich festlegen, für die das Unionsrecht eine nationale Regulierungsbehörde als entgeltfestsetzende Behörde vorsieht; außer, daß sie selbst den Status "Nationale Regulierungsbehörde" innehat. Ob der Einheitlichkeit des Unionsrechts hat das auch in Deutschland eine gewisse Tragweite.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
7. November 2013(*)

„Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Richtlinien 97/66/EG, 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG – Sachlicher Anwendungsbereich – Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen – Veräußerung des Kabelnetzes einer Gemeinde an ein privates Unternehmen – Vertragsklausel betreffend das Entgelt – Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“

In der Rechtssache C-518/11

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=144210&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2158480

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ?dienste (Rahmenrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass ein aus der Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen bestehender Dienst, für den Übertragungskosten sowie die an Rundfunkanstalten und kollektive Verwertungsgesellschaften im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Inhalte gezahlten Gebühren in Rechnung gestellt werden, unter den Begriff „elektronischer Kommunikationsdienst“ und damit in den sachlichen Anwendungsbereich sowohl dieser Richtlinie als auch der Richtlinien 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ?dienste (Genehmigungsrichtlinie) und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ?diensten (Universaldienstrichtlinie) fällt, die den für elektronische Kommunikationsdienste geltenden neuen Rechtsrahmen bilden, sofern dieser Dienst in erster Linie die Übertragung von Fernsehinhalten über das Kabelnetz bis zum Empfänger des Endnutzers umfasst.

2.      Diese Richtlinien sind dahin auszulegen, dass sie es vom Ablauf ihrer Umsetzungsfrist an verbieten, dass eine Körperschaft wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die nicht die Eigenschaft einer nationalen Regulierungsbehörde hat, direkt in die Festsetzung der dem Endnutzer für die Bereitstellung eines über Kabel zugänglichen Basisangebots an Hörfunk- und Fernsehprogrammen berechneten Entgelte eingreift.

3.      Diese Richtlinien sind dahin auszulegen, dass sie es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verbieten, dass eine Körperschaft, die nicht die Eigenschaft einer nationalen Regulierungsbehörde besitzt, sich gegenüber einem Anbieter von über Kabel zugänglichen Basisangeboten an Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf eine Klausel eines Vertrags beruft, der vor dem Erlass des für elektronische Kommunikationsdienste geltenden neuen Rechtsrahmens geschlossen wurde, mit der die Preisgestaltungsfreiheit dieses Anbieters beschränkt wird.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Nachtrag:

Es hat im Unionsrecht die Unterscheidung zwischen einer staatlichen Abgabe, die der zuständige Gesetzgeber einführt, und einem staatlichen Entgelt zur Regulierung einer am Markt verfügbaren Dienstleistung, (bspw.), die von der zuständigen Regulierungsbehörde realisiert wird.

Man könnte die Frage stellen, ob der Rundfunkbeitrag in der Klassifikation einer staatlichen Abgabe unionsrechtlich korrekt eingeführt worden ist, wurde dieser doch nicht vom zuständigen Gesetzgeber beschlossen; weder KEF, noch Landesregierung sind nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorgaben im Rang des "Gesetzgebers". Gesetzgeber ist allein das Parlament, der Landtag, oder, im Rahmen der Befugnisse des höheren Rechts, auch die Stadtverordneten, der Kreistag, etc. Deren undelegierbare Pflicht ist es, sich in die Fülle des Rechts einzulesen, ob mit oder ohne fachkompetente Juristen an ihrer Seite.


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lex

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Ist es denn eine staatliche Abgabe? Bei Steuererklärungen könnte man diese sonst anbringen. Wie der Fiskus diese Abgabe behandelt, lässt aber was anderes vermuten.


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Ist es denn eine staatliche Abgabe?
Lt. Ausführung des BVerfG

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Rn. 58
Zitat
2. Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag.
ist der Rundfunkbeitrag eine Abgabe, aber diese darf im Unionsrecht nur der Gesetzgeber einführen, also die Legislative, und damit weder Exekutive, noch Judikative.

Unzweifelhaft wurde der Rundfunkbeitrag aber via staatsvertraglicher Vereinbarung durch die Exekutive eingeführt und ist nicht in Folge des förmlichen Gesetzgebungsprozesses entstanden. Ob die spätere Zustimmung via Zustimmungsgesetz unionsrechtlich für die Qualifizierung als  "Eingeführt durch den Gesetzgeber" ausreicht, darf hinterfragt werden, da doch der Gesetzgeber zum Gesamtregelwerk nur "Ja" oder "Nein" sagen durfte und keine wirkliche Gelegenheit hatte, das Gesamtregelwerk in seinen Einzelteilen auf Übereinstimmung mit unions- , bundes- wie landes- und landesverfassungsrechtlichen Maßstäben kritisch zu prüfen.


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