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Autor Thema: EuGH 291/19 - Ist Grundlage unionsrechtswidrig, ist alles unionsrechtswidrig  (Gelesen 773 mal)

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Eine Entscheidung des EuGH hat es dazu noch nicht, aber die Tragweite der einzig zitierten Aussage könnte größer nicht sein; siehe Hervorhebung in Rot.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MICHAL BOBEK

vom 23. September 2020(1)

Verbundene Rechtssachen C-83/19, C-127/19 und C-195/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=231502&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2075240

Rn. 100
Zitat
Diese Erläuterungen zeigen, dass eine klare funktionale Verbindung zwischen den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakten und dem Gesetz Nr. 207/2018 zur Errichtung der AUSJ besteht. Eine Feststellung der Unvereinbarkeit der Errichtung der AUSJ mit dem Unionsrecht hätte eine unvermeidbare Auswirkung auf die Beurteilung der Verwaltungsakte, die in den Ausgangsverfahren in Frage stehen. Vereinfacht gesagt: Wird die Grundlage für unvereinbar befunden, gilt dies auch für die späteren Rechtsakte zur Umsetzung dieser Grundlage.

Ist die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg unionsrechtswidrig, ist alles unionsrechtswidrig, was darauf aufbaut;
ist der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag unionsrechtswidrig, dann ...
ist der Rundfunkbeitragstaatsvertrag unionsrechtswidrig, dann ...


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2021, 17:37 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Hinweis:
Falls sich jemand darüber wundert, daß das im Titel genannte Aktenzeichen nicht im Schlußantrag benannt wird, so sei auf das nunmehr vorhandene Urteil zu einer anderen Rechtssache verwiesen, die wegen der Zusammenfassung nachstehend verlinkt wird.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
18. Mai 2021(*)

Inhaltsverzeichnis

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union – Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Union – Art. 37 und 38 – Geeignete Maßnahmen – Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung – Entscheidung 2006/928/EG – Natur und Rechtswirkungen des Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung sowie der von der Kommission auf dessen Grundlage erstellten Berichte – Rechtsstaatlichkeit – Unabhängigkeit der Justiz – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Gesetze und Dringlichkeitsverordnungen der Regierung, die in Rumänien in den Jahren 2018 und 2019 im Bereich der Organisation des Justizwesens und der Haftung der Richter erlassen wurden – Vorläufige Ernennung auf Leitungsstellen bei der Justizinspektion – Errichtung einer Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft für die Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz – Vermögensrechtliche Haftung des Staates und persönliche Haftung von Richtern für Justizirrtümer“

In den verbundenen Rechtssachen C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=241381&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=27304927

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung sowie die von der Europäischen Kommission auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellten Berichte stellen Handlungen eines Organs der Union dar, die vom Gerichtshof nach Art. 267 AEUV ausgelegt werden können.

2.      Die Art. 2, 37 und 38 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht in Verbindung mit den Art. 2 und 49 EUV sind dahin auszulegen, dass die Entscheidung 2006/928, was ihre Rechtsnatur, ihren Inhalt und ihre zeitlichen Wirkungen anbelangt, in den Anwendungsbereich des Vertrags zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union fällt. Diese Entscheidung ist, solange sie nicht aufgehoben worden ist, für Rumänien in allen ihren Teilen verbindlich. Die in ihrem Anhang aufgeführten Vorgaben sollen sicherstellen, dass dieser Mitgliedstaat den in Art. 2 EUV genannten Wert der Rechtsstaatlichkeit beachtet, und sind für diesen Mitgliedstaat in dem Sinne verbindlich, dass er verpflichtet ist, die zur Erreichung dieser Vorgaben geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wobei er gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die von der Kommission auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellten Berichte, insbesondere die in diesen Berichten formulierten Empfehlungen, gebührend zu berücksichtigen hat.

3.      Die Regelungen über die Organisation der Justiz in Rumänien wie die über die vorläufige Ernennung auf Leitungsstellen der Justizinspektion und die Errichtung einer mit der Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz betrauten Abteilung der Staatsanwaltschaft fallen in den Anwendungsbereich der Entscheidung 2006/928, so dass sie die Anforderungen erfüllen müssen, die sich aus dem Unionsrecht und insbesondere aus dem in Art. 2 EUV genannten Wert der Rechtsstaatlichkeit ergeben.

