Nachtrag:
Es hat im Unionsrecht die Unterscheidung zwischen einer staatlichen Abgabe, die der zuständige Gesetzgeber einführt, und einem staatlichen Entgelt zur Regulierung einer am Markt verfügbaren Dienstleistung, (bspw.), die von der zuständigen Regulierungsbehörde realisiert wird.
Man könnte die Frage stellen, ob der Rundfunkbeitrag in der Klassifikation einer staatlichen Abgabe unionsrechtlich korrekt eingeführt worden ist, wurde dieser doch nicht vom zuständigen Gesetzgeber beschlossen; weder KEF, noch Landesregierung sind nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorgaben im Rang des "Gesetzgebers". Gesetzgeber ist allein das Parlament, der Landtag, oder, im Rahmen der Befugnisse des höheren Rechts, auch die Stadtverordneten, der Kreistag, etc. Deren undelegierbare Pflicht ist es, sich in die Fülle des Rechts einzulesen, ob mit oder ohne fachkompetente Juristen an ihrer Seite.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;