4.      Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Entscheidung 2006/928 sind dahin auszulegen, dass sie einer von der Regierung eines Mitgliedstaats erlassenen nationalen Regelung, die es diesem erlaubt, Leitungsstellen derjenigen Einrichtung der Justiz, die für die Durchführung von Disziplinarermittlungen und die Erhebung von Disziplinarklagen gegen Richter und Staatsanwälte zuständig ist, ohne Einhaltung des im nationalen Recht vorgesehenen ordentlichen Ernennungsverfahrens vorläufig zu besetzen, entgegenstehen, wenn diese Regelung geeignet ist, berechtigte Zweifel hinsichtlich einer Verwendung der Befugnisse und Aufgaben dieser Einrichtung als Instrument zur Ausübung von Druck auf die Tätigkeit dieser Richter und Staatsanwälte oder zur Ausübung politischer Kontrolle über diese Tätigkeit hervorzurufen.

5.      Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Entscheidung 2006/928 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Errichtung einer spezialisierten Abteilung der Staatsanwaltschaft mit ausschließlicher Zuständigkeit für die Untersuchung von durch Richter und Staatsanwälten begangenen Straftaten vorsieht, ohne dass die Errichtung einer solchen Abteilung

–        durch objektive und überprüfbare Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist und

–        mit besonderen Garantien einhergeht, die es zum einen ermöglichen, jede Gefahr auszuschließen, dass diese Abteilung als ein Instrument zur politischen Kontrolle der Tätigkeit dieser Richter und Staatsanwälte verwendet wird, das deren Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, und zum anderen, sicherzustellen, dass diese Zuständigkeit gegenüber Letztgenannten unter vollumfänglicher Beachtung der sich aus den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebenden Anforderungen wahrgenommen werden kann.

6.      Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die vermögensrechtliche Haftung des Staates und die persönliche Haftung von Richtern für durch einen Justizirrtum verursachte Schäden regelt und den Begriff „Justizirrtum“ abstrakt und allgemein definiert, nicht entgegenstehen. Allerdings sind diese Bestimmungen auch dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung entgegenstehen, wenn diese vorsieht, dass die Feststellung des Vorliegens eines Justizirrtums, die im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der vermögensrechtlichen Haftung des Staates ohne Anhörung des betreffenden Richters getroffen worden ist, für das nachfolgende Verfahren im Zusammenhang mit einer Regressklage zur Prüfung von dessen persönlicher Haftung bindend ist, und wenn sie nicht allgemein die Garantien umfasst, die zum einen erforderlich sind, um zu verhindern, dass eine solche Regressklage als Instrument zur Ausübung von Druck auf die Rechtsprechungstätigkeit verwendet wird, und zum anderen, um die Wahrung der Verteidigungsrechte des betreffenden Richters zu gewährleisten, damit bei den Rechtsunterworfenen jeder berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit von Richtern für äußere Faktoren, die deren Entscheidungen leiten könnten, ausgeräumt wird, und ausgeschlossen ist, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss.

7.      Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung mit Verfassungsrang eines Mitgliedstaats in der Auslegung durch das Verfassungsgericht dieses Staates entgegensteht, wonach ein untergeordnetes Gericht nicht berechtigt ist, eine in den Anwendungsbereich der Entscheidung 2006/928 fallende nationale Bestimmung, die es im Licht eines Urteils des Gerichtshofs als mit dieser Entscheidung oder mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV unvereinbar ansieht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen.

Rn. 177
Zitat
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, sowie die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben; diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien (Archive der EZB), C-316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 119 und 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 188
Zitat
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586‚ Rn. 50, vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47, und vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 98).

Rn. 191
Zitat
Folglich hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 37, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586‚ Rn. 52).

Rn. 244
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besagt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht. Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 214 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 245
Zitat
Somit kann nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen über die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59, und vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 246
Zitat
Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen, dem System der Verträge immanent ist, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 248
Zitat
Insoweit ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 161).


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